Burundi

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Durch den Beschluss 2015/1763/GASP vom 1. Oktober 2015 hat der Rat der Europäischen Union Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen in Burundi angeordnet, die unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind oder die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind.

Der Beschluss 2015/1763/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) 2015/1755 vom 1. Oktober 2015 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1755). Die Rechtsakte wurden mehrfach angepasst.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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