Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist – je nach Allgemeiner Genehmigung - dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach anzuzeigen. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.

AGG-Finder

Mit dem AGG-Finder können Sie interaktiv auf der BAFA Internetseite prüfen, ob Sie für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung verwenden können. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie die Allgemeinen Genehmigungen in eigener Verantwortung anwenden, da Sie beim BAFA keinen Antrag stellen und das BAFA somit Ihr Ausfuhrvorhaben nicht überprüft. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, müssen Sie prüfen, ob Sie die Allgemeine Genehmigung nutzen können. Der AGG-Finder ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung! Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden als Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des BAFA bekannt gegeben. Die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft Nr. EU001 bis EU008 sind als Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) bekannt gegeben.

Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Eine Übersicht über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten finden Sie hier.

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.

Folgendes wird neu bekanntgegeben:

Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.

Für den Bereich der Rüstungsgüter:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender
  • Inhaltliche Anpassungen sowie teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen

Für den Bereich der Dual-Use-Güter:

  • Inhaltliche Anpassung der bestehenden Allgemeinen Genehmigung Nr. 39
  • Einführung eines Meldeverzichts bei den Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union durch Neufassung der Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 (Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah im Bundesanzeiger.)

Nähere Details sowie die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA“.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 über den 31. März 2024 hinaus nicht verlängert wird.

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden seit dem 1. August 2023 nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union

Für Ausfuhrvorhaben gelisteter Dual-Use-Güter stehen insgesamt acht Allgemeine Genehmigungen der Europäischen Union zur Verfügung, aufgeführt in den Anhängen IIA bis IIH der EU-Dual-Use-VO. Diese sind EU-weit gültig und erlauben bestimmte Ausfuhren, die einer Genehmigungspflicht des Artikels 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO unterliegen.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG‘en der Union

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union wurde Russland mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen.

Vorankündigung: Neufassung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001 - EU008

Die Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 wird neu gefasst. Eine Veröffentlichung erfolgt zeitnah im Bundesanzeiger.

Mit der Neufassung der Bekanntmachung wird das Meldewesen bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der Union aktualisiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird das Erfordernis, Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der AGG Nr. EU001 bis EU008 (Anhänge II A bis II H der Verordnung (EU) 2021/821) getätigt wurden, zu melden, aufgehoben.

Damit sind im Bereich der Allgemeinen Genehmigungen für Dual-Use-Güter mit Wirkung zum 1. Januar 2024 keine Meldungen mehr abzugeben.

Die Pflicht zu Registrierung bleibt jedoch unverändert.

Inhaltliche Änderungen

Änderungen ergeben sich wie folgt:

Die Registrierung für die AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 sind, wie gehabt, spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr vorzunehmen. Für die AGG Nr. EU007 muss die Registrierung mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr erfolgen; für die AGG Nr. EU008 mindestens zehn Tage vor der ersten Ausfuhr. Nutzer der AGG Nr. EU007 müssen zudem bestätigen, über ein internes Compliance-Programm (ICP) verfügen.

Bei der Ausgestaltung des Meldewesens wurde die bereits bestehende Praxis in die Bekanntmachung aufgenommen. Diers bedeutet insbesondere, dass bei Ausfuhren von Technologie und Software, die im Wege der Bereitstellung erfolgen, klargestellt wird, dass lediglich die einmalige Einräumung der Zugriffsmöglichkeit, nicht aber jeder tatsächliche Zugriff zu melden ist. Auch die Befreiungen von der Meldepflicht für Ausfuhren von Gütern der Nummern 3A225, 3D225, 3D002 und 3E201 (soweit sich die beiden letzteren auf Waren der Nummer 3A225 beziehen) bei der Nutzung der AGG Nr. EU001 wird fortgeführt.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU003 ist künftig auch die Nummer der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung anzugeben.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU004 ist, ebenfalls wie gehabt, zusätzlich zu den üblichen Meldedaten das Datum der Ausfuhr und das Datum der Wiedereinfuhr anzugeben. Die Meldung ist nach erfolgter Wiedereinfuhr vorzunehmen. Daneben müssen Ausfuhren künftig auch dann gemeldet werden, wenn das BAFA auf die Rückverbringung der Güter verzichtet hat.

