Syrien

Vor dem Hintergrund des anhaltenden Gewalteinsatzes gegen die Zivilbevölkerung in Syrien hat der Rat der Europäischen Union weitreichende Sanktionen verhängt.

Durch den Beschluss 2011/273/GASP vom 9. Mai 2011 wurden ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen in Bezug auf Güter zur internen Repression erlassen. Das Waffenembargo ist durch § 74 Abs. 1 Nr. 16 AWV in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt worden. Zu beachten ist aber, dass Syrien trotz des nationalen Waffenembargos kein Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) ist.

Ferner sieht der Beschluss 2011/273/GASP Reisebeschränkungen sowie Finanzsanktionen im Hinblick auf Personen vor, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind. Der Beschluss 2011/273/GASP wurde zunächst durch den Beschluss 2012/739/GASP und sodann durch den Beschluss 2013/255/GASP ersetzt. Die Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht erfolgt durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012. Die Rechtsakte wurden fortlaufend angepasst.

Entwicklungen

Information zur Verordnung (EU) 2016/2137

Angesichts der humanitären Krise in Syrien sind die Sanktionsmaßnahmen mit dem Beschluss (GASP) 2016/2144 des Rates vom 6. Dezember 2016 und der Verordnung (EU) 2016/2137 angepasst worden.

Zur Unterstützung von Maßnahmen, die der Erbringung von humanitärer Hilfe dienen, wurden Ausnahmen von dem Verbot für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe geschaffen. Ferner wurden die damit zusammenhängenden Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen angepasst.

Information zur Verordnung (EU) Nr. 1332/2013

Mit dem Beschluss 2013/760/GASP vom 13. Dezember 2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 hat die Europäische Union die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien geändert. Wesentliches Ziel dieser Änderungen ist, den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit zu eröffnen, die Maßnahmen der OVCW zur Beseitigung der chemischen Waffen in Syrien zu unterstützen. Daneben werden die Finanzsanktionen zur Ermöglichung humanitärer Hilfen geändert und Verbote zum Schutz syrischen Kulturguts angeordnet.

Maßnahmen zur Beseitigung chemischer Waffen in Syrien

Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs Ia der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erweitert. Gemäß Art. 2a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 kann eine derartige Ausnahmegenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Ausfuhr den Zielsetzungen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) entspricht. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr auch in diesem Fall nur mit Genehmigung des BAFA möglich ist.

Daneben sieht Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2013/760/GASP vor, dass die Einfuhr oder Beförderung chemischer Waffen aus Syrien ermöglicht werden kann, soweit die Einfuhr oder Beförderung den Zielsetzungen des Chemiewaffenübereinkommens entspricht.

Maßnahmen zum Schutz syrischen Kulturguts

Der neu eingefügte Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 verbietet die Weitergabe, die Ein- und Ausfuhr bestimmter syrischer Kulturgüter sowie den Abschluss entsprechender Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Die von diesen Verboten betroffenen Kulturgüter sind in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 aufgelistet.

Änderung der Finanzsanktionen

Die Änderungen der bestehenden Finanzsanktionen betreffen die Art. 16, 16a, 21c in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013. Diese dienen vor allem der Erbringung humanitärer Hilfeleistungen.

Information zur Verordnung (EU) Nr. 509/2012

Angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien hat die Europäische Union ihre restriktiven Maßnahmen erheblich ausgeweitet.

Die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 vom 15. Juni 2012 passte die bestehenden Maßnahmen an den Beschluss 2012/206/GASP vom 23. April 2012 an. Die Verschärfungen sind damit unmittelbar geltendes Recht und von allen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten. Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ist durch diese Rechtsakte wie folgt ausgeweitet worden:

Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter (neuer Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)

Die bestehenden Verbote wurden im neuen Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) ergänzt. Bei den neu in Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gelisteten Dual-Use-Gütern handelt es sich im Wesentlichen um ausgewählte Güter der sogenannten Australischen Gruppe sowie um Güter, die von den Nummern 1A004, 9A012, 1C450, 1D003, 9D001, 9D002, 1E001, 2E001, 2E002, 9E001, 9E002, 9E101 und 9E102 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst sind. Daneben enthält Anhang Ia vier ausgewählte Güter, die bislang keiner Genehmigungspflicht unterfielen.

Ausnahmegenehmigungen für diese Güter können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für bestimmte humanitäre Zwecke erteilt werden.

Die Ausfuhr der übrigen Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO bleibt von dem neuen Verbot ausgenommen. Sie ist weiterhin nach Art. 3 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtig.

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer Güter, die zu Zwecken der internen Repression verwendet werden können (neuer Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)

Der neue Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 normiert eine Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des neuen Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012. Hierbei handelt es sich um Güter, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung entsprechend einsetzbarer Produkte verwendet werden können.

Zu beachten ist, dass Güter, die in den neuen Anhängen Ia und IX genannt sind, ausnahmsweise nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht gelisteten Hauptsache fest verbunden sind und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (sogenannter „Untergang“; vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ in den neuen Anhängen Ia und IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012).

Das auf die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 zurückgehende Waffenembargo, das in § 74 Abs. 1 Nr. 16 AWV normiert ist, gilt unverändert fort.

Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der neuen Anhänge Ia und IX

Die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen werden durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen ergänzt.

Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern (neuer Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)

Der neue Art. 11b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Luxusgüter nach Syrien. Die Formulierung „an Syrien“ wurde bewusst gewählt, um auch Lieferungen an staatliche syrische Einrichtungen im Ausland, insbesondere Botschaften, zu erfassen. Umgekehrt sind Lieferungen von Luxusgütern an Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in Syrien nicht verboten. Bitte beachten Sie, dass die Luxusgüterliste des neuen Anhangs X nicht vollständig deckungsgleich mit der Luxusgüterliste der „Nordkorea-Embargo-Verordnung“ ist (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007).

Ausweitung der Finanzsanktionen

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 410/2012 und Nr. 544/2012 des Rates ist Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um weitere natürliche und juristische Personen, darunter das syrische Innen- und Verteidigungsministerium, ergänzt worden. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 eingefroren. Den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Daneben erweitert die Verordnung (EU) Nr. 545/2012 die Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern. Danach ist nun insbesondere auch die Bereitstellung von Transportversicherungen für Beförderungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verboten oder genehmigungspflichtig sind, ebenfalls verboten oder genehmigungspflichtig.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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