Simbabwe

Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004, ersetzt durch den Beschluss 2011/101/GASP vom 15. Februar 2011, hat der Rat der Europäischen Union die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Simbabwe beschlossen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wurden die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 1 Nr.13 AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2004/161/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Simbabwe verboten.

Ausrüstung für die interne Repression

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, dürfen nicht nach Simbabwe verkauft und ausgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern sowie von Ausrüstung zur internen Repression darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 genannten Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und zugehörigen Einrichtungen gehören, werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

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