Meldung von Waffennummern

Feuerwaffenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Für Schusswaffen, deren Ausfuhr nach der Feuerwaffenverordnung genehmigungspflichtig ist, ist die Meldung der Waffennummern vorgeschrieben. Diese Meldung ist von dem Ausführer grundsätzlich nach Erhalt der Genehmigung, jedoch vor der Lieferung der Güter, mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System abzugeben. Die Meldungen können sukzessiv erfolgen.

Hierzu wird in der Detailansicht einer relevanten Genehmigung eine Erfassungsmaske angeboten, mit der die Waffennummern direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-Sytem erfasst werden können. Diese Art der Erfassung ist insbesondere bei Genehmigungen mit einer geringen Anzahl von Waffen sinnvoll. Deckt die Genehmigung jedoch eine große Anzahl von Waffenausfuhren ab, sollte die Meldung mittels einer XML-Datei erfolgen. Die XML-Datei muss nach Vorgaben des BAFA erstellt werden. Informationen und die Formatvorgaben der „Meldungsschnittstelle“ finden Sie unter dem Menüpunkt ELAN-K2 Ausfuhr. Beachten Sie insbesondere das Dokument „Ausfuhrmeldungen: Dokumentation der Meldungsschnittstelle, XML Schema Definition (XSD)“.

Kleine und Leichte Waffen sowie bestimmte Schusswaffen – Post-Shipment-Kontrollen

Für die Durchführung der sogenannten Post-Shipment-Kontrollen von Kleinen und Leichten Waffen sowie von bestimmten Schusswaffen, deren Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. deren Beförderung auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz genehmigungspflichtig ist, wird in Einzelfällen neben einer Meldung der Waffennummern vor der Ausfuhr auch die Pflicht zur Anzeige der getätigten Ausfuhr dieser Güter in den Nebenbestimmungen der Genehmigungen vorgeschrieben sein. Die Meldungen der Waffennummer und die Anzeige der Ausfuhr dieser Güter erfolgt in zwei unterschiedlichen Verfahren, die wie folgt gestaltet sind:

Meldungen der Waffenkennzeichnungen vor der Ausfuhr

Parallel zum oben beschriebenen Verfahren für die Ausfuhr von Feuerwaffen ist die Meldung der Waffenkennzeichnungen von dem Ausführer grundsätzlich nach dem Erhalt der Genehmigungen, jedoch vor der Lieferung der Güter, mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System abzugeben. Die Meldungen können ebenfalls sukzessive erfolgen. Sollten vor der Ausfuhr der Güter, für die die Waffenkennzeichnungen bereits gemeldet wurden, Änderungen eintreten, sind die Meldungen vor der Ausfuhr von dem Ausführer zu aktualisieren.

Hierzu wird, wie für die Meldungen nach der Feuerwaffenverordnung, eine Erfassungsmaske bzw. eine XML-Datei angeboten. Weitere Details zum Verfahren finden Sie oben in den ersten zwei Abschnitten.

Anzeige nach der getätigten Ausfuhr

Die Nebenbestimmungen der jeweiligen Genehmigungen können neben der Meldepflicht auch vorschreiben, dem BAFA unverzüglich anzuzeigen, dass die Ausfuhr erfolgt ist.

Hierzu stellt das BAFA ein Formular einer „Anzeige der getätigten Ausfuhr" dem Ausführer zur Verfügung. Die Anzeige hat auch für Teilausfuhren zu erfolgen. Mehrere Teilausfuhren können in einem Dokument zusammengefasst werden, wenn die Teilausfuhren im engen zeitlichen Rahmen (von ca. einer Woche) erfolgten. Ausgefüllt ist die Anzeige zum jeweiligen Ausfuhrvorgang im ELAN-K2 Ausfuhr-System hochzuladen.

Die Anzeige der getätigten Ausfuhr von Gütern wird nicht dadurch ersetzt, dass die betreffenden Waffenkennzeichnungen erneut bzw. erstmalig dem BAFA gemeldet werden. Ebenfalls ersetzen die Meldungen der Waffennummern vor der Ausfuhr nicht die Anzeige der Ausfuhr.

Ferner kann das BAFA im Einzelfall nach der getätigten Ausfuhr, auf Nachfrage die Vorlage der Waffennummern von ausgeführten Gütern erneut verlangen.

Informationen zum Thema

Post-Shipment-Kontrollen – Formular zur Anzeige der getätigten Ausfuhren (PDF, 70KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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