Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist – je nach Allgemeiner Genehmigung - dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach anzuzeigen. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.

AGG-Finder

Mit dem AGG-Finder können Sie interaktiv auf der BAFA Internetseite prüfen, ob Sie für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung verwenden können. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie die Allgemeinen Genehmigungen in eigener Verantwortung anwenden, da Sie beim BAFA keinen Antrag stellen und das BAFA somit Ihr Ausfuhrvorhaben nicht überprüft. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie prüfen, ob Sie die Allgemeine Genehmigung nutzen können. Der AGG-Finder ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung! Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden als Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des BAFA bekannt gegeben. Die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft Nr. EU001 bis EU008 sind als Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) bekannt gegeben.

Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten finden Sie hier.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Gemäß Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den dort genannten Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich verboten.

Zudem ist auch die Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Abs. 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 3a Buch-stabe a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten.

Hiervon abweichend kann gemäß Art. 5n Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigt werden.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Erbringung dieser Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die dort beschriebenen Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden.

Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

  • für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
  • sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland nieder-gelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs.  15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des §35 S. 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:

  • In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  • In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen und tritt am 8. Januar 2024 in Kraft.

Folgendes wird neu bekanntgegeben:

Für den Bereich der Rüstungsgüter:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 35:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder
  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), AGG Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), AGG Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger), AGG Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen), AGG Nr. 33 (Erweiterung des Länderkreises um Singapur)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 gilt bis zum 31. März 2025, alle übrigen Allgemeinen Genehmigungen im Rüstungsbereich gelten weiterhin zunächst bis zum 31. März 2024.

Für Dual-Use-Güter:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von bestimmten Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende AGG der EU Nr. EU006)
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt oder die Ausfuhr im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt ist, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern
  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der AGG Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), der AGG Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) sowie der AGG Nr. 37 (Erweiterung des Länderkreises um Brasilien)

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41 gelten bis zum 31. März 2025, alle übrigen nationalen Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use-Bereich gelten weiterhin zunächst bis zum 31. März 2024.

Nähere Details sowie die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA“.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitergehende Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, über den 31. März 2024 hinaus, nicht beabsichtigt ist.

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden seit dem 1. August 2023 nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union

Für Ausfuhrvorhaben gelisteter Dual-Use-Güter stehen insgesamt acht Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union zur Verfügung, aufgeführt in den Anhängen IIA bis IIH der EU-Dual-Use-VO. Diese sind EU-weit gültig und erlauben bestimmte Ausfuhren, die einer Genehmigungspflicht des Artikels 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO unterliegen.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG‘en der Union

Information zur Herausnahme Russlands aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union wurde Russland mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen.

Information zur Neufassung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001 - EU008

Mit der Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 hat das BAFA die bisherige Bekanntmachung zur Nutzung der AGG‘en an die Neufassung der EU-Dual-Use-VO angepasst. Ebenso wie die Neufassung der EU-Dual-Use-VO tritt auch die neue Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU am 9. September 2021 in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird das Registrier- und Meldewesen bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU aktualisiert und um die Registrier- und Meldevorgaben der neu eingeführten AGG'en Nr. EU007 und Nr. EU008 erweitert.

Die bekannten Grundstrukturen bleiben unverändert; insbesondere müssen sich Ausführer, die bereits für die Nutzung der AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 registriert sind, nicht erneut für diese AGG‘en registrieren. Vielmehr werden die bestehenden Registrierungen vom BAFA fortgeschrieben.

Inhaltliche Änderungen

Änderungen ergeben sich wie folgt:

Die Registrierung für die AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 sind, wie gehabt, spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr vorzunehmen. Für die AGG Nr. EU007 muss die Registrierung mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr erfolgen; für die AGG Nr. EU008 mindestens zehn Tage vor der ersten Ausfuhr. Nutzer der AGG Nr. EU007 müssen zudem bestätigen, über ein internes Compliance-Programm (ICP) verfügen.

