ELAN-K2 Ausfuhr

Elektronische Antragstellung mit ELAN-K2 Ausfuhr

Zum Elektronischen Antragstellung-K2 Portal Quelle: © BAFA

Mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System bietet das BAFA einen kostenlosen Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen. Sie können mit dem System Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid, Voranfrage, Sonstige Anfragen, Auskunft zur Güterliste, Handels- und Vermittlungsgeschäfte, Sammelgenehmigungen, Internationale Einfuhrbescheinigungen, Wareneingangsbescheinigungen und die Formulare im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Meldung (Meldeformular M1) von Allgemeinen Genehmigungen beim BAFA einreichen.

Die Antragstellung erfolgt papierlos. Einzureichende Unterlagen können in PDF-Form hochgeladen werden. Auch erfolgen z. B. Rückfragen des BAFA schnell und medienbruchfrei über das System. Durch das Formular „Sonstige Anfrage“ können Anfragen eingereicht werden, die nicht bereits durch die bestehenden Formulare abgedeckt werden.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, muss eine einmalige Registrierung durchgeführt werden. Nach der Freischaltung des ersten Nutzers hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer freizuschalten und zu administrieren. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Schnittstellen und rechtliche Hinweise

Rechtliche Hinweise zur Antragstellung mit dem ELAN-K2-Ausfuhr-System

Unterzeichnung des Antrags

Bei der Beantragung mittels ELAN-K2-Ausfuhr-System bedarf es keiner eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags. Dieser muss dem BAFA auch nicht in Schriftform nachgereicht werden.

Übermittlung der Endverbleibserklärungen

Es ist ausreichend, erforderliche Endverbleibserklärungen mittels ELAN-K2-Ausfuhr-System auf elektronischem Weg zu übermitteln. Eine Vorlage des Originals der Endverbleibserklärung in Schriftform ist nicht erforderlich. Diese muss jedoch beim Antragsteller im Original vorhanden sein und ist dem BAFA auf Verlangen vorzulegen.

Elektronische Genehmigungserteilung

Gemäß Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9. Februar 2021; Fundstelle: BAnz AT 09.02.2021 B6) werden ab 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen zu Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich elektronisch erlassen. Damit entfällt die bis dahin übliche Übersendung der Bescheide in Papierform, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach der elektronischen Übermittlung im ELAN-K2 Ausfuhr-Portal nutzen können.

Hiervon ausgenommen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231), Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.

Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.

Weitergehende Informationen und Hinweise können dem Informationsblatt – Elektronische Genehmigungserteilung entnommen werden.

Schnittstelle

Neben der Nutzung des ELAN-K2-Systems über das Onlineportal auf der BAFA Homepage besteht auch die Möglichkeit der Anbindung an firmeninterne Softwaresysteme (ERP-Systeme) mittels Schnittstelle. Weitere Informationen finden Sie unter Schnittstellen.

Meldungsschnittstelle zur Abgabe von SAG, AGG und Waffennummer-Meldungen

In diesem Bereich finden Sie Hinweise zur Erstellung der XML-Dateien für die formgerechte Meldung von Sammelgenehmigungen (SAG), Allgemeinen Genehmigungen (AGG) und Waffennummern. Insbesondere ist auf die aktuelle Dokumentation der Meldeschnittstelle, die Formatbeschreibungsdatei (XSD) und Beispiel-XML-Dateien für die AGG/SAG hinzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Werte (zum Beispiel Pflichtfeld ja/nein) ändern können, und stellen Sie vor jeder Einreichung sicher, dass die gegebenenfalls notwendigen Änderungen bei der Erstellung der XML-Datei berücksichtigt werden. Nicht formgerecht eingereichte XML-Dateien werden vom System zurückgewiesen.

Neu hinzugekommen ist die Definition der Schnittstelle zur ggf. notwendigen XML-Meldung der Waffennummern im Zusammenhang mit Genehmigungen nach der Feuerwaffenverordnung.

Änderungen in der Datei „Gueterlistennummern.csv“ (vom BAFA vergebene detaillierte Güterlistennummern, angelehnt an Ausfuhrlistennummern) ergeben sich immer dann, wenn die Güterlisten geändert werden, also zum Beispiel eine neue Ausfuhrlistennummer hinzukommt oder eine bestehende Nummer gestrichen wird.

Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese in der Datei „Changelog.txt“ protokolliert.

Die Beschreibung der Meldungsschnittstelle finden Sie unter „Informationen zum Thema“.

Häufige Fragen zu ELAN-K2

Fragen zur Registrierung und Anmeldung

Ich wurde als neuer Benutzer freigeschaltet bzw. von meinem Mandant-Administrator neu angelegt, kann mich aber nicht anmelden.

Beachten Sie bitte, dass die Benutzerkennung aus dem Firmenpräfix und der persönlichen Kennung besteht, z.B. präfix.kennung. Präfix und Kennung sind durch einen Punkt zu trennen. Buchstaben in diesem Feld sind immer klein zu schreiben. Auch muss der Sicherheitscode präzise eingegeben werden.

Übrigens: der Sicherheitscode besteht immer aus fünf Zeichen (Kleinbuchstaben oder Zahlen).

Möglicherweise fehlen Ihnen auch notwendige Zugriffsrechte. Um sich anzumelden und Anträge stellen zu können, benötigen Sie mindestens die Rolle „Login“ und „Ausfuhr-Benutzer“. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung an den Mandant-Administrator ihrer Firma.

Für den Fall, dass Sie der Mandant-Administrator sind, wenden Sie sich ggf. an das BAFA (Telefonhotline: 06196-908-1613).

Ich habe mein Passwort vergessen. Wo bekomme ich ein neues Passwort?

Klicken Sie auf der Loginseite die Passwort-Vergessen-Funktion an und folgen den Anweisungen.

Alternativ wenden Sie sich an Ihren Mandant-Administrator. Er ist für die Benutzerpflege zuständig und kann Ihnen ein neues Passwort vergeben.

Wie kann sich ein weiterer Benutzer registrieren?

Weitere Benutzer müssen nicht vom BAFA freigegeben werden. Der Mandant- und der Benutzer-Administrator haben das Recht, beliebig viele Benutzer selbst anzulegen.

Klicken Sie nach dem Login zunächst im linken Menübereich auf „Benutzer“, danach können Sie durch einen Klick auf „Neu“ einen weiteren Benutzer anlegen. Nach der Anlage des neuen Benutzers müssen Sie diesem noch die Rollen „Login“ und „Ausfuhr-Benutzer“ zuweisen. Optional können Sie auch die Rolle „Benutzer-Administration“ vergeben. Dadurch erhält der neue Benutzer das Recht, selbst weitere Benutzer anzulegen.

Unter dem Punkt Benutzer sind die Benutzer farblich markiert. Was bedeuten die Farben?

Die Farben geben Aufschluss über die Rolle des Benutzers.

Blau hinterlegt ist nur der „Mandant-Administrator“ (Rolle: Mandant-Administration).

Rosa hinterlegt sind Benutzer, denen noch keine Rollen bzw. Zugriffsrechte zugewiesen wurden.

Weiß hinterlegt sind alle übrigen Benutzer.

Ich bin als Dienstleister für mehrere Firmen tätig und stelle im Namen dieser Firmen Ausfuhranträge. Muss ich mich dann auch mehrfach registrieren?

Nein, Sie müssen sich nur einmal registrieren. Nach der Freigabe der Registrierung teilen Sie Ihrem Kunden Ihre Benutzerkennung (Präfix und Kennung) mit. Diese muss Ihr Kunde dann in seinem Account unter dem Punkt „Externe Vertreter“ erfassen. Danach werden Sie beim nächsten Einloggen gefragt, für welchen Kunden Sie sich einloggen möchten.

Der Mandant Administrator verlässt das Unternehmen, was ist zu tun?

Wird der Mandant-Administrator das Unternehmen in naher Zukunft verlassen und ist der zukünftige Mandant-Administrator bereits als Benutzer angelegt, so erfolgt die Übertragung dieser Rolle durch das BAFA. Bitte kontaktieren Sie das BAFA unter der Hotlinenummer 06196-908 1613, Sie werden dann mit dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden. Bitte halten Sie das „Geheimnis“ bereit.

Hat der Mandant-Administrator das Unternehmen bereits verlassen, so ist eine schriftliche Meldung - unterzeichnet vom Geschäftsführer oder dem Personalbereich - mit Angabe der Kontaktdaten des neuen Mandant-Administrators nebst Ihrer EORI-Nummer an das BAFA zu richten. Das Dokument schicken Sie am besten gescannt, per E-Mail an elan.support@bafa.bund.de. Das BAFA wird sich dann mit dem neuen Mandant-Administrator in Verbindung setzen.

Der Mehraufwand dient der Sicherheit Ihres Accounts im ELAN-K2.

Wie kann ich den Namen bzw. die Anschrift meines Unternehmens im ELAN-K2 System ändern?

Der Name und die Anschrift eines Unternehmens kann nur durch den „Mandant-Administrator“ des Unternehmens geändert werden. Klicken Sie zunächst auf den Punkt „Mandanten“ und dann in der Aktion-Spalte auf „Ändern“.

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass vor der Änderung oder parallel dazu die Angaben zu Ihrer EORI-Nummer in der Zolldatei geändert werden müssen. Gehen Sie hierzu auf die Homepage das Zolls www.zoll.de und klicken links unter der Rubrik „Häufig gesucht“ auf EORI-Nummer und folgen den Anweisungen.

Mein Unternehmen hat eine neue EORI-Nummer erhalten. Im ELAN-K2 System kann die EORI-Nummer aber nicht geändert werden. Was ist zu tun?

Wenn Ihr Unternehmen eine neue EORI-Nummer erhalten hat, müssen Sie mit dieser eine neue Registrierung im System durchführen und einen neuen Account anlegen.

Ihr bisheriger Account bleibt bestehen um ggf. noch Auflagenerfüllung für alte Vorgänge erledigen zu können. Sollten Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, müssen Sie diese im neuen Account erneut anmelden und in Ihrem „alten“ Account - sofern Meldeverpflichtungen bestehen - Schlussmeldungen abgeben. Gültige Einzelgenehmigungen, bei denen Sie noch Lieferungen erwarten, können auf Antrag auf die neue EORI-Nummer übertragen werden.

Ist mein Zugang zum ELAN-K2 Online-Portal gesperrt, wenn ich drei Mal hintereinander meine Benutzerkennung und/oder Passwort fehlerhaft eingegeben habe?

Nein, Ihr Zugang zum Online-Portal wird nicht gesperrt. Bitte wenden Sie sich bei Problemen mit dem Zugang zunächst an Ihren Mandant-Administrator. Für den Fall, dass Sie selber der Mandant-Administrator sind, wenden Sie sich bitte an das BAFA (Telefonhotline: 06196 908-1613).

Ich kann den Sicherheitscode nicht lesen. Kann ich diesen umgehen?

Nein, Sie können den Sicherheitscode nicht umgehen, da er ein wichtiges Element für den sicheren Zugang zu dem Online-Portal darstellt. Wenn der Sicherheitscode einmal nicht gut lesbar ist, können Sie durch einen Klick auf das Bild des Sicherheitscodes einen neuen laden. Diesen Vorgang können Sie beliebig oft wiederholen. Übrigens: der Sicherheitscode besteht immer aus 5 Zeichen (Kleinbuchstaben oder Zahlen).

Wie wird die Sicherheit des ELAN-K2-Systems gewährleistet?

Bei der Entwicklung des Systems wurde ein besonderer Wert auf die Sicherheit der vertraulichen Daten gelegt. So entspricht das Online-Portal den derzeitigen Sicherheitsstandards und wird regelmäßig durch das BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überprüft. Alle Daten von und zum ELAN-K2 System werden verschlüsselt übertragen. Ihr Browser bietet Ihnen dazu z.B. das Verschlüsselungsverfahren SSL an, das eine verschlüsselte Netzverbindung zwischen Server und Browser ermöglicht. Dieses gewährleistet, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können und stellt die Identität der Internetseite sicher. Die Verschlüsselung bei der Übertragung der Daten ist je nach verwendetem Browser unterschiedlich, z.B. Mozilla Firefox = AES-256 256 bit oder Internet Explorer = 128 bit SSL, und entspricht dem internationalen Standard. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie z.B. an dem „Vorhängeschloss“ in der Statuszeile Ihres Browsers.

Darüber hinaus können Sie in den Grundeinstellungen der Mandantendaten mit Hilfe des „gesicherten IP-Bereiches“ den IP-Bereich einschränken, über den Sie und weitere Benutzer Zugang zum Online-Portal haben. Ein Login außerhalb des definierten IP-Bereiches ist dann nicht mehr möglich. Beim Login muss man neben der Benutzerkennung und dem Passwort zusätzlich noch einen Sicherheitscode eingeben. Da dieser Sicherheitscode von einem Computer nicht gelesen werden kann, werden automatisierte Anmeldeversuche und das Erraten von Passwörtern verhindert.

Welche Browser werden von ELAN-K2 unterstützt?

Bei der Vielfalt der auf dem Markt befindlichen Browser ist es leider heutzutage nicht mehr möglich, eine Kompatibilität aller Browser und deren Versionen zu garantieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich daher auf die am weitverbreitetsten Browser konzentriert.

Die folgenden Browser werden von ELAN-K2 technisch unterstützt, wobei aber Abweichungen in den Darstellungen zwischen den verschiedenen Browsern nicht vermeidbar sind.

  • Mozilla Firefox
  • Microsoft Internet Explorer
  • Google Chrome

Achten Sie darauf, dass Sie immer nur die neueste Browserversion verwenden.

Fragen zur Anwendung

Zu einem bereits eingereichten Antrag haben sich Änderungen ergeben. Wie gebe ich dies dem BAFA bekannt?

Bitte laden Sie zu diesem Vorgang ein PDF-Dokument mit Ihrem Änderungswunsch hoch. Rufen Sie unter dem Punkt „Vorgänge“ die Details des Vorgangs auf, klicken auf die Schaltfläche „Dokument hochladen“ und folgen den Anweisungen. Wählen Sie als Dokumentenart „Antragstellerunterlage“ aus.

Die Gültigkeit meiner Genehmigung endet demnächst. Wie kann ich meine Genehmigung verlängern lassen?

Bitte laden Sie zu diesem Vorgang ein PDF-Dokument mit der Bitte auf Verlängerung hoch. Rufen Sie unter dem Punkt „Vorgänge“ die Details des Vorgangs auf, klicken auf die Schaltfläche „Dokument hochladen“ und folgen den Anweisungen. Wählen Sie als Dokumentenart „Verlängerung“ aus.

Ich möchte eine Verlängerung für meine Auskunft zur Güterliste (AzG) beantragen. Was muss ich tun?

Bitte laden Sie zu der AzG, die Sie verlängern lassen möchten, ein formloses Anschreiben mit der Bitte auf Verlängerung hoch. Bestätigen Sie in Ihrem Anschreiben, dass sich die Ware nicht geändert hat.

