Anti-Folter-Verordnung

Mit Verordnung (EU) 2019/125 wurde eine Neufassung der Anti-Folter-Verordnung veröffentlicht, die am 20.02.2019 in Kraft trat. Dieser kodifizierte Text fasst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 nebst allen Änderungs- und Durchführungsverordnungen zusammen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Anti-Folter-Verordnung enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Außenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.

Hierbei ist zwischen drei Güterlisten zu unterscheiden:

Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder der Folter keine andere praktische Verwendung haben. Der Handel mit diesen Gütern ist weitgehend verboten. Dies betrifft die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte, Technische Unterstützung und Ausbildungsmaßnahmen, das Ausstellen auf Messen sowie Werbung.

Anhang III enthält Güter, die zur Folter verwendet werden können. Der Handel mit diesen Gütern unterliegt bestimmten Genehmigungspflichten. Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr, die Erbringung Technischer Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Daneben ist die Durchfuhr dieser Güter verboten, wenn dem Durchführer bekannt ist, dass diese Güter zur Folter verwendet werden sollen.

Anhang IV enthält Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Hierunter fallen derzeit bestimmte Barbiturate sowie Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. Auch bei diesen Gütern ist die Ausfuhr, die Erbringung Technischer Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte genehmigungspflichtig.

Allgemeine Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV

Mit Anhang V wurde eine Allgemeine Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV eingefügt. Diese Allgemeine Genehmigung begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben und kann mit sofortiger Wirkung genutzt werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember wurde die Liste der Bestimmungsziele in Anhang V um das Vereinigte Königreich ergänzt.

Beachten Sie bitte, dass die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nur möglich ist, wenn alle Voraussetzungen dieser Allgemeinen Genehmigung, insbesondere auch die des Teils 3 des Anhangs V, erfüllt sind.

Antragstellung

Mit der Einzelgenehmigung wird die Vornahme einer Ausfuhr / Einfuhr genehmigt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Ausfuhr-/Einfuhrvorhaben erneut beantragt werden.

Grundsätzlich sind bei Anträgen nach der Anti-Folter-Verordnung Auftragsunterlagen, Endverbleibserklärungen und Produktdaten einzureichen.

Wenn Sie einen Antrag für Barbiturate, die vom Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) erfasst sind, stellen, beachten Sie bitte folgendes: Für die Antragstellung werden außer den oben genannten Unterlagen noch diverse Unterlagen wie z. B. Firmenprofile zu den Beteiligten benötigt. Eine Übersicht über die erforderlichen Unterlagen finden Sie nachfolgend unter „Publikationen“ im Merkblatt „Antragstellung Barbiturate".

Der Antrag im Rahmen der Anti-Folter-Verordnung kann beim BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System gestellt werden. Zugang zum ELAN-K2 Ausfuhr-System erhalten Sie unten bei „Informationen zum Thema“.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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