Bei Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU005 ist zusätzlich der Endverwendungszweck der von dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfassten Güter anzugeben.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU007 sind ebenfalls meldepflichtig. Zusätzlich zu den bekannten Meldedaten ist anzugeben, ob es sich bei dem Empfänger um eine Tochter- oder Schwestergesellschaft des Ausführers handelt. Zudem ist die Muttergesellschaft des Ausführers anzugeben, sofern eine solche existiert.

Ausfuhren unter Nutzung der AGG Nr. EU008 sind ebenfalls meldepflichtig. Art und Umfang der Meldepflichten entsprechen den Meldepflichten bei der Nutzung der AGG Nr. EU001. Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der AGG Nr. EU008 alternativ die nationale AGG Nr. 16 genutzt werden kann, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies schließt die jeweiligen Meldepflichten ein. Sofern die AGG Nr. 16 genutzt wird, sind die dort enthaltenen Meldepflichten zu erfüllen. Sofern Ausführer auch für die Nutzung der AGG Nr. EU008 registriert sind, muss für die AGG Nr. EU008 eine Nullmeldung abgegeben werden.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen der Union

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder (PDF, 37KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in vier Länder (PDF, 47KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 – Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Ausstellungen und Messen (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter (PDF, 28KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 – Bestimmte Chemikalien (PDF, 36KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 – Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien (PDF, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 – Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung (PDF, 43KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang II I (PDF, 207KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang IV (PDF, 202KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 (PDF, 258KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Anti-Folter [konsolidierte, nichtamtliche Fassung] (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Anti-Folter-Verordnung.

Allgemeine Genehmigungen des BAFA

Neben den Allgemeinen Genehmigungen der Union bestehen in Deutschland weitere Allgemeine Genehmigungen des BAFA.

Nachfolgend werden Aktualitäten wie etwa Verlängerungen bzw. Anpassungen der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA, sowie sonstige Informationen und eine Liste der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen dargestellt.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Dual-Use)

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Dual-Use-Güter lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 inhaltliche Änderungen.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 4 werden die in Abschnitt “Güter der MTCR-Technologie“ des Anhangs IV Teil I EU-VO genannten Güter aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Rüstung)

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Darüber hinaus ergeben sich für den Bereich der Rüstungsgüter bei den folgenden Allgemeinen Genehmigungen inhaltliche Änderungen:

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Eine Einschränkung besteht bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23. Dort gilt der Re-Export-Hinweis nur, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 in Abschnitt II, Nummer 3.2 bzw. 3.3 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.

Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFA eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 AWG).

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Ausfuhren von Gütern der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV) um staatliche Stellen in der Ukraine mit Ausnahme von nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z. B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol) erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II, Nummer 5.1 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Unternummer 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.2 genannten Software und in Abschnitt II, Nummer 4.3 genannten Technologie auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 5.2 der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.4 genannten Technologie eben-falls auf alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern im Sinne des § 71 Absatz 1 AWV sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate erweitert. Diese Erweiterung gilt aber nur für Empfänger, die den Streitkräften angehören.

Weitere Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem der Titel der Allgemeinen Genehmigung auf Wiederverbringungen erweitert.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II eine neue Fallgruppe Nummer 4.1e aufgenommen, wonach die Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen) an die Messen „International Defence Exhibition & Conference (IDEX)“ und „NAVDEX“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie „LAAD Defence & Security“ in Brasilien ausgeführt werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt werden, begünstigt werden. Gemäß Abschnitt II Nummer 4.4 gilt die Fallgruppe 4.1e jedoch nicht für die Ausfuhr von Gütern, die in den Nummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Folglich wird ausschließlich für diese Fallgruppe 4.1e der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die oben genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emirate und in Brasilien erweitert.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Nachweis des Eingangs im Endbestimmungsland um einen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. Verbringung ersetzt.

