Libyen

Am 28. Februar 2011 hat die Europäische Union durch den Beschluss 2011/137/GASP auf die Ausschreitungen und insbesondere auf die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in Libyen reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Durch diesen Beschluss wird die Resolution Nr. 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt.

Der Beschluss wurde zunächst durch die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Nunmehr gilt die Verordnung (EU) 2016/44, in der die Sanktionsmaßnahmen gegen Libyen zusammengefasst wurden.

Das Waffenembargo wurde mit § 74 Abs. 1 Nr. 11 AWV in das nationale Recht überführt.

Die Verordnung (EU) 2016/44 enthält ein Verbot der Ausfuhr, der Einfuhr und der Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Güter der internen Repression. Diese Güter finden Sie in Anhang I dieser Verordnung.

Daneben ordnet die Verordnung Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Gütern an, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten. Diese Güter finden Sie in Anhang VII dieser Verordnung.

Des Weiteren sieht die Verordnung Verbote für das Laden, Entladen und Befördern von Erdöl, Rohöl und Erdölerzeugnissen auf bestimmten Schiffen vor. Die von dieser Maßnahme betroffenen Schiffe finden Sie in Anhang V.

Ferner sieht die Verordnung Finanzsanktionen gegen Personen vor, die an Menschenrechtsverletzungen in Libyen beteiligt waren. Diese Personen sind in den Anhängen II und III aufgeführt.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

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