Chemikalien der Liste 1 unterliegen nach der CWÜV weitreichenden Verboten; im Übrigen bestehen lückenlose Genehmigungspflichten. Es bedarf unter anderem einer Genehmigung, wer eine Einrichtung zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert. Auch die Produktion, der Handel und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 unterliegen einer Genehmigungspflicht. Die Beschränkungen im Umgang mit Chemikalien der Liste 1 für Forschung, Industrie und Handel sind in dem Merkblatt Beschränkungen bei Chemikalien der Liste 1 zusammengefasst.
Verbote für Handel und Umgang
Untersagt sind nach der CWÜV der Handel (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) von Chemikalien der Liste 1 mit Nichtvertragsstaaten. Auch die Wiederausfuhr (Reexport) in Vertragsstaaten des CWÜ ist verboten.
Untersagt sind nach der CWÜV jeglicher Umgang mit Chemikalien der Liste 1 (zum Beispiel Produktion, Verarbeitung, Erwerb) für Deutsche in Nichtvertragsstaaten des CWÜ.
Für Deutsche im In- und Ausland ist auch die Errichtung von Einrichtungen für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 mit einer Produktionskapazität > 1 t/Jahr verboten.
Die Verbote finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1 Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt
Genehmigungspflicht für Einfuhr und Durchfuhr
Die Einfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1, die aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens stammen, ist nach der CWÜV genehmigungspflichtig. Eingeführte Chemikalien der Liste 1 dürfen nicht in einen dritten Vertragsstaat ausgeführt werden.
Die Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1-Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt.
Anträge für die Einfuhr und Durchfuhr
Die Einfuhr und Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, CAS-Nr., Menge und Verwendungszweck der Chemikalie
- Herkunftsland, Ursprungsland, Durchfuhrland
- Termin der Einfuhr oder Durchfuhr
- Name und Anschrift des Lieferanten
Das BAFA behält sich vor, weitere Angaben zu verlangen. Für jede Einfuhr- oder Durchfuhrsendung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Genehmigungen für die Einfuhr oder Durchfuhr
Genehmigungen für die Einfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 werden schriftlich und formlos mit den im Folgenden aufgeführten Auflagen erteilt. Die Laufzeit beträgt sechs Monate.
Auflagen
Dem BAFA ist spätestens 40 Tage vor der geplanten Einfuhr oder Durchfuhr das genaue Datum der Verbringung oder Beförderung mitzuteilen.
Dem BAFA ist die Ausnutzung der Genehmigung spätestens eine Woche nach erfolgter Einfuhr oder Durchfuhr unter genauer Angabe von Genehmigungsnummer, Menge und Datum formlos schriftlich anzuzeigen.
Verbote/Genehmigungspflichten für die Ausfuhr
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 in Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt nach der CWÜV einer Genehmigungspflicht. Die Ausfuhr in Nichtvertragsstaaten ist verboten.
Die Verbote und Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1-Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt.
Anträge für die Ausfuhr
Die Ausfuhrgenehmigung ist unter Verwendung des im Außenwirtschaftsverkehr eingeführten Vordrucks „Antrag auf Ausfuhr/Verbringungsgenehmigung (AG)“ zu beantragen. Im Feld 23 dieses Vordrucks ist der Hinweis „CWÜ“ zu vermerken. Dem Antrag ist ein ausgefülltes Ergänzungsblatt AG/CWÜ sowie eine staatliche Endverbleibserklärung beizufügen. Jede Ausfuhrsendung ist gesondert zu beantragen.
Genehmigungen
Genehmigungen werden mit den im Folgenden aufgeführten Auflagen auf dem entsprechenden AG-Vordruck (Blatt 1 bzw. N 1) erteilt. Die Laufzeit der Genehmigung beträgt sechs Monate.
Auflagen
Dem BAFA ist spätestens 40 Tage vor der geplanten Ausfuhr das genaue Datum der Verbringung mitzuteilen. Dem BAFA ist die Ausnutzung der Genehmigung spätestens eine Woche nach erfolgter Ausfuhr unter genauer Angabe von Genehmigungsnummer, Menge und Datum formlos schriftlich anzuzeigen.
