Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 37
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.22 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit dieser staatlichen Stelle vorliegt.
Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.23 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhren, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.
In Abschnitt II, Nummer 4.24 wird eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.
Zusätzlich wird in Abschnitt II, Nummer 4.25 eine Fallgruppe aufgenommen, die Ausfuhren an offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags oder Auftrags, die diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.
Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.26 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der, Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.
Überdies wird in Abschnitt II, Nummer 4.27 eine Fallgruppe aufgenommen, um Ausfuhren von speziellen Werkzeugmaschinen zur Fräsbearbeitung von Zahnprothesen der Unternummer 2B201a und für die voran genannten Werkzeugmaschinen dazugehörige Software der Nummer 2D002 des Anhangs I der EU-VO soweit diese für zahnmedizinische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu privilegieren.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Durchlaufmischer (Nummer 1B118 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), erweitert.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Positionen 3A001e2 und 3A201a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Brasilien erweitert.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 treten die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41 mit Wirkung zum 8. Januar 2024 in Kraft. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 40 und Nr. 41 gelten bis zum 31. März 2025.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 begünstigt die Ausfuhr von
- Waren der Nummer 1C350 Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 3, Ziffer 5 bis einschließlich Ziffer 22, Ziffer 24 bis einschließlich Ziffer 28 sowie Ziffer 30 bis einschließlich Ziffer 65 des Anhangs I der EU-VO
- Waren der Nummer 1C450a, Ziffer 4 bis einschließlich Ziffer 7 des Anhangs I der EU-VO
- Waren der Nummer 1C450b, Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 6 sowie Ziffer 8 des Anhangs I der EU-VO
an Empfänger und Endverwender in Indien.
Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 begünstigt die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Güter sowie der Gattung E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter.
Voraussetzung ist, dass
- die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA oder im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt wurde,
- die Ausfuhrgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
- die Ausfuhr der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
- der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.
Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.
Begünstigt werden Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender aller Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der EU-Dual-Use-VO.
Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.
Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21 bis 23, Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 33
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 nicht für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und der hierzu erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen, gilt.
In Abschnitt II, Nummer 4 wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) für Ausfuhren und Verbringungen in die von Abschnitt II, Nummer 5.1 bis 5.3 genannte Bestimmungsziele erweitert.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.4 und Nummer 5.5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Länder Albanien, Nordmazedonien und Montenegro erweitert.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 in Abschnitt II, Nummer 5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.1 d eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach die Wiederverbringung bzw. Wiederausfuhr nach Wartung, Instandsetzung, Präsentation (Ausstellung und Vorführung), Tests, Erprobung oder Begutachtung im Inland in das ursprüngliche Versendungsland begünstigt wird. Dies schließt die Wiederausfuhr von Gütern der gleichen Beschaffenheit und Anzahl im Austausch gegen die aus vorgenannten Gründen in das Inland eingeführten oder verbrachten Güter ein. Abweichend von den Fallgruppen 4.1 a bis 4.1 c bedarf die Nutzung der Fallgruppe 4.1 d keiner vorherigen, vom BAFA genehmigten, Ausfuhr oder Verbringung.
In Abschnitt II, Nummer 5 wird klargestellt, dass die in Abschnitt II, Nummer 4.1 d genannte Fallgruppe nur für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie für Ausfuhren an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz und Singapur gelten.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Besondere Fallgruppen)
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.17 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit der hierfür zuständigen staatlichen Stelle vorliegt.
Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.18 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.
Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.19 eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsinitiative von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.
Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.20 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags oder Auftrags, der diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.3 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.
In Abschnitt II, Nummer 4.1 d wird eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.
In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 26, soweit die neue Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist, für Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie außer Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate, gilt.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 getätigt wurden, verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigung können daher für das zweite Halbjahr ab dem 01. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 01. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Die Änderung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern)
Mit Bekanntgabe vom 6. Dezember 2023 wurde der Meldezeitraum von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 01.01.2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den übrigen meldepflichtigen Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.
Zudem wurde die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 01.01.2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt wurden, verlängert und auf den 31.01.2024 verlegt.
Daneben wurden die erforderlichen Angaben bei Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den drei folgenden Optionen auszuwählen:
- Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
- Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
- Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.
Diese Änderungen sind am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.3 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.
In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Singapur erweitert.
Zudem wurde in den Hinweisen eine Definition zur Verwendungstechnologie aufgenommen.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 35
Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 tritt die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 mit Wirkung zum 8. Januar 2024 in Kraft. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 gilt bis zum 31. März 2025.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme von Gütern der Nummern 0001, 0002, 0003a, 00021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie).
Voraussetzung ist, dass
- die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA genehmigt wurde,
- die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
- die Ausfuhr oder Verbringung der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
- der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.
Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.
Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Niger, Saudi-Arabien und die Türkei.
Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden.