Endverbleibsdokumente

Bildschirmabdruck einer Endverbleibserklärung Quelle: © BAFA

Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Bekanntmachungen

Die Neufassung der Bekanntmachungen zu den Endverbleibserklärungen wurde am 18. September 2017 im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese finden Sie auch auf dieser Seite veröffentlicht, unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“. Die ebenfalls veröffentlichten Muster-Endverbleibserklärungen können ab sofort genutzt werden. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, können diese weiterhin genutzt werden. Für einen Zeitraum bis zum 31. März 2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern anerkannt. Auch bereits eingereichte formgerechte Endverbleibserklärungen werden anerkannt. Sie müssen daher keine neuen Endverbleibserklärungen anfordern und einreichen.

Im Vergleich zur früheren Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 wird der Bereich der Rüstungsgüter und Güter der Feuerwaffenverordnung einerseits und der Bereich aller sonstigen genehmigungspflichtigen Ausfuhren und Verbringungen aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr in zwei separaten Bekanntmachungen geregelt. Hierbei werden die bekannten Grundsätze bei der Vorlage von Endverbleibserklärungen fortgeführt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausnahmen von der grundsätzlich erforderlichen Vorlage von Endverbleibserklärungen, etwa bei vorübergehenden Ausfuhren.

Formularmuster für Endverbleibserklärungen

Die Endverbleibserklärungen im Bereich der Rüstungsgüter wurden im Vergleich zu den bisherigen Mustererklärungen nur geringfügig redaktionell geändert. Im Bereich der sonstigen Güter wurden die bisherigen Muster vollständig überarbeitet und - wie im Bereich der Rüstungsgüter auch - in Abschnitte (sog. Sektionen) untergliedert. Hierdurch konnte die Zahl der zu verwendenden Muster-Endverbleibserklärungen auf vier reduziert werden.

Beachten Sie bitte, dass die Endverbleibserklärungen vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllt werden müssen, um Rückfragen und hiermit verbundene zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags zu vermeiden. Auch dürfen die Inhalte der einzelnen Sektionen grundsätzlich nicht verändert werden. Sofern einzelne Sektionen nicht einschlägig sind – beispielsweise Sektion G / Trader Statement bei der Ausfuhr an einen bekannten Endverwender – dürfen Sie diese Sektion aber komplett streichen oder mit dem Hinweis “not applicable” versehen.

Die Muster der Endverbleibserklärungen finden Sie unter der Rubrik „Formulare“. Die Endverbleibserklärungen werden erstmals in einem ausfüllbaren Format veröffentlicht. Dieses Format können Sie sich herunterladen und an Ihrem eigenen Computer ausfüllen.

Ausfüllanleitungen

Um Ihnen und Ihrem Kunden das Ausfüllen der Endverbleibserklärungen zu erleichtern, hat das BAFA unter der Rubrik „Formulare“ auch englischsprachige Ausfüllanleitungen zur Nutzung der Endverbleibserklärungen veröffentlicht. Diese differenzieren – wie die Bekanntmachungen auch – zwischen dem Bereich der Rüstungsgüter einerseits und den übrigen Gütern andererseits. Die Ausfüllanleitungen können Sie Ihrem Kunden zur Verfügung stellen und ihm auf diese Weise bei dem Ausfüllen der Endverbleibserklärungen unterstützen.

Welche Endverbleibserklärung einzureichen sind, hängt – wie bisher auch – von den Gütern und der jeweiligen Fallgestaltung ab.

Merkblatt

Zusätzlich zu den Ausfüllanleitungen, hat das BAFA unter der Rubrik „Publikationen“ ein Merkblatt veröffentlicht, welches Ihnen den praktischen Umgang mit den neuen EVE erläutern soll, um einen optimierten Ablauf im Antragsverfahren zu gewährleisten. Neben allgemeinen Informationen zu den Endverbleibsdokumenten selbst, Vorlagepflichten und Ausnahmen, enthält das Merkblatt eine detaillierte Beschreibung, wann welche Endverbleibserklärung vorzulegen ist, wie die Endverbleibsdokumente auszufüllen und letztendlich einzureichen sind.

Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern und Gütern der Feuerwaffenverordnung

Im Bereich der Rüstungsgüter bestehen weiterhin vier unterschiedliche Endverbleibserklärungen, von denen – je nach Fallgestaltung – eine zu nutzen ist:

Anlage A 1

Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software, soweit nicht Anlage A 2 zu nutzen ist.

Anlage A 2

Ausfuhr und Verbringung von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten ("Pump Guns"), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung.

Anlage A 3

Ausfuhr und Verbringung von Kriegswaffen außer Kleinen und Leichten Waffen und dazugehöriger Munition, soweit nicht Anlage A 4 zu nutzen ist.

Anlage A 4

Ausfuhr und Verbringung von Kleinen und Leichten Waffen und dazugehörige Munition zur Ausfuhr in Länder außerhalb der EU, der NATO und der NATO-gleichgestellten Staaten.

Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Bei Beantragung einer Einzel- oder Höchstbetragsgenehmigung nutzen Sie bitte die Anlage C 1.

Sofern Sie eine Sammelgenehmigung zur Ausfuhr an Händler oder Vertriebsgesellschaften zwecks Weiterverkaufs beantragen, nutzen Sie bitte die Anlage C 2. Zur Vorlage von Endverbleibserklärungen bei der Beantragung von Sammelgenehmigungen zu anderen Geschäftsmodellen wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 223 des BAFA.

Ausfuhr von Gütern der Anti-Folter-Verordnung

Bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen nach der Anti-Folter-Verordnung nutzen Sie bitte die Anlage C 3.

Ausfuhr von Gütern in den Iran

Bei der Beantragung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Iran-Embargoverordnung (NSG-Güter) nutzen Sie bitte die Anlage C 4. Zum Ausfüllen dieser Endverbleibserklärungen steht Ihnen zusätzlich die international abgestimmte Ausfüllanleitung “Explanatory Note: Optional End-Use Certification (EUC)” zur Verfügung. Sie finden diese unter der Rubrik „Formulare“.

Bei der Beantragung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Iran-Embargoverordnung nutzen Sie bitte die Anlage C 5.

Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern in die Vereinigten Arabischen Emirate

In Absprache mit der obersten Behörde für Nuklearaufsicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Federal Authority for Nuclear Regulation) sind Endverbleibserklärungen der Anlagen C1 und C2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation (FANR) zu unterzeichnen.

Vor dem 1. Oktober 2018 beim BAFA eingehende Anträge sowie Anträge zur Ausfuhr von Gütern, die nicht der NSG unterfallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Ansprechpartner bei der FANR ist das Safeguard Departement. Kontaktinformation:

Tel.: +971 2 6516-517
Fax: + 971 2 6516-661
Adresse: P.O. Box 112021, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
https://www.fanr.gov.ae/en/

Weitergehende Informationen zur NSG sowie hiervon erfassten Gütern finden Sie unter: http://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/.

Beachten Sie aber bitte, dass das BAFA berechtigt ist, auch bei anderen Ausfuhren oder Rechtsgeschäften Endverbleibserklärungen oder zusätzliche Erklärungen (sog. additional statements) anzufordern, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Dies kann insbesondere bei Ausfuhren in den Iran und nach Russland der Fall sein. Hierüber werden Sie spätestens im jeweiligen Antragsverfahren informiert.

Näheres hierzu finden Sie in den Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“.

Informationen zum Thema

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Formulare

Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Bei Ausfuhren nach Russland von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nummer 833/2014, reichen Sie bitte die unter „Informationen zum Thema“ folgende Endverbleibserklärung ein.

Informationen zum Thema

Formularmuster zu Endverbleibserklärungen – Ausfuhr nach Russland von Gütern des Anhangs II der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014

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