Vorgehensweise:

  1. Erstellen Sie ein Anschreiben und speichern Sie es als PDF.
  2. Wählen Sie aus Ihren Vorgängen die AzG aus, die Sie verlängern lassen möchten.
  3. Gehen Sie in die Detailansicht des Vorgangs und klicken dort auf „Dokument hochladen“.
  4. Wählen Sie als Dokumentenart „Verlaengerung“ aus.

Mein Vorgang steht im Status Rückfrage. Wo sehe ich die Rückfrage bzw. wie erkenne ich diese?

Öffnen Sie den mit „Rückfrage“ gekennzeichneten Vorgang über die Schaltfläche „Details“. Die Rückfrage ist ein Dokument, das unter „Dokumente zum Vorgang“ eingestellt ist. Die jüngsten Dokumente stehen immer oben in der Liste. Dokumente, die vom BAFA eingestellt wurden sind „gelb“ hinterlegt. Zum Ansehen klicken Sie unter Aktion „Herunterladen“ an. Hinweis: Zehn Tage nach dem Einstellen eines Dokuments wird dieses aus Sicherheitsgründen vom Server gelöscht. Wenn Sie ein solches Dokument noch einmal benötigen, müssen Sie zunächst die Schaltfläche „Anfordern“ anklicken und die Seite nach ein paar Sekunden aktualisieren. Nun ist die Schaltfläche „Herunterladen“ wieder vorhanden.

Wie kann ich dem BAFA auf eine Rückfrage antworten?

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Rückfrage zu beantworten. Öffnen Sie zuerst den mit Rückfrage gekennzeichneten Vorgang über die Schaltfläche „Details“. Für umfangreichere Rückantworten erstellen Sie bitte ein Dokument und laden dieses hoch. Klicken Sie hierfür die Schaltfläche „Dokument hochladen“ an.

Bei sehr kurzen Texten können Sie auch die Funktion „Kurzantwort“ verwenden. Bitte verwenden Sie diese vereinfachte Form nur bei kurzen Rückantworten.

In meinem Postkorb steht ein Vorgang auf Rückfrage, die ich auch beantwortet habe. Allerdings wurde der Status dadurch nicht verändert.

Das ist richtig. Der Status ändert sich erst dann, wenn ein BAFA-Mitarbeiter Ihre Antwort als gelesen kennzeichnet. In diesem Fall ändert sich der Status von „Rückfrage“ auf „in Bearbeitung“.

Wie lange bleiben die Vorgänge im ELAN-K2 System sichtbar?

Vorgänge bleiben für die Dauer ihrer Gültigkeit plus weitere acht Wochen in der Vorgangliste sichtbar. Vorgänge ohne Gültigkeit bleiben nach Veröffentlichung noch acht Wochen in der Vorgangsliste.

Wenn Sie einen einzelnen Vorgang, der sich nicht mehr nicht in der Liste der Vorgänge befindet, benötigen, können Sie den Vorgang durch das BAFA in ELAN-K2 veröffentlichen lassen.

Ich finde meinen Vorgang nicht oder nicht mehr in der Vorgangsliste. Was kann ich tun?

Wenn sich Ihr Vorgang nicht in der Liste der Vorgänge befindet, können Sie sich den Vorgang durch das BAFA in ELAN-K2 veröffentlichen lassen. Setzen Sie sich ggf. mit der ELAN-K2-Hotline unter 06196-908-1613 in Verbindung.

Hinweis: Vorgänge bleiben für die Dauer ihrer Gültigkeit plus weitere acht Wochen in der Vorgangsliste sichtbar.

Muss die Endverbleibserklärung (End-Use Certificate) noch postalisch an das BAFA geschickt werden?

Nein, es reicht aus, erforderliche Endverbleibserklärungen mittels ELAN-K2 auf elektronischem Weg zu übermitteln. Eine Vorlage des Originals der Endverbleibserklärung ist nicht erforderlich. Dieses muss jedoch beim Antragsteller im Original vorhanden sein und ist dem BAFA auf Verlangen vorzulegen.

