Irak

Im Jahr 2003 wurde das von den Vereinten Nationen verhängte Totalembargo mit der UN-Resolution Nr. 1483 (2003) weitgehend aufgehoben. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Irak unterliegt allerdings weiterhin einigen Beschränkungen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verabschiedete der Rat der EU am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/ GASP und erließ die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 AWV, der den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/ GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Irak verboten. Ausnahmen sind nach § 76 Abs. 6 AWV mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Dies betrifft insbesondere Lieferungen zur Erreichung der Zielsetzungen der UN-Resolution Nr. 1546 (2004).

Handelsbeschränkungen

Weitere Beschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (Irak-Embargoverordnung) und den nachfolgenden Änderungsverordnungen geregelt.

Den in Anhang IV genannten Personen, die mit dem Regime des Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen, dürfen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

In diesem Zusammenhang ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen:

Neben der Namensliste des Anhangs IV enthält die Irak-Embargoverordnung mit Anhang III eine weitere Namensliste. Dieser Anhang benennt Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Iraks belegen waren, eingefroren wurden (vgl. Art. 4 Abs. 1).

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob diesen Unternehmen und Einrichtungen nunmehr Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das Bereitstellungsverbot betrifft nach Art. 4 Abs. 3 nur Personen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt sind. Für Unternehmen und Einrichtungen, die nur in Anhang III genannt sind, gilt das Bereitstellungsverbot nach Art. 4 dieser Verordnung dagegen nicht.

Daneben gilt ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter, es sei denn, diese wurden nachweislich vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt.

Erfüllungsverbot

Das Erfüllungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3541/92 gilt weiterhin. Danach dürfen Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche irakischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen des Embargos nicht abgewickelt werden durften.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection