Libanon
Waffenembargo
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 AWV besteht in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2006/625/GASP ein Waffenembargo, d. h. ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lieferung oder Herstellung von Rüstungsgütern darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Daneben werden mit dem Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen in Libanon angeordnet, die für Verschärfung der finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise verantwortlich sind.
Der Beschluss wird im Wege der Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Anhang I jener Verordnung ist derzeit noch nicht gefüllt.
Hinweis
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