Feuerwaffenverordnung

Anträge nach der Feuerwaffenverordnung

Die Feuerwaffenverordnung, Verordnung (EU) Nr. 258/2012, trat am 30. Spetember 2013 in Kraft. Diese enthält EU-weit geltende einheitliche Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Schusswaffen. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen Ausfuhren der in Anhang I dieser Verordnung genannten Schusswaffen nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung einer Genehmigung, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besteht.

Bewertung von Lieferungen nach Island, Norwegen und in die Schweiz

Lieferungen von Feuerwaffen, Bestandteilen und Munition im Sinne des Anhangs I der Feuerwaffenverordnung nach Island, Norwegen und in die Schweiz bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung ergibt, hat die Feuerwaffenverordnung keine Auswirkungen auf die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Da die Länder Island, Norwegen und Schweiz die Richtlinie 91/477/EWG nebst späteren Änderungen umgesetzt haben, ist Art. 4 der Feuerwaffenverordnung für Lieferungen in diese Länder nicht anwendbar.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Lieferungen in diese Länder gemäß § 8 Abs. 2 AWV ebenfalls von einer Ausfuhrgenehmigungspflicht befreit sind, soweit sich diese Lieferungen auf Feuerwaffen, Munition oder Wiederladegeräte im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AWV beziehen.

Antragstellung

Die Beantragung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Schusswaffen erfolgt grundsätzlich mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System mittels des bekannten „Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung“. Da zur Bearbeitung von Anträgen nach der Feuerwaffenverordnung zusätzliche Angaben benötigt werden, wird das Antragsformular um die „Anlage FW-VO“ und die„Anlage A FW-VO“ergänzt. Die entsprechenden PDF-Dateien soll ausgefüllt und dann im ELAN-K2 Ausfuhr-System als Anlage zu dem Antrag hochgeladen werden.

Leider können PDF-Dateien nach dem Ausfüllen mit den am häufigsten verwendeten PDF-Leseprogrammen nicht gespeichert werden. Dies ist jedoch mit einigen kostenlosen Zusatzprogrammen wie z.B. FreePDF oder PDF-XChange möglich. Alternativ kann die Anlage zum Scannen auch ausgedruckt werden.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung nach der Feuerwaffenverordnung sind entsprechend Art. 11 Abs. 1 auch Vorstrafen der Antragsteller zu berücksichtigen. Hierfür ist erforderlich, dass Ihr Unternehmen bei Antragstellung einmalig die Kopie der Waffenhandelsgenehmigung (§ 21 WaffG) oder der Waffenbesitzkarte (§ 10 WaffG) dem Antrag beifügt.

Meldung der Waffennummern

Für Schusswaffen, deren Ausfuhr nach der Feuerwaffenverordnung genehmigungspflichtig ist, ist die Meldung der Waffennummern vorgeschrieben. Diese Meldung ist von dem Ausführer grundsätzlich nach Erhalt der Genehmigung, jedoch vor der Lieferung der Güter mit dem ELAN-K2 Ausfuhr System abzugeben. Die Meldungen können sukzessiv erfolgen. Hierzu wird in der Detailansicht einer relevanten Genehmigung eine Erfassungsmaske angeboten, mit der die Waffennummern direkt im ELAN-K2 Ausfuhr System erfasst werden können. Diese Art der Erfassung ist insbesondere bei Genehmigungen mit einer geringen Anzahl von Waffen sinnvoll. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das „Merkblatt zur Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen)“.

Deckt die Genehmigung jedoch eine große Anzahl von Waffenausfuhren ab, ist die Meldung mittels einer XML-Datei vorteilhafter. Die XML-Datei muss nach Vorgaben des BAFA erstellt werden. Die Formatvorgaben finden Sie unter Elektronische Antragstellung mit ELAN-K2 Ausfuhr.

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