Bei der Ausgestaltung des Meldewesens wurde die bereits bestehende Praxis in die Bekanntmachung aufgenommen. Diers bedeutet insbesondere, dass bei Ausfuhren von Technologie und Software, die im Wege der Bereitstellung erfolgen, klargestellt wird, dass lediglich die einmalige Einräumung der Zugriffsmöglichkeit, nicht aber jeder tatsächliche Zugriff zu melden ist. Auch die Befreiungen von der Meldepflicht für Ausfuhren von Gütern der Nummern 3A225, 3D225, 3D002 und 3E201 (soweit sich die beiden letzteren auf Waren der Nummer 3A225 beziehen) bei der Nutzung der AGG Nr. EU001 wird fortgeführt.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU003 ist künftig auch die Nummer der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung anzugeben.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU004 ist, ebenfalls wie gehabt, zusätzlich zu den üblichen Meldedaten das Datum der Ausfuhr und das Datum der Wiedereinfuhr anzugeben. Die Meldung ist nach erfolgter Wiedereinfuhr vorzunehmen. Daneben müssen Ausfuhren künftig auch dann gemeldet werden, wenn das BAFA auf die Rückverbringung der Güter verzichtet hat.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU005 ist zusätzlich der Endverwendungszweck der von dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfassten Güter anzugeben.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU007 sind ebenfalls meldepflichtig. Zusätzlich zu den bekannten Meldedaten ist anzugeben, ob es sich bei dem Empfänger um eine Tochter- oder Schwestergesellschaft des Ausführers handelt. Zudem ist die Muttergesellschaft des Ausführers anzugeben, sofern eine solche existiert.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU008 sind ebenfalls meldepflichtig. Art und Umfang der Meldepflichten entsprechen den Meldepflichten bei der Nutzung der AGG Nr. EU001. Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der AGG Nr. EU008 alternativ die nationale AGG Nr. 16 genutzt werden kann, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies schließt die jeweiligen Meldepflichten ein. Sofern die AGG Nr. 16 genutzt wird, sind die dort enthaltenen Meldepflichten zu erfüllen. Sofern Ausführer auch für die Nutzung der AGG Nr. EU008 registriert sind, muss für die AGG Nr. EU008 eine Nullmeldung abgegeben werden.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen der Union

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder (PDF, 37KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in vier Länder (PDF, 47KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 – Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Ausstellungen und Messen (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter (PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 – Bestimmte Chemikalien (PDF, 36KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 – Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 – Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung (PDF, 43KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang II I (PDF, 207KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang IV (PDF, 202KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 (PDF, 258KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Anti-Folter [konsolidierte, nichtamtliche Fassung] (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Anti-Folter-Verordnung.

Allgemeine Genehmigungen des BAFA

Neben den Allgemeinen Genehmigungen der Union bestehen in Deutschland weitere Allgemeine Genehmigungen des BAFA.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Dual-Use)

Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 37

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.22 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit dieser staatlichen Stelle vorliegt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.23 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhren, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

In Abschnitt II, Nummer 4.24 wird eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zusätzlich wird in Abschnitt II, Nummer 4.25 eine Fallgruppe aufgenommen, die Ausfuhren an offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags oder Auftrags, die diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.26 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der, Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

Überdies wird in Abschnitt II, Nummer 4.27 eine Fallgruppe aufgenommen, um Ausfuhren von speziellen Werkzeugmaschinen zur Fräsbearbeitung von Zahnprothesen der Unternummer 2B201a und für die voran genannten Werkzeugmaschinen dazugehörige Software der Nummer 2D002 des Anhangs I der EU-VO soweit diese für zahnmedizinische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu privilegieren.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Durchlaufmischer (Nummer 1B118 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Positionen 3A001e2 und 3A201a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Brasilien erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 treten die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41 mit Wirkung zum 8. Januar 2024 in Kraft. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41 gelten bis zum 31. März 2025.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 begünstigt die Ausfuhr von

  • Waren der Nummer 1C350 Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 3, Ziffer 5 bis einschließlich Ziffer 22, Ziffer 24 bis einschließlich Ziffer 28 sowie Ziffer 30 bis einschließlich Ziffer 65 des Anhangs I der EU-VO
  • Waren der Nummer 1C450a, Ziffer 4 bis einschließlich Ziffer 7 des Anhangs I der EU-VO
  • Waren der Nummer 1C450b, Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 6 sowie Ziffer 8 des Anhangs I der EU-VO

an Empfänger und Endverwender in Indien.

Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 begünstigt die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Güter sowie der Gattung E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter.

Voraussetzung ist, dass

  • die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA oder im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt wurde,
  • die Ausfuhrgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
  • die Ausfuhr der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
  • der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

Begünstigt werden Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender aller Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der EU-Dual-Use-VO.

Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Rüstung)

Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21 bis 23, Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 33

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 nicht für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und der hierzu erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen, gilt.

In Abschnitt II, Nummer 4 wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) für Ausfuhren und Verbringungen in die von Abschnitt II, Nummer 5.1 bis 5.3 genannte Bestimmungsziele erweitert.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.4 und Nummer 5.5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Länder Albanien, Nordmazedonien und Montenegro erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 in Abschnitt II, Nummer 5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.1 d eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach die Wiederverbringung bzw. Wiederausfuhr nach Wartung, Instandsetzung, Präsentation (Ausstellung und Vorführung), Tests, Erprobung oder Begutachtung im Inland in das ursprüngliche Versendungsland begünstigt wird. Dies schließt die Wiederausfuhr von Gütern der gleichen Beschaffenheit und Anzahl im Austausch gegen die aus vorgenannten Gründen in das Inland eingeführten oder verbrachten Güter ein. Abweichend von den Fallgruppen 4.1 a bis 4.1 c bedarf die Nutzung der Fallgruppe 4.1 d keiner vorherigen, vom BAFA genehmigten, Ausfuhr oder Verbringung.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird klargestellt, dass die in Abschnitt II, Nummer 4.1 d genannte Fallgruppe nur für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie für Ausfuhren an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz und Singapur gelten.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Besondere Fallgruppen)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.17 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit der hierfür zuständigen staatlichen Stelle vorliegt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.18 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.19 eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsinitiative von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.20 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags oder Auftrags, der diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.3 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

In Abschnitt II, Nummer 4.1 d wird eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 26, soweit die neue Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist, für Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie außer Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate, gilt.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern)

Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Meldezeitraum von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 01.01.2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den übrigen meldepflichtigen Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.

Zudem wurde die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 01.01.2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt wurden, verlängert und auf den 31.01.2024 verlegt.

Daneben wurden die erforderlichen Angaben bei Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den drei folgenden Optionen auszuwählen:

  1. Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
  2. Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
  3. Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.

Diese Änderungen sind am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.3 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Singapur erweitert.

Zudem wurde in den Hinweisen eine Definition zur Verwendungstechnologie aufgenommen.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 35

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 tritt die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 mit Wirkung zum 8. Januar 2024 in Kraft. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 gilt bis zum 31. März 2025.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme von Gütern der Nummern 0001, 0002, 0003a, 00021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie).

Voraussetzung ist, dass

  • die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA genehmigt wurde,
  • die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
  • die Ausfuhr oder Verbringung der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
  • der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Niger, Saudi-Arabien und die Türkei.

Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (aktuell gültig)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 21. Februar 2024)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 8. Januar 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 190KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 160KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 175KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 191KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 177KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 167KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 11. Dezember 2023)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 1. September 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 244KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 303KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 294KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 296KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 253KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 330KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 307KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 244KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 238KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 309KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig ab 1. April 2023)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (Archiv)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 7. Januar 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 333KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile und Pumpen (PDF, 314KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 370KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 163KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 402KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 335KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 315KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 10. Dezember 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 316KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 319KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 327KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 323KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 403KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 242KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 31. August 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 150KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Ventile und Pumpen (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 156KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 147KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 151KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 155KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 151KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 145KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 155KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 168KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 152KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 159KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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