Myanmar (Birma)

Mit Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hatte der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitestgehend aufgehoben. Die bislang grundlegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt.

Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionsmaßnahmen mit Verordnung (EU) 2018/647 wieder verschärft. Diese beziehen sich auf die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) sowie auf die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Daneben wurden Finanzsanktionen gegen Personen angeordnet, die den Streitkräften Myanmars angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo und Güter der internen Repression

Weiterhin in Kraft sind das Waffenembargo nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 AWV und die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Lieferung und dem Verkauf von Gütern der internen Repression (Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013). Ausnahmen von diesen Verboten bestehen nach § 76 Abs. 3 AWV für Rüstungsgüter sowie nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der o. g. Verordnung für Güter der internen Repression.

Ergänzend hierzu sind auch die Erbringung von technischer Unterstützung sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Bezug auf diese Güter verboten.

Gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO

Daneben ist nach Art. 3a der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter nach Myanmar verboten, wenn diese Güter für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer oder für die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Ergänzend hierzu sind entsprechende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die Erbringung von technischer Unterstützung sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ebenfalls verboten.

Bitte beachten Sie, dass die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter im Übrigen weiterhin nach Art. 3 der EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig bleibt.

Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung (neuer Anhang III)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung ist nunmehr nach Art. 3b genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie auf die Erbringung von technischer Unterstützung in Bezug auf diese Güter. Daneben sind jegliche Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zugunsten der Regierung von Myanmar (Birma) genehmigungspflichtig.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Überdies werden gemäß Art. 4a Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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