Wie kann ich einen eingereichten Antrag bzw. Dokumente ausdrucken?

Rufen Sie unter dem Punkt „Vorgänge“ die Details des Vorgangs auf und klicken bei dem Antrag bzw. dem Dokument, das Sie herunterladen möchten, auf die Schaltfläche „Herunterladen“. Danach können Sie das PDF öffnen und mit dem Druckbutton ausdrucken. Hinweis: Zehn Tage nach dem Einstellen eines Dokuments wird dieses aus Sicherheitsgründen vom Server gelöscht. Wenn Sie ein solches Dokument noch einmal benötigen, müssen Sie zunächst die Schaltfläche „Anfordern“ anklicken und die Seite nach ein paar Sekunden aktualisieren. Nun ist die Schaltfläche „Herunterladen“ wieder vorhanden.

Wie kann ich das Genehmigungs-PDF auf meinem Computer speichern?

Rufen Sie unter dem Punkt „Vorgänge“ die Details des Vorgangs auf und klicken bei der Genehmigung auf die Schaltfläche „Herunterladen“. Danach können Sie das PDF öffnen und mit dem Speicherbutton abspeichern.

Hinweis: Zehn Tage nach dem Einstellen eines Dokuments wird dieses aus Sicherheitsgründen vom Server gelöscht. Wenn Sie ein solches Dokument noch einmal benötigen, müssen Sie zunächst die Schaltfläche „Anfordern“ anklicken und die Seite nach ein paar Sekunden aktualisieren. Nun ist die Schaltfläche „Herunterladen“ wieder vorhanden.

Ich muss bei jeder Antragstellung immer wieder die gleichen Güter bzw. den gleichen Empfänger erfassen. Gibt es eine Möglichkeit, den Arbeitsaufwand zu minimieren?

Das ELAN-K2 System bietet die Möglichkeit, Vorgangsvorlagen zu erstellen (Menüpunkt „Neue Vorgänge“). Diese können von allen Nutzern Ihrer Firma beliebig oft verwendet werden. Erfassen Sie hierzu einen Vorgang mit allen für die Vorlage notwendigen Daten und klicken dann auf den Schritt „Einreichen“. Zum Speichern der Vorlage klicken Sie nun auf die Schaltfläche „Als Vorlage speichern“.

Kann ich das ELAN-K2 System auch nutzen, wenn der Ausfuhrverantwortliche Ausfuhranträge nur persönlich stellen möchte?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Da die Ausfuhranträge jedoch papierlos und ohne Unterschrift beantragt werden, muss der Ausfuhrverantwortliche die Einreichung der Anträge persönlich mit seinem eigenen Zugang durchführen. Darüber hinaus muss im Schritt 7 – Nationales Ergänzungsblatt AG/E1 unter dem Punkt „Zeichnungsberechtigung“ das obere Kästchen angehakt werden.

Die Einreichung gestaltet sich erheblich einfacher, wenn dem BAFA eine gültige Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (Anlage AV2) vorliegt. In diesem Fall, kann der Ausfuhrantrag von jeder Person im Unternehmen eingereicht werden. Wenn Sie intern vor der Einreichung noch die Zustimmung des Ausfuhrverantwortlichen einholen müssen, können Sie im Schritt „Einreichen“ einen Entwurf des Antrags erzeugen und diesen dem Ausfuhrverantwortlichen zur Mitzeichnung vorlegen.

Wie kann ich einen Konsortialführer in einen Ausfuhrantrag oder eine Sammelausfuhrgenehmigung einbinden?

Bitte klicken Sie bei der Erfassung des Antrags im Schritt „Firmen“ auf die Schaltfläche „Neu“ und erfassen Sie die Adresse des Konsortialführers. Wählen Sie die Rolle „Konsortialführer“ aus. Dieser wird dann nach dem Einreichen des Antrags per E-Mail darüber informiert, dass er dem Antrag elektronisch zustimmen muss. Grundbedingung ist, dass auch der Konsortialführer in ELAN-K2 registriert ist.

