Somalia

Auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen der GASP restriktive Maßnahmen gegen Somalia angenommen. Im Beschluss 2010/231/GASP vom 26. April 2010 wurde der bisherige Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP mit dessen Änderungsfassung konsolidiert, d. h. die Änderungen wurden zu einem einheitlichen Dokument zusammengefasst.

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 147/2003 sowie Nr. 356/2010 wurden die Vorgaben in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 14 AWV, der Regelungen des Beschlusses 2010/231/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Somalia verboten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.

Gemäß Art. 3b ist die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von Holzkohle verboten, wenn diese ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde.

Weiterhin ist gemäß Art. 3c der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe bestimmter Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen verboten. Zudem sind alle Ausführer aufgefordert, bei der Ausfuhr von Explosivstoffen und deren Vorprodukte Wachsamkeit zu üben und zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Waren zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden könnten. In Zweifelsfällen können sich Ausführer an das BAFA wenden.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 genannten Personen und Organisationen werden eingefroren. Diesen Personen und Organisationen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Es ist zudem untersagt, den in Anhang I genannten Personen und Einrichtungen technische bzw. finanzielle Hilfe sowie Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung von Rüstungsgütern bereitzustellen.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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