Betroffene
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 13. Januar 1993 (BGBI. II 14.7.1994, S. 806 ff.) ist ein völkerrechtlicher Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, dessen Ziele ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung vorhandener Chemiewaffenbestände sind. Das CWÜ ist in einen militärischen Teil und einen zivilen Teil untergliedert. So enthält das CWÜ außer dem Verbot chemischer Waffen und Regelungen zur Abrüstung auch ein umfangreiches Melde- und Inspektionssystem für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch sowie den Handel mit Chemikalien, die missbräuchlich für die Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
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Allgemeines
Die Einhaltung des Abkommens wird durch eine internationale Organisation, die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW), mit Sitz in Den Haag, überwacht.
Das Chemiewaffenübereinkommen ist nach der Ratifikation von 65 Unterzeichnerstaaten am 29. April 1997 in Kraft getreten. Inzwischen haben 192 Staaten das Übereinkommen ratifiziert und sind somit Vertragsstaaten des CWÜ (Stand Juni 2016).
Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits seit den 1950er Jahren auf die Herstellung chemischer Waffen verzichtet und sich damals als einziger Staat freiwilligen Kontrollen unterworfen. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das Abkommen als einer der ersten am 12. August 1994. Dies unterstreicht die Bedeutung, die die Bundesregierung der Abrüstung und Rüstungskontrolle beimisst.
Das CWÜ sieht die Benennung einer Nationalen Behörde als Voraussetzung einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der OVCW vor. Die zuständige Nationale Behörde in Deutschland ist das Auswärtige Amt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist im zivilen Bereich des CWÜ zuständig für die Erhebung und Verarbeitung von Meldedaten sowie für die Erteilung von Genehmigungen. Darüber hinaus stellt das BAFA im Rahmen der CWÜ-Industrieinspektionen die nationale Begleitgruppe und trifft die organisatorischen Vorkehrungen für den Ablauf dieser Inspektionen.
Wer ist betroffen?
Zur Durchsetzung des Verbots der Produktion von Chemiewaffen ist es notwendig, auch die Produktion und Verwendung von Vorprodukten zu kontrollieren. Diese Vorprodukte, die teilweise eine breite zivile Anwendung finden, sind in drei Chemikalienlisten zusammengefasst (siehe entsprechender Punkt im Bereichsmenü). Darüber hinaus können sogenannte „Bestimmte Organische Chemikalien“ (BOC) erfasst sein. Neben der chemischen Industrie als Produzent dieser Chemikalien können auch Verarbeiter, Verbraucher und Händler betroffen sein.
Anwendungsbereiche sind beispielsweise:
- Flammschutzmittel auf Basis von Phosphonsäuren (zum Beispiel DMMP, DEEP) für Textilien, Kunststoffe (Polyurethan, Polyester und andere) und Baustoffe
- Hilfsmittel für die Textilveredelung auf Basis von Phosphonsäuren oder Thiodiglykol
Zur Beurteilung, ob eine Firma vom CWÜ betroffen ist, sind folgende zwei Hauptkriterien zu prüfen:
- Wird mit Chemikalien umgegangen, die vom CWÜ kontrolliert werden?
- Werden vom CWÜ kontrollierte Tätigkeiten ausgeübt?
Sind beide Kriterien gleichzeitig erfüllt und werden darüber hinaus bestimmte Mengenschwellen überschritten, bestehen Meldepflichten (siehe Punkt „Meldungen“ im Bereichmenü) und Inspektionspflichten (siehe Punkt „Inspektionen“ im Bereichmenü).
Kontrollierte Chemikalien
Die Chemikalienlisten mit den Chemikalien, die vom CWÜ kontrolliert werden, finden Sie auf der Seite „Chemikalienlisten“. Ebenso gibt es eine von der OVCW zusammengestellte Broschüre mit den am meisten gehandelten CWÜ-Chemikalien. Die OVCW stellt außerdem eine Datenbank zur Verfügung, mit der Sie auf einfachem Wege prüfen können, ob es sich bei Ihrer Chemikalie um eine gelistete Chemikalie handelt.
Die Ausfuhr von Liste 2-Chemikalien kann verboten sein, die Ausfuhr von Liste 3-Chemikalien kann einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Umgang mit Liste 1-Chemikalien ist grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. verboten. Weitere Informationen zu Genehmigungen und Verboten finden Sie unter dem entsprechenden Punkt im Bereichsmenü.
Weiterführende Informationen bezüglich der Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem Meldeleitfaden.
Informationen zum Thema
Publikationen
Rechtsgrundlagen
Bekanntmachungen
- CWÜ-Bekanntmachung (Bestehende Melde- und Genehmigungspflichten beim Umgang mit CWÜ-Chemikalien, Fundstelle: BAnz AT 06.01.2023 B2) (PDF, 352KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 9 (Umstellung des Meldeverfahrens auf elektronische Meldungen, Fundstelle: BAnz AT 04.12.2018 B6)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 8 (Änderungen im Meldeverfahren für bestimmte organische Chemikalien, Fundstelle: BAnz AT 03.08.2012 B6)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 7 (Neuregelung des Notifikationsverfahrens für Import/Export von Saxitoxin zu medizinischen Zwecken) (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 6 (Export-/Importverbot für Liste 2-Chemikalien bezüglich Nichtvertragsstaaten) (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 5 (Änderung der Formulare zur Jahresvorausmeldung) (PDF, 38KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 4 (Meldeverfahren Jahresvorausmeldung/Neumeldung/Änderungsmeldung mit Formularen) (PDF, 905KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 3 (Meldeverfahren Jahresabschlussmeldung mit Formularen) (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 2 (Genehmigungsverfahren Liste 1-3) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- CWÜ-Bekanntmachung Nr. 1 (Meldeverfahren Erstmeldung mit Formularen/Genehmigungsverfahren Liste 1 (Produktion)) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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