Tunesien

Auf Basis des Beschlusses 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen bestimmte tunesische Personen und Organisationen beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

In diesem Beschluss ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum von Personen stehen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind, eingefroren werden. Dies soll verhindern, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes behindert und der Aufbau einer Demokratie untergraben wird.

Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen gegen natürliche Personen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gelistet sind. Deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen werden eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang I genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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