Mali

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Durch den Beschluss (GASP) 2017/1775 vom 28. September 2017 hat der Rat der Europäischen Union in Umsetzung der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Finanzsanktionen gegen Personen und Einrichtungen in Mali angeordnet, die gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali verstoßen haben oder dessen Durchführung behindern oder bedrohen. Ergänzt hierzu wurde durch den Beschluss (GASP) 2021/2208 vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschluss (GASP) 2017/1775 die Möglichkeit eröffnet EU-autonome Finanzsanktionen zu erlassen.

Unmittelbar umgesetzt werden die Maßnahmen im Wege der Verordnung (EU) 2017/1770 vom 28. September 2017. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I (VN-Liste) und Anhang IA (EU-Liste) aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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