Einzelgenehmigungen

Mit der Einzelgenehmigung wird eine Ausfuhr/Verbringung genehmigt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Ausfuhr-/Verbringungsvorhaben erneut beantragt werden. Als Sonderform der Einzelgenehmigung kann eine sogenannte „Höchstbetragsgenehmigung“ erteilt werden. Diese Genehmigung genehmigt alle Lieferungen an einen vorher bezeichneten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel zwei Jahre – bis zu einer von dem Antragsteller anzugebenden realistischen Höchstbetragsgrenze.

Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags, dass für das Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.

Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung bzw. Nullbescheide können mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-System online gestellt werden.

Neue Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen nach der EU-Dual-Use-VO

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 8. September 2021 neue Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen nach der EU-Dual-Use-VO veröffentlicht.

Die neuen Codierungen sind in ATLAS-Ausfuhr ab dem 1. Oktober 2021 verfügbar. Die bisherigen Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern können in ATLAS-Ausfuhr dann nicht mehr angemeldet werden. Dies betrifft sowohl Einzelausfuhrgenehmigungen als auch Sammelgenehmigungen und Allgemeine Genehmigungen. Näheres finden Sie hier.

Informationen zum Thema

Publikationen

Die folgenden Fragebögen sollen Sie und das BAFA bei der Erfassung von Werkzeugmaschinen und den dazugehörigen numerischen Steuerungen durch die Güterlisten der EU-Dual-Use-VO unterstützen. Bei Verwendung der Fragebögen in der jeweils aktuellen Fassung werden so unnötige Rückfragen vermieden. Damit kann eine schnelle und reibungslose Antragsbearbeitung gewährleistet werden.

Formulare

Dem Antrag sind grundsätzlich der Liefervertrag oder zumindest die BEstellunterlagen sowie eine Endverbleibserklärung entsprechend der Bekanntmachung des BAFA beizufügen. Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO ist des Weiteren ein detailliertes Firmenprofil des Endempfängers einzureichen.

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