Das nachträgliche Einbinden eines Konsortialführers in einen bestehenden Antrag/Genehmigung ist zurzeit nur bei Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) möglich.

Vorgehensweise: 

  1. Wählen Sie aus Ihren Vorgängen die SAG aus, bei der Sie den Konsortialführer einbinden möchten.
  2. Klicken Sie in der Detailansicht des Vorgangs auf die Schaltfläche „Konsortialführer eingeben“.

Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung die Website der Beteiligten sichten und relevante Auszüge der Website zum Antrag hochladen. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen von Antragstellern im Zusammenhang mit dieser Pflicht.

Häufige Fragen zu Websiteauszügen

Fragen

Für welche Antragsverfahren sind Websiteauszüge zu übermitteln?

  • Antrag auf Erteilung Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
  • Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids
  • Antrag auf Erteilung Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigung gemäß Anti-Folter-VO
  • Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
  • Reexport-Anfrage

Für welche Beteiligten sind Websiteauszüge zu übermitteln?

Aussagekräftige Websiteauszüge sind für den Käufer, Empfänger sowie Endverwender zu übermitteln.

Was sind die „relevanten Auszüge“ der Website?

Relevant sind diejenigen Auszüge, die das Unternehmen, dessen Tätigkeitskreis, das Produktspektrum sowie den Kundenkreis illustrieren.

Laut dem BAFA-Merkblatt „Optimierte Antragstellung“ sind im Antragsverfahren auch aussagekräftige Firmenprofile des Käufers, Empfängers sowie Endverwenders zu übermitteln. In welchem Verhältnis stehen Firmenprofile zu Websiteauszügen? Erfüllt die Übermittlung eines Firmenprofils in Form von Websiteauszügen die Anforderung an den Ausführer, die Website selbst zu sichten und einen Websiteauszug hochzuladen?

Firmenprofile müssen vom jeweiligen Käufer, Empfänger sowie Endverwender erstellt worden sein. Sie belegen die Existenz des Beteiligten sowie dessen Tätigkeitsspektrum. Firmenprofile können in Form von Firmenbroschüren, Präsentationen, Auszügen der Website oder einer Eigendarstellung auf Briefpapier mit Firmenlogo, Briefkopf und Firmenstempel eingereicht werden.

Websiteauszüge sind Ausfluss der Pflicht des Ausführers, im Rahmen der Prüfung der Beteiligten deren Websites zu sichten und Websiteauszüge hochzuladen.

Sofern Firmenprofile der Beteiligten in Form von Websiteauszügen hochgeladen werden, kann dies einen von Ihnen erstellten Websiteauszug daher nur ersetzen, wenn Sie das Firmenprofil auf Basis der Website geprüft haben und bestätigen, dass der Websiteauszug inhaltlich aktuell und aussagekräftig ist.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung Websiteauszüge zu übermitteln?

Ja. Keine Auszüge der Website müssen i. d. R. übermittelt werden, sofern

  • es sich bei dem Beteiligten um den Staat bzw. eine staatliche Stelle handelt (zu staatlichen Stellen gehören z. B. Ministerien, Polizei- und Ordnungsbehörden, NICHT aber Universitäten und Forschungseinrichtungen)
  • die Website weder in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügbar ist
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes zu internationalen Messen vorliegt
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes vorliegt und dieses Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird (ein Nachweis hierüber ist im Antrag zu erbringen; das BAFA wird gegebenenfalls entsprechende Rückverbringungsauflagen erteilen)
  • es sich im Rüstungsgüterbereich um eine Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt
  • Sie innerhalb der letzten 2 Jahre bereits Auszüge in einem Antragsverfahren eingereicht haben sowie Ihrerseits eine Erklärung eingereicht wird, dass sich seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen ergeben haben. Bitte benennen Sie in diesem Fall die konkrete BAFA Vorgangsnummer auf welche Bezug genommen wird.

