Nordkorea

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat, beginnend mit den Resolutionen Nr. 1718 (2006) und Nr. 1695 (2006), verschiedene Sanktionsmaßnahmen gegen Nordkorea verhängt. Die Umsetzung der Resolutionsbestimmungen auf europäischer Ebene erfolgte im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP vom 20. November 2006 [später ersetzt durch Beschluss (GASP) 2016/849 vom 27. Mai 2016] und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vom 27. März 2007 („Nordkorea-Embargo-Verordnung“).

Mit Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 wurden die gegen Nordkorea verhängten Sanktionen aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammengefasst. Hierdurch ergaben sich Änderungen der jeweiligen Artikelbezeichnungen. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. Weiterhin bestehen gegen Nordkorea unterschiedlichste güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen sowie Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr. Diese Beschränkungen wurden mehrfach verschärft.

Güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen

Gegen Nordkorea wurden unterschiedlichste güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen angeordnet, die sowohl den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr nach Nordkorea als auch die Einfuhr, den Erwerb und die Weitergabe von Gütern aus Nordkorea verbieten. Die Vornahme der beschriebenen Handlungen kann allenfalls in Ausnahmefällen genehmigt werden. Zu nennen sind insbesondere:

Ausfuhrverbote bestehen in Bezug auf

  • Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 5 AWV,
  • alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) nebst weiteren proliferationsrelevanten Gütern gemäß Art. 3 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang II,
  • Flugkraftstoffe gemäß Art. 3 Abs. 1b in Verbindung mit Anhang III,
  • jegliche Gegenstände, die für die Streitkräfte der DVRK bestimmt sind oder im Falle einer Wiederausfuhr die operativen Fähigkeiten anderer Streitkräfte stärken würden, gemäß, Art. 5 Abs. 1,
  • Luxusgüter gemäß Art. 10 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang VIII,
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Art. 11 lit. a) in Verbindung mit Anhang IX,
  • Banknoten und Münzen gemäß Art. 12,
  • Hubschrauber gemäß Art. 15 in Verbindung mit Anhang XI,
  • raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Art. 16d in Verbindung mit Anhang XId,
  • Rohöl gemäß Art. 16f in Verbindung mit Anhang XIe sowie
  • Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Art. 16p in Verbindung mit Anhang XIl Teil A.

Einfuhrverbote bestehen in Bezug auf

  • Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 AWV,
  • alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) nebst weiteren proliferationsrelevanten Gütern gemäß Art. 3 Abs. 1c in Verbindung mit Anhang II,
  • Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdemineralen gemäß Art. 3 Abs. 1d in Verbindung mit Anhang IV,
  • Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß Art. 3 Abs. 1e in Verbindung mit Anhang V,
  • Erdölerzeugnisse gemäß Art. 3 Abs. 1f in Verbindung mit Anhang VI,
  • Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Art. 3 Abs. 1g in Verbindung mit Anhang VII,
  • jegliche Gegenstände, die für die Streitkräfte der DVRK bestimmt sind oder im Falle einer Wiederausfuhr die operativen Fähigkeiten anderer Streitkräfte stärken würden, gemäß Art. 5 Abs. 2,
  • Luxusgüter gemäß Art. 10 Abs. 1b in Verbindung mit Anhang VIII,
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Art. 11 lit. b) in Verbindung mit Anhang IX,
  • Statuen gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang X,
  • Fisch und Meeresfrüchte gemäß Art. 16a in Verbindung mit Anhang XIa,
  • Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 16j in Verbindung mit Anhang XIg,
  • Maschinen und elektrische Ausrüstung gemäß Art. 16k in Verbindung mit Anhang XIh,
  • Erden und Steine gemäß Art. 16l in Verbindung mit Anhang XIi,
  • Holzwaren gemäß Art. 16m in Verbindung mit Anhang XIj sowie
  • Schiffe gemäß Art. 16n in Verbindung mit Anhang XIk.

Sonstige Dienstleistungsbeschränkungen bestehen insbesondere im Hinblick auf

  • Technische Unterstützung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und Gütern des Anhangs II gemäß Art. 7 Abs. 1a, 1c,
  • Dienstleistungen in den Bereichen Bergbau, chemische Industrie und der Raffinerieindustrie gemäß Art. 18 Abs. 1a,
  • Computer- und verwandte Dienstleistungen gemäß Art. 18 Abs. 1b,
  • das Zur Verfügung Stellen von Immobilien gemäß, Art. 20 lit. a) nebst Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Immobilien gemäß Art. 20 Abs. 1c,
  • das Verleasen oder Verchartern von Flugzeugen und Schiffen gemäß Art. 43 a),
  • dem Vermitteln von Besatzungsdiensten für Schiffe und Flugzeuge gemäß Art. 43 b) sowie
  • das Leasen, Betreiben oder Versichern nordkoreanischer Schiffe nebst entsprechender Dienstleistungen gemäß Art. 43 c).

Luxusgüterembargo

Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist der Verkauf und die Ein- und Ausfuhr von Luxusgütern an oder aus Nordkorea verboten, soweit es sich nicht um persönliche Güter von Reisenden oder um Güter zur Verwendung bei diplomatischen oder konsularischen Missionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder internationaler Organisationen handelt. Diese Luxusgüter finden Sie in Anhang VIII der Verordnung.

Mit Verordnung (EU) 2017/2062 wurde die Luxusgüterliste geändert und zur Konkretisierung der Luxusgütereigenschaft bei bestimmten Gütern eine Wertgrenze eingefügt. Beachten Sie bitte, dass nicht in allen Gütergruppen Wertgrenzen eingefügt wurden. Soweit bei bestimmten Gütergruppen keine Wertgrenzen enthalten sind, gelten alle der dort beschriebenen Güter unabhängig von ihrem Wert als Luxusgut im Sinne der o. g. Verordnung.

Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr

Daneben bestehen vielfältige Beschränkungen, insbesondere Investitionsverbote, im Geld- und Kapitalverkehr sowie bei der Durchführung von Geldtransfers. Gemäß Art. 22 Abs. 1 besteht für die in Art. 21 Abs. 4 lit. a) bis f) genannten Geldtransfers im Wert von mindestens 15.000,00 Euro eine Genehmigungspflicht, soweit nicht nach Art. 21 Abs. 3, 4 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht. Geldtransfers im o. g. Sinne mit einem Wert von weniger als 15.000,00 Euro bedürfen keiner Genehmigung. Alle anderen Geldtransfers sind verboten. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Deutsche Bundesbank.

Finanzsanktionen

Daneben gelten auch die Finanzsanktionen fort. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

§ 78 AWV normiert überdies eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren, wenn Käufer oder Bestimmungsland Nordkorea ist.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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