Antragsarten

Tastatur mit einer grünen Taste auf der ein Paragraphenzeichen abgebildet ist Quelle: © Fotolia.com/IckeT

Hinweis

Für Rückfragen zum Antragssachstand von bereits eingereichten Anträgen können Sie sich an die Hotline „Info-Stelle Exportkontrolle“ unter 06196 908-1868 wenden.
ELAN-K2 Ausfuhr-System

Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an:

Neben Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG), die sich in der Regel auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben beziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Verwendung von Allgemeinen Genehmigungen (AGG) sowie Sammelgenehmigungen (SAG). Diese Verfahrenserleichterungen ermöglichen in der Regel mehr als nur einen Export und sind zeitlich flexibel anwendbar.

Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.

Darüber hinaus, gibt es die Möglichkeit im Rahmen einer Voranfrage rechtsverbindlich zu klären, ob ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben, eine Genehmigung erteilt werden könnte.

Ergänzend zu den Genehmigungen im engeren Sinne, stellt die Auskunft zur Güterliste (AzG) ein güterbezogenes technisches Gutachten dar, das Auskunft darüber gibt, ob die in der jeweiligen AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Antrag-/Genehmigungsart bzw. Verfahrenserleichterung zu verwenden ist.

Informationen zur Genehmigungserteilung

Informationen zur Genehmigungserteilung

Gemäß Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9. Februar 2021; Fundstelle: BAnz AT 09.02.2021 B6) werden ab 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen zu Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich elektronisch erlassen. Damit entfällt die bis dahin übliche Übersendung der Bescheide in Papierform, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach der elektronischen Übermittlung im ELAN-K2 Ausfuhr-Portal nutzen können.

Hiervon ausgenommen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231), Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.

Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.

Weitergehende Informationen und Hinweise können dem Informationsblatt – Elektronische Genehmigungserteilung entnommen werden.

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