Güterlisten

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Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten.

Daneben können sich Ausfuhrbeschränkungen aus

  • der Anti-Folter-Verordnung
  • Embargoverordnungen (z. B. Iran, Nordkorea oder Russland)
  • der Feuerwaffenverordnung
  • der Verwendung (z. B. im Zusammengang mit konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen)

ergeben.

Die Güterlisten im Detail

Anhänge EU-Dual-Use-Verordnung

Anhänge der EU-Dual-Use-VO

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2616 vom 15. September 2023 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäische Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung. der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Anhang I

Der Anhang I der EU-Dual-Use-VO legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest, die diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Güter“) erfasst, für die bei Ausfuhren aus dem Unionsgebiet eine Genehmigungspflicht besteht.

Anhang I der EU-Dual-Use-VO fasst die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammen. Unberücksichtigt bleiben dabei nationale Kontrollen, die über die auf den Regimen basierenden Kontrollen hinausgehen.

In Deutschland ist für die Feststellung einer Genehmigungspflicht für Dual-Use-Güter deshalb zusätzlich die Ausfuhrliste zu beachten.

Zu beachten sind auch die Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I. In diesen finden sich Regelungen u. a. zu Bestandteilen, Technologien oder Software.

Anmerkungen zu Anhang I

Soweit die deutsche Sprachfassung Schreibfehler und ähnliche offenkundige Unrichtigkeiten enthält, obliegt die Berichtigung des Anhangs I der Europäischen Kommission. Bis zu einer derartigen Berichtigung können offenkundige Unrichtigkeiten im Lichte der anderen Sprachfassungen, insbesondere auch der englischen Sprachfassung, die als Bezugsdokument dient, ausgelegt werden.

In den Begriffsbestimmungen entspricht die Sortierung nicht dem deutschen Sprachgebrauch (Alphabet). Die Begriffe sind gemäß der englischen Fassung geordnet. Aus diesem Grund wurde die Sortierung gemäß deutschen Alphabet als unverbindliche Fassung unten beigefügt.

Anhänge II und III

Anhang II A bis II I (Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union) finden Sie in der Verordnung (EU) 2021/821.

Der Anhang III (Musterformblätter für Genehmigungen) ist in der Verordnung (EU) 2021/821 abgebildet.

Anhang IV

Nur wenige Güter des Anhangs I sind innerhalb der Europäischen Union noch genehmigungspflichtig. Diese Güter sind in Anhang IV genannt.

Veröffentlichung im Amtsblatt

Die Verordnung (EU) 2021/821 können Sie unter folgendem Link einsehen:

Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2616 können Sie unter folgendem Link einsehen:

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2616 vom 15. September

Inhaltsverzeichnis (PDF, 304KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Anmerkungen zu Anhang I (PDF, 331KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Abkürzungen Anhang I (PDF, 223KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Begriffsbestimmungen Anhang I (PDF, 449KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 0 – Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung (PDF, 392KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 1 – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (PDF, 715KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 2 – Werkstoffbearbeitung (PDF, 630KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 3 – Allgemeine Elektronik (PDF, 617KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 4 – Rechner (PDF, 344KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 5 Teil 1 – Telekommunikation (PDF, 381KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 5 Teil 2 – Informationssicherheit (PDF, 363KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 6 – Sensoren und Laser (PDF, 763KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 7 – Luftfahrtelektronik und Navigation (PDF, 413KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 8 – Meeres- und Schiffstechnik (PDF, 350KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kategorie 9 – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe (PDF, 503KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang II I (PDF, 207KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anhang IV (PDF, 202KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO (PDF, 52KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Unverbindliche Fassung der Begriffsbestimmungen in deutscher Sortierung

Gemeinsames, unverbindliches Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (PDF, 293KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ausfuhrliste

Die am 05.Oktober in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.

Teil I Abschnitt A und B

Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Teil II

Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Die aktuelle amtliche Fassung finden Sie auf den Seiten des Bundesgesetzblatt als Anlage 1 zur zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 264 vom 04.10.2023).

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. September 2023

Inhaltsübersicht und Anwendung der Ausfuhrliste (PDF, 106KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Abschnitt A – Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (PDF, 254KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Abschnitt B – Liste für national erfasste Dual-Use-Güter (PDF, 110KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen (PDF, 71KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Begriffsbestimmungen (PDF, 120KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste

Gemeinsames, unverbindliches Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (PDF, 293KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Umschlüsselungsverzeichnis

Das vorliegende Umschlüsselungsverzeichnis berücksichtigt den Stand des Anhang I der EU-Dual-Use-VO durch die Verordnung (EU) 2023/996 vom 23. Februar 2023, den Stand der Ausfuhrliste durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1) sowie den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2023.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten.

Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht hat jeder Exporteur vor jeder Ausfuhr vorzunehmen. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann aber den Umgang mit der Verordnung der Europäischen Union für Dual-Use-Güter und der Ausfuhrliste erleichtern.

Eine eindeutige Zuordnung aller Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu den Nummern der Ausfuhrliste ist nicht für alle Güter möglich, da die Systematiken der Güterlisten unterschiedlich sind.

Aus diesem Grund ist das Umschlüsselungsverzeichnis in Sammelpositionen (Allgemeines) und Einzelpositionen (Besonderes) unterteilt.

Zum Umgang mit dem Umschlüsselungsverzeichnis finden Sie Erläuterungen im Vorwort. Darin wird auch beschrieben, wie mit der Aufteilung im Teil A (Allgemeines) und B (Besonderes) zu jedem Kapitel umzugehen ist.

Sollten Sie sonst immer mit dem EZT arbeiten, finden Sie im Vorwort noch Hintergrundinformationen für die Verwendung, die sowohl für den EZT als auch das Umschlüsselungsverzeichnis gelten.

Umschlüsselungsverzeichnis (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Häufige Fragen

Im EZT-Online erscheint als Ausfuhrmaßnahmeart „Ausfuhrgenehmigung (Dual-Use)“ für die eingegebene Zolltarifnummer mit Verweis auf das BAFA. Was muss ich machen?

Warennummern (Zolltarifnummern) beschreiben Warengruppen. Einige Warengruppen können Güter mit doppeltem Verwendungszweck enthalten, die im Anhang I der EU-Dual-Use-VO mit bestimmten Kriterien aufgelistet sind.

Der bzw. die Ausführer müssen eigenverantwortlich prüfen, ob ihre zu exportierenden Güter die technischen Kriterien erfüllen, die in der EU-Dual-Use-VO genannt sind. Werden die Kriterien erfüllt, ist eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter notwendig.

Zum Auffinden der möglichen, infrage kommenden Listenpositionen aus der EU-Dual-Use-VO für die eigenen Güter kann als Hilfsmittel das „Umschlüsselungsverzeichnis“ genutzt werden. Diese Liste nennt Warennummern (Zolltarifnummern), deren Gütergruppen Dual-Use-Güter enthalten und verweist auf mögliche Listennummern der EU-Dual-Use-VO, unter denen man in der Verordnung die dort genannten Kriterien findet, die ein Gut im Genehmigungsfall erfüllen muss.

Wie prüfe ich, ob meine Produkte in der Güterliste (Anhang I) der EU-Dual-Use-VO genannt sind?

Ein Hilfsmittel stellt das Umschlüsselungsverzeichnis zur Verfügung. Hier sind bestimmten Zolltarifnummern (Warencode) die infrage kommenden Listenpositionsnummern der EU-Dual-Use-VO zugeordnet, unter denen man die Kriterien findet, die die zu prüfenden Güter erfüllen müssen.

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