Weitere Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 wird zudem in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.

In Abschnitt II wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt. Diese begünstigt die vorübergehende Mitnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) der Hauptsache im Sinne einer Leistungssteigerung führen. Diese Fallgruppe dient vor allem der vorübergehenden Mitnahme von Werkzeug, Messinstrumenten u. ä. Gütern, die im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung genutzt werden sollen.

Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt ist.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über-und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind. Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.

Ausgeschlossen ist die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 unter anderem, wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung von oder dem Einbau in nuklearwaffenfähige Über- und Unterwasserschiffe oder sonstige nuklearwaffenfähige Marine-Projekte bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

  • an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache
    • der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    • bestimmter Mitgliedstaaten der NATO: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten
    • von Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Oman, Peru, die Republik Korea, Singapur, Südafrika und Uruguay,

      innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder, außer:

    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate,

sowie

  • an sonstige Empfänger aus den in Nummer 5.1 genannten Ländern, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5.1 niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Seestreitkräfte oder der staatlichen Küstenwache eines der in Abschnitt II, Nummer 5.1 genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Seestreitkräften oder der staatlichen Küstenwache der vorgenannten Länder innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:

    • Waffenembargoländern im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
    • außer Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Türkei, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate

      übergibt.

Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden. Zudem hat der Nutzer für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren eine „Erklärung über den Endverbleib“ des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Informationen zu den AGG’en des BAFA (Sonstige)

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31

Mit Bekanntgabe vom 26. März 2024 werden die Allgemeine Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind damit bis zum 31. März 2025 gültig.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände der genannten Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wurde am 20. Februar 2024 bekannt gegeben.

Gemäß Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den dort genannten Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich verboten.

Zudem ist auch die Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Abs. 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 3a Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten.

Hiervon abweichend kann gemäß Art. 5n Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigt werden.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Erbringung dieser Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die dort beschriebenen Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden.

Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

  • für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
  • sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland nieder-gelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs.  15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des §35 S. 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:

  • In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  • In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (aktuell gültig)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 160KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 186KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 166KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 159KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 162KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 167KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 182KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 169KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung (PDF, 176KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 178KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 199KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 182KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 175KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 173KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 178KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender (PDF, 211KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger (PDF, 344KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (Archiv)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 31. März 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 244KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 190KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) (PDF, 149KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Brexit.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 303KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (PDF, 160KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 294KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke (PDF, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 296KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 170KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 163KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 175KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 253KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 191KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 177KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 170KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 330KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 307KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (PDF, 167KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter (PDF, 244KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile (PDF, 238KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821 (PDF, 309KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 – für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 7. Januar 2024)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 333KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile und Pumpen (PDF, 314KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 370KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 163KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 402KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 335KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 165KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder (PDF, 315KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 10. Dezember 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 316KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 319KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 327KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 323KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 403KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Verbringung und Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter (PDF, 242KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (gültig bis 31. August 2023)

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (PDF, 150KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 – Ventile und Pumpen (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit (PDF, 156KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 – Frequenzumwandler (PDF, 147KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 – Geländegängige Fahrzeuge (PDF, 151KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte (PDF, 155KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 – Schutzausrüstung (PDF, 151KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 – Sprengstoffe (PDF, 145KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 – Wiederausfuhr (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen (PDF, 155KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen (PDF, 168KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 – Streitkräfte (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger (PDF, 153KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Zertifizierte Empfänger (Auf Antrag und bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen können sich bestimmte Unternehmen vom BAFA zertifizieren lassen.
Nähere Informationen finden Sie unter Zertifizierung).

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (PDF, 146KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formularmuster für die Integrationserklärung (Anlage I) finden Sie hier.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Nähere Informationen finden Sie unter Iran.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (PDF, 152KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine (PDF, 159KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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