Kongo (Demokratische Republik)

Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch den Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP, der durch den Beschluss 2010/788/GASP aufgehoben und ersetzt wurde, angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fallen, wurden sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2005 und Nr. 1183/2005 in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt und später mit der Verordnung (EU) 2015/613 des Rates vom 20. April 2015 – unter Aufhebung der  Verordnung (EG) Nr. 889/2005 – zusammengeführt.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 AWV, der das Waffenembargo in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Kongo verboten.

Ferner darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2010/788/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

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