Iran

Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Iran, insbesondere den iranischen Aktivitäten im Bereich der Entwicklung von militärischer Kerntechnik, den schweren Menschenrechtsverletzungen gegen iranische Bürger und der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, hat die Europäische Union verschiedene Sanktionen gegen Iran verhängt.  

I. Sanktionen

Restriktive Maßnahmen gegen Iran

Aufgrund der iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik hat die Europäische Union Sanktionen gegen Iran erlassen. Rechtsgrundlagen für die Sanktionsmaßnahmen sind der Beschluss 2012/35/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 267/2012.

Mit dem sogenannten Implementation Day am 16. Januar 2016 sind weitreichende Lockerungen der Iran-Sanktionen in Kraft getreten. Die Iran-Sanktionen enthalten jedoch weiterhin ein abgestuftes System verbotener Rechtsgeschäfte und Handlungen, insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote. Für bestimmte Güter bestehen Genehmigungspflichten.

Nähere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt des Bereichsmenüs.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Menschenrechtslage in Iran

Vor dem Hintergrund schwerer Menschenrechtsverletzungen im Iran im Zusammenhang mit der Hinrichtung und der systematischen Repression gegen iranische Bürger hat die Europäische Union durch den Beschluss 2011/235/GASP gegen bestimmte Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, Finanzsanktionen erlassen. Diese Sanktionen wurden im Folgenden um güterbezogene Sanktionen ergänzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wurden die Sanktionsmaßnahmen in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Nähere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt des Bereichsmenüs.

Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine

Aufgrund der militärischen Unterstützung Irans des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union weitere Sanktionen gegen Iran erlassen. Rechtsgrundlagen für die Sanktionsmaßnahmen sind der Beschluss (GASP) 2023/1532 sowie die Verordnung (EU) 2023/1529 (in Kraft getreten am 26. Juli 2023). Die Sanktionsmaßnahmen enthalten Ausfuhrverbote, Einreise- und Durchreiseverbote sowie Bereitstellungsverbote.

Nähere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt des Bereichsmenüs.

II. Informationen zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran

Bei Anträgen auf Ausfuhren in den Iran sind folgende Endverbleibserklärungen zu nutzen:

Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (NSG-Güter)

Bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, reichen Sie bitte die Endverbleibserklärung „Anlage C 4“ ein (siehe unter „Informationen zum Thema“). Bitte beachten Sie, dass diese Endverbleibserklärung auch bei vorübergehenden Ausfuhren in den Iran (z. B.: Messe) abzugeben ist. Die Endverbleibserklärung muss auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben werden und sowohl von dem Endverwender der Güter in Section E als auch in Section F von der zuständigen Stelle im Iran unterzeichnet werden. Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endverwendung des Guts ab:

Bei einer Verwendung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibserklärung von der Atomic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen.

Bei sonstigen Endverwendungen ist die Endverbleibserklärung von dem

Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran
Director General for Import & Export Regulation
Teheran International Fairground
Chamran Highway
P.O. Box: 1148-19395
Teheran, Iran

zu unterzeichnen.

Ansprechpartner hierzu sind unter den Telefonnummern: +9821 226640-16/-17/-18 und der Internetadress des Ministeriums zu erreichen.

Die Endverbleibserklärung sowie weitere Informationen zur Beteiligung der Vereinten Nationen finden Sie auf der Seite der Vereinten Nationen.

Ausfuhren von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II in den Iran wird gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 eine gesonderte Endverbleibserklärung benötigt. Nutzen Sie hierzu bitte die Endverbleibserklärung "Anlage C 5". Diese ist auf dem Briefkopf Ihres Kunden abzugeben und von diesem zu unterzeichnen. Eine darüber hinausgehende Unterzeichnung durch staatliche Stellen des Iran ist nach Einigung der Bundesregierung mit der iranischen Regierung nicht erforderlich. Beachten Sie bitte, dass der Inhalt dieser Endverbleibserklärung im Einzelfall modifiziert werden muss. Die Einreichung dieser Endverbleibserklärung bei Antragstellung ist daher nicht zwingend erforderlich. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, die Endverbleibserklärung - wie bisher - im Rahmen der Antragsbearbeitung vom BAFA zu erhalten.

Hilfestellung zu den Endverbleibserklärungen

Zur weiteren Hilfestellung beim Ausfüllen der Endverbleibserklärungen stellt das BAFA die international abgestimmte Ausfüllanleitung sowie das Manual – Completion of German end-use certificates [EUCs for dual-use items, items controlled under Council Regulation (EC) 1236/2005 or sanctions] zur Verfügung.

Ausfuhren sonstiger Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO)

Sofern Sie sonstige Güter des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung in den Iran ausführen möchten, nutzen Sie bitte die gängigen Endverbleibserklärungen des BAFA. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr von Gütern des MTCR-Regimes weiterhin verboten ist, da diese Güter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erfasst sind.

Ausfuhren sonstiger Güter

Bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge VIIA, VIIB sowie von nichtgelisteten Gütern in den Iran bleibt die bisherige Praxis unverändert. Die Einreichung formgebundener Endverbleibserklärungen ist nicht zwingend erforderlich, kann aber vom BAFA im Rahmen der Antragsbearbeitung angefordert werden.

Weitere Besonderheiten bei der Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran bestehen nicht.

III. Informationen zur Antragstellung und Verfahrenserleichterungen

Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit dem ELAN-K2 Ausfuhr-System finden Sie hier.

Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste, zu dem Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.

Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ausnahmslos verboten ist, sodass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.

Zu nicht sensitiven Iran-Geschäften ist unter bestimmten Voraussetzungen die folgende Allgemeine Genehmigung nutzbar:

Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe.

Diese Allgemeine Genehmigung knüpft an die jüngere Auslegung der Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung an, insbesondere an die Auslegung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrags eigenständig genehmigungspflichtig ist. In exportkontrollrechtlicher Hinsicht besteht jedoch kein grundsätzliches Bedürfnis, bereits die einer etwaigen Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb Deutschlands oder des übrigen Zollgebiets der Europäischen Union, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist.

Beachten Sie, dass diese Allgemeine Genehmigung keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst. Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU bedarf es weiterhin der Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung bedarf der vorherigen Registrierung. Nutzen Sie hierzu bitte das ELAN-K2 Ausfuhr-System. Meldepflichten sind mit der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 nicht verbunden.

Weitere Einzelheiten hierzu können Sie auch dem Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos entnehmen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften (PDF, 157KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

IV. Informationen zum Thema

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