Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden. Bei der Prüfung werden ebenso die Güterlisten der Anti-Folter-Verordnung und der Feuerwaffenverordnung mit einbezogen.

Hinweis

Bevor Sie eine AzG beantragen, nehmen Sie bitte zunächst selber eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie hiernach Ihren Antrag nur auf die Güter, die eine Nähe zu Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die Sie ausdrücklich von einer Zollbehörde zur Vorlage einer AzG aufgefordert wurden.

Eine AzG wird vom BAFA vor allem dann erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 14 Abs. 1 AWV benötigt wird. Die AzG ist keine Genehmigung und enthält keine Aussagen zu konkreten Ausfuhrvorhaben. Auch werden im Rahmen des AzG-Verfahrens keine embargorechtlichen Beschränkungen sowie keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten nach den Regelungen der EU-Dual-Use-VO oder der AWV geprüft.

Unter Beachtung dieser Bedingungen kann eine AzG für eine Vielzahl von Exportvorhaben des gleichen Gutes in verschiedene Zielländer  hilfreich sein.

Für Ausfuhren in Embargoländer können zusätzliche güterbezogenen Verbots- oder Genehmigungstatbestände gelten. Bitte prüfen Sie in diesen Fällen die Güterlisten in den Embargoverordnungen.

Aktuelle Embargos finden Sie hier.

In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:

  • Die Güter weisen keine Nähe zu Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO, der Ausfuhrliste, der Feuerwaffen-VO oder der Anti-Folter-VO auf.
  • Es handelt sich um ein Einzelgeschäft (einmalige Ausfuhr).
  • Der Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution.
  • Die Anfrage beinhaltet komplette Güterkataloge.
  • Die Anfrage beinhaltet komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke).
  • Es handelt sich um Technologie.

Zum Verfahren

Antragstellung

In einer AzG kann die Prüfung mehrerer Güter gleichzeitig beantragt werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass das BAFA grundsätzlich keine AzG für Güterkataloge oder eine komplette Anlage (z. B. Raffinerie, Kraftwerk) ausstellt.

Die AzG wird auf einem Formblatt erteilt und im ELAN-K2 Ausfuhr-System zur Verfügung gestellt. Sie ist zwei Jahre gültig.

Eine erteilte AzG tritt außer Kraft, sobald eines der dort genannten Güter infolge einer Änderung der Güterlisten nunmehr von diesen erfasst wird. Eine AzG kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig für ungültig erklärt werden.

Im Antrag füllen Sie bitte für jedes beantragte Gut ein eigenes Feld aus. Die Güterbezeichnung soll das jeweilige Gut allgemein verständlich und eindeutig, dabei aber so konkret wie möglich beschreiben. Der erläuternde Text zur Warenverzeichnisnummer ist typischerweise zu pauschal. Für Beispiele von Güterbenennungen können Sie sich gerne an den Bezeichnungen in den Güterlisten orientieren (siehe z.B. das Gemeinsame Stichwortverzeichnis zur Ausfuhrliste oder Anhang I zur EU-Dual-Use-VO).  Herstellerangaben und Typenbezeichnungen müssen in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden. Dem Antrag sind für jedes Gut Datenblätter, Prospekte oder technische Beschreibungen beizufügen, die eine Prüfung nach den technischen Parametern der Ausfuhrliste oder des Anhangs I ermöglichen.

Die Antragstellung und Bescheidung einer AzG erfolgt papierlos mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten elektronischen ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Verlängerung von Auskünften zur Güterliste

Die AzG kann mehrmals um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die in der AzG bezeichneten Güter unverändert vertrieben und nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Fassung) erfasst werden. Bitte bestätigen Sie uns dies in einem formlosen Anschreiben mit dem Betreff „Verlängerung der AzG“, das Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System zum Vorgang hochladen.

Häufige Fragen

Wie lange gilt meine Auskunft zur Güterliste (AzG)?

Die AzG gilt so lange, bis das Gut ggf. durch Änderung der Güterlisten erfasst wird.

Nach zwei Jahren kann die Auskunft aber vom BAFA erneut bestätigt werden. Dazu muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden.

Ich möchte eine Verlängerung für meine Auskunft zur Güterliste (AzG) beantragen. Was muss ich tun?

Bitte laden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu der AzG, die Sie verlängern lassen möchten, ein formloses Anschreiben mit der Bitte auf Verlängerung hoch. Bestätigen in Ihrem Anschreiben, dass sich die Ware nicht geändert hat.

Vorgehensweise:

  1. Erstellen Sie ein Anschreiben und speichern Sie es als PDF.
  2. Wählen Sie aus Ihren Vorgängen die AzG aus, die Sie verlängern lassen möchten.
  3. Gehen Sie in die Detailansicht des Vorgangs und klicken dort auf „Dokument hochladen“.
  4. Wählen Sie als Dokumentenart „Verlängerung“ aus.

Zu einem bereits eingereichten Antrag haben sich Änderungen ergeben. Wie gebe ich dies dem BAFA bekannt?

Bitte laden Sie zu diesem Vorgang im ELAN-K2 Ausfuhr-System ein PDF-Dokument mit Ihrem Änderungswunsch hoch. Rufen Sie unter dem Punkt „Vorgänge“ die Details des Vorgangs auf, klicken auf die Schaltfläche „Dokument hochladen“ und folgen den Anweisungen. Wählen Sie als Dokumentenart „Antragstellerunterlage“ aus.

Ich finde meinen Vorgang nicht oder nicht mehr in der Vorgangsliste. Was kann ich tun?

Wenn sich Ihr Vorgang nicht in der Liste der Vorgänge befindet, können Sie sich den Vorgang durch das BAFA im ELAN-K2 Ausfuhrportal veröffentlichen lassen. Setzen Sie sich hierfür mit dem Sachbearbeiter in Verbindung, der die AzG erteilt hat oder senden Sie eine Anfrage über das Kontaktformular (siehe Kontakt am Ende der Seite). Hinweis: Vorgänge bleiben für die Dauer ihrer Gültigkeit plus weitere acht Wochen in der Vorgangliste sichtbar.

Ist meine AzG auch dann noch gültig, wenn sich die Warentarifnummer geändert hat?

Die Warentarifnummer ist nicht Gegenstand der Prüfung bei der Erteilung einer AzG. Die Prüfung erfolgt aufgrund des konkreten Gutes nach den Kriterien der Güterlisten. Die AzG bleibt auch dann gültig, wenn sich z.B. die Warentarifnummer zum Jahreswechsel ändert. Die Erteilung einer korrekten Warentarifnummer obliegt dem Zoll. Es wir die von Ihnen im Antrag genannte Warentarifnummer in die AzG übernommen. Bitte beachten Sie die Vorschriften des Zolls für die Eintragungen in der Ausfuhrerklärung.

Wo kann ich meine Warentarifnummer erfragen?

Auskünfte darüber erteilt der Zoll. Sie können eine Unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) einholen.

Informationen zum Thema

Publikationen

Die folgenden Fragebögen sollen Sie und das BAFA bei der Erfassung von Werkzeugmaschinen und den dazugehörigen numerischen Steuerungen durch die Güterlisten der EU-Dual-Use-VO unterstützen. Bei Verwendung der Fragebögen in der jeweils aktuellen Fassung werden so unnötige Rückfragen vermieden. Damit kann eine schnelle und reibungslose Antragsbearbeitung gewährleistet werden.

Formulare

Kontakt

  • Güterlisten/EinstufungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAbteilung 3 – Ausfuhr (Technik), Technische Stellungnahmen, Internationale Regime (Technik) Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn
    Zum Kontaktformular

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