Genehmigungen für Umgang
Wer Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überlässt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt unterliegt einer Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 CWÜV.
Von einer Genehmigungspflicht sind Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch dann ausgenommen, wenn sie in einer Einrichtung medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dienen und wenn die Gesamtmenge 100 g je Einrichtung im Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall besteht eine Anzeigepflicht zum 1. Februar des Folgejahres an das BAFA.
Die Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1-Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt.
Die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 unterliegt keiner Genehmigungspflicht nach der CWÜV.
Anträge
Genehmigungen sind schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, CAS-Nr., Menge und Verwendungszweck der Chemikalie
- bei Handel, Veräußerung und Überlassen: den Empfänger
- bei Erwerb: den Veräußerer
Das BAFA behält sich vor, weitere Angaben zu verlangen. Mehrere genehmigungspflichtige Tatbestände können in einem Antrag zusammengefasst werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Genehmigungen
Die Genehmigungen werden schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt und können mit individuellen Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt sechs Monate.
Anzeigepflicht
Soweit der Befreiungstatbestand nach der CWÜV (Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch in einer Einrichtung zu medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken) greift, ist eine Anzeige schriftlich und formlos bis zum 1. Februar des Folgejahres an das BAFA zu senden.
Ausfuhren in Nichtvertragsstaaten
Für Chemikalien der Liste 2 besteht seit dem 29. April 2000 ein Ausfuhrverbot in Nichtvertragsstaaten sowie ein Einfuhrverbot aus Nichtvertragsstaaten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Mischungen, wenn die Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 % oder weniger, Chemikalien der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 % oder weniger betragen. Das Verbot findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 2 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Inwieweit die Ausnahmeregel angewendet werden kann, sollte mit dem zuständigen BAFA Referat 324 abgestimmt werden.
Ausfuhren in Vertragsstaaten
Ein- und Ausfuhren von Chemikalien der Liste 2 in Vertragsstaaten des CWÜ sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen aber gegebenenfalls den Ausfuhrgenehmigungspflichten im Rahmen der Exportkontrollvorschriften des AWG.
Ausfuhren in Nichtvertragsstaaten
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 in Nichtvertragsstaaten unterliegt nach der CWÜV einer Genehmigungspflicht.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Mischungen, wenn die Chemikalien der Liste 3 einen Anteil von 30 % oder weniger betragen. Die Genehmigungspflicht findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Inwieweit die Ausnahmeregel angewandt werden kann, sollte mit dem zuständigen BAFA Referat 324 abgestimmt werden.
Anträge
Die Ausfuhrgenehmigung nach CWÜV ist unter Verwendung des im Außenwirtschaftsverkehr eingeführten Vordrucks „Antrag auf Ausfuhr/Verbringungsgenehmigung (AG)“ zu beantragen. Im Feld 23 dieses Vordrucks ist der Hinweis „CWÜ“ zu vermerken. Dem Antrag ist ein ausgefülltes Ergänzungsblatt AG/CWÜ sowie eine Staatliche Endverbleibserklärung für CWÜ-Chemikalien (PDF, 12KB, Datei ist nicht barrierefrei) beizufügen.
Hinweis: Hier werden nur die Anforderungen nach CWÜV dargestellt, Verfahrensregeln nach Außenwirtschaftsrecht wie Antragsformulare oder Endverbleibserklärungen bleiben hiervon unberührt.
Genehmigungen
Genehmigungen werden mit den im Folgenden aufgeführten Auflagen auf dem entsprechenden AG-Vordruck Blatt 1 erteilt. Die Laufzeit der Genehmigungen beträgt grundsätzlich 24 Monate.
Auflagen
Auf Anforderung hat der Ausführer dem BAFA den jeweils aktuellen Ausnutzungszustand der Genehmigung durch Vorlage einer Kopie des Abschreibungsblattes nachzuweisen.
Ausfuhren in Vertragsstaaten
Ausfuhren in Vertragsstaaten sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen aber gegebenenfalls den Ausfuhrgenehmigungspflichten im Rahmen der Exportkontrollvorschriften des AWG.