Venezuela

Am 13. November 2017 hat die Europäische Union durch den Beschluss GASP 2017/2074 auf die Krise in Venezuela und insbesondere auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und übermäßigen Gewaltanwendungen in Venezuela reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Dieser Beschluss wurde mit Verordnung (EU) 2017/2063 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Der o. g. Beschluss sieht die Anordnung eines Waffenembargos vor. Dieses wurde durch die Einfügung des § 74 Abs. 1 Nr. 16a Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Beachten Sie bitte, dass die Erbringung von Technischer Unterstützung in Bezug auf Rüstungsgüter nach Maßgabe des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/2063 ebenfalls verboten ist.

Güter der Internen Repression

Gemäß Art. 3 der o. g. Verordnung ist die Ausfuhr und die Erbringung von Technischer Unterstützung in Bezug auf Güter der Internen Repression verboten. Diese Güter finden Sie in Anhang I der o. g. Verordnung.

Güter für die Überwachung des Internet und des Telefonverkehrs

Gemäß Art. 6, 7 der o. g. Verordnung bedarf die Ausfuhr und die Erbringung Technischer Unterstützung in Bezug auf Güter, die zur Überwachung des Internet und des Telefonverkehrs verwendet werden können, einer vorherigen Genehmigung. Diese Güter finden Sie in Anhang II der o. g. Verordnung.

Finanzsanktionen

Daneben sieht die o. g. Verordnung auch Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen in Venezuela vor. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang IV, V der Verordnung (EU) Nr. 2017/2063 genannten Personen und Organisationen werden eingefroren. Diesen Personen und Organisationen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Bitte beachten Sie, dass Venezuela als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) anzusehen ist.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection