Sammelgenehmigungen

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sammelgenehmigungen (SAG) sind § 4 AWV und Art. 12 EU-Dual-Use-VO.

Mit einer Sammelgenehmigung können eine Vielzahl von Ausfuhren und/oder Verbringungen an verschiedene Empfänger und Endverwender in verschiedenen Ländern für einen angegebenen Gesamtwert oder eine angegebene Gesamtmenge genehmigt werden. Bestehende Sammelgenehmigungen können jederzeit auf Antrag um zusätzliche Empfänger/Endverwender und/oder Güter erweitert werden. Auch kann jederzeit eine Werterhöhung beantragt werden. Daneben bietet diese Genehmigungsart den Vorteil des sofortigen Versands, denn im Gegensatz zu Einzelgenehmigungen können SAGen im vereinfachten Zollverfahren, d. h. auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollämter, genutzt werden.

Wann kann eine Sammelgenehmigung sinnvoll sein?

Die SAGen sind im Rüstungsgüterbereich insbesondere bedeutend für Unternehmen, die im Rahmen internationaler Projekte bei der Entwicklung und Fertigung von Gütern mit einer Vielzahl von ausländischen Partnern arbeiten und daher bei der Abwicklung dieser Projekte eine Vielzahl genehmigungspflichtiger Ausfuhren/Verbringungen vornehmen müssen. Ein entsprechendes Merkblatt mit weiterführenden Hinweisen zu SAGen im Rüstungsbereich finden Sie unter „Informationen zum Thema“.

Im Hinblick auf Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO werden sogenannte Händlerkonstellationen ausschließlich im SAG-Verfahren genehmigt. Dabei bedeutet „Händlerkonstellationen“ in der Regel, dass (wiederholte) Ausfuhren von bestimmten Gütern an einen Händler (insbesondere auch an Niederlassungen/Vertriebspartner/Lager) mit dem Ziel des Weiterverkaufs an mehrere Endverwender erfolgen. Des Weiteren können auch Ersatzteilgeschäftsmodelle als SAG genehmigt werden. Darüber hinaus prüft das BAFA auf Anfrage, ob auch andere Geschäftsmodelle im SAG-Verfahren abgebildet werden können. Im Rahmen der Antragstellung sind abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell spezielle SAG-Endverbleibsdokumente vorzulegen. Die im Einzelfall erforderlichen Vorlagen sind beim BAFA zu erfragen. Entsprechende Muster finden Sie auch unter Endverbleibsdokumente. Ein Merkblatt mit weiterführenden Hinweisen zu SAGen für Dual-Use-Güter ist unter "Informationen zum Thema" abrufbar.

SAGen werden grundsätzlich mit individuellen Nebenbestimmungen erteilt. In der Regel ist ein halbjährliches Meldeverfahren über die im Rahmen der SAG getätigten Ausfuhren vorgesehen.

Die Teilnahme am SAG-Verfahren stellt besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Ausführers in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der betriebsinternen Exportkontrolle. Im Rahmen der Erstbeantragung einer SAG ist die Funktionsfähigkeit des betriebsinternen Exportkontrollsystems zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch den Ausführer nachzuweisen. Weitere Informationen zum betriebsinternen Exportkontrollsystem finden Sie im Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle (ICP) (3. Auflage/April 2022) (PDF, 544KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Antragstellung und Abgabe der Meldungen

Anträge auf SAGen können online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems übermittelt werden.

Zur Beantragung mehrerer Empfänger/Endverwender und Güter besteht in dem Online-Antragsformular die Möglichkeit, die Daten auch mittels eines Dateiuploads in das Formular zu importieren. Die Uploaddatei muss einer vorgegebenen XML-Struktur entsprechen, deren Beschreibung sowie auch Beispiele Sie durch einen Klick auf die Datei „SAG-Antragstellung mit XML-Datenupload“ erhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter „Meldungsschnittstelle“ auf ELAN-K2.

Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt die Beantragung von Änderungen bestehender SAGen wie zusätzliche Beteiligte (Empfänger/Endverwender/Käufer), Güter oder Wert-/Mengenerhöhungen ausschließlich im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Verwendung der Vorgangsart „Antrag auf SAG-Änderung“. Anträge auf Verlängerung von SAGen sind weiterhin formlos unter der Ihnen erteilten SAG in ELAN-K2 zu beantragen.

Meldungen im Rahmen des SAG-Verfahrens können ebenfalls online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems übermittelt werden. Hier besteht die Möglichkeit der manuellen Meldungsabgabe oder der Meldung im XML-Format.

Im Rahmen der SAG für Lieferungen von Rüstungsgütern hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass bei der Handhabung des Meldeverfahrens wiederholt einige Fragen aufgetreten sind. Antworten zu diesen Fragen finden Sie unter „Informationen zum Thema“.

Darüber hinausgehende Fragen zum Meldeverfahren bei SAGen (für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter) können an SAG.meldung@bafa.bund.de adressiert werden.

Technologie im Sammelgenehmigungsverfahren im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist darauf hin, dass in Sammelgenehmigungen für Technologie im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen (GPs) nicht grundsätzlich jegliche Technologie der Position 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage Ausfuhrliste zur AWV) zur Ausfuhr/Verbringung genehmigt ist. Ein Empfänger darf nur diejenige Technologie bekommen, die seiner Rolle im Gemeinschaftsprogramm entspricht.

Berücksichtigen Sie bitte, dass sich die genehmigte Ausfuhr/Verbringung von Technologie an Nutzerstaaten nur auf Verwendungstechnologie bezieht. Bei einer Ausfuhr/Verbringung an Beteiligte ist die Genehmigung auf diejenige Herstellungstechnologie begrenzt, die im Rahmen der vereinbarten Fertigung im Empfangsland erforderlich ist.

Näheres hierzu können Sie bei Referat 223 erfragen.

Bitte beachten Sie, dass Sammelausfuhrgenehmigungen außerhalb von Gemeinschaftsprogrammen hiervon nicht betroffen sind.

Deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen darauf verständigt, bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Ein zentraler Bestandteil des Abkommens ist die Abstimmung beider Staaten im Rahmen der Vertiefung der Integration der deutschen und französischen Verteidigungsindustrie. Die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern aus deutsch-französischer industrieller Zusammenarbeit unterliegt den besonderen Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens. Weitere Informationen zu den Verfahrensvereinfachungen für die deutsch-französische industrielle Zusammenarbeit unter Artikel 2 und zu den Verfahrensschritten finden Sie im Merkblatt Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich – industrielle Zusammenarbeit (PDF, 312KB, Datei ist nicht barrierefrei). Rückfragen zur deutsch-französischen industriellen Zusammenarbeit richten Sie bitte an die im Kontakt genannte E-Mail-Adresse.

Informationen zum Thema

Publikationen

Die folgenden Fragebögen sollen Sie und das BAFA bei der Erfassung von Werkzeugmaschinen und den dazugehörigen numerischen Steuerungen durch die Güterlisten der EU-Dual-Use-VO unterstützen. Bei Verwendung der Fragebögen in der jeweils aktuellen Fassung werden so unnötige Rückfragen vermieden. Damit kann eine schnelle und reibungslose Antragsbearbeitung gewährleistet werden.

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