Guinea
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2014/213/GASP vom 14. April 2014 und der hierauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 380/2014 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionsmaßnahmen gegen die Republik Guinea weitestgehend aufgehoben.
Aufgehoben wurden das Waffenembargo sowie die Ausfuhr- und Handelsbeschränkungen in Bezug auf Güter der internen Repression, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 statuiert wurden. Die Republik Guinea gilt somit nicht mehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO).
Die Bereitstellungsverbote nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 gelten allerdings fort.
Daneben sind auch die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), zu beachten.
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