Auf welchem Weg sind Websiteauszüge zu übermitteln?

Bei der Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhrportals können Sie am Ende der Antragstellung Dokumente – wie z. B. Websiteauszüge – hochladen (Schritt: Anlagen). Der Auszug sollte in einem pdf-Dokument hochgeladen werden.

Muss ich auch Websiteauszüge übermitteln, wenn der Empfänger der Güter keine Website besitzt?

Nein. Bei der Antragstellung über das ELAN-K2 Ausfuhrportal ist bei der Erfassung der Empfängerdaten im Feld „Website“  jedoch z. B. „nicht vorhanden“ zu vermerken. Sollte das BAFA eine Website ausfindig machen, könnte dies zu Rückfragen und somit zu einer verlängerten Bearbeitungszeit führen.

Müssen Websiteauszüge übermittelt werden, wenn die Website des Empfängers lediglich auf Chinesisch verfügbar ist?

Nein. Die Übermittlung von Websiteauszügen ist regelmäßig nur erforderlich, sofern diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügbar ist.

Muss ich auch Videosequenzen, welche auf der Website enthalten sind, übermitteln?

Nein. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, Videosequenzen oder sonstige Animationen zu übermitteln.

Muss ich alle Inhalte der Website übermitteln?

Nein. Zu übermitteln sind lediglich die für das Exportvorhaben relevanten Inhalte. Relevant sind diejenigen Teile, welche das Unternehmen (auch Beteiligungsverhältnisse), dessen Tätigkeitskreis, das Produktspektrum sowie den Kundenkreis des am Exportvorhaben Beteiligten, illustrieren. Für das Exportvorhaben irrelevante Teile der Website sollten nicht übermittelt werden. Hochzuladen sind immer vollständige Auszüge der ausgewählten Webseiten (vollständige HTML-Seite). Die einzelnen Seiten sind zu einem Gesamtdokument zusammenzuführen.

Screenshots von Suchmaschinenergebnissen sowie Drittseiten (Wikipedia etc.) werden nicht akzeptiert.

Muss der Zeitpunkt der Erstellung der Auszüge erkennbar sein?

Ja. Da Websites inhaltlichen Veränderungen unterliegen können, ist es wichtig deutlich erkennbar zu machen, zu welchem Zeitpunkt die Auszüge der Website entnommen wurden (z. B. Zeitstempel auf den Auszügen oder eine Erklärung auf einem Sonderblatt). Nicht ausreichend ist ein Verweis auf das Erstelldatum der Datei.

Welcher Dateinamen sollte für das Dokument, das die Websiteauszüge enthält, genutzt werden?

Als Dateinamen können Sie den Namen des am Exportvorhaben Beteiligten ergänzt um das Wort „Websiteauszüge“ (z. B. Musterendverwender, Websiteauszüge) wählen.

Welche Software muss ich für die Erstellung von Websiteauszügen nutzen?

Welche Software Sie für die Erstellung der Websiteauszüge nutzen liegt in Ihrem Ermessen. Eine Ausgabe im pdf-Format erlaubt in der Regel eine einfache Handhabung des Websiteauszugs.

Bin ich verpflichtet Auszüge aus sozialen Netzwerken (wie z. B. Facebook, Twitter oder Instagram) zu übermitteln?

Nein.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Antragsachstand ExportkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Antragsachstand Telefon: 06196 908-1868ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • ELAN-K2 Hotline zur AusfuhrkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline ELAN-K2 Telefon: 06196 908-1613 Fax: 06196 908-1793ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • SchnittstellenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 122 – Informationstechnik, Softwareentwicklung Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornELAN-K2 Schnittstellen Telefon: 06196 908-2686 Telefon: 06196 908-2594Meldungsschnittstelle Telefon: 06196 908-2940 Telefon: 06196 908-2251ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

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