Mengenschwellen für Meldungen
Übersicht über die Mengenschwellen, die eine Meldepflicht auslösen
Mengenschwelle MeldepflichtChemikalie | Produktion | Verarbeitung | Verbrauch | Einfuhr/Ausfuhr |
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BOC | > 200 t BOC/Werk (Summe aller produzierten Chemikalien) | – | – | – |
BOC | > 30 t PSF/Betrieb (jeweilige Chemikalie) | – | – | – |
Liste 3-Chemikalien (jeweilige Chemikalie) | > 30 t/Betrieb | – | – | > 1 t/Unternehmen |
Liste 2B-Chemikalien (jeweilige Chemikalie) | > 1 t/Betrieb | > 1 t/Betrieb | > 1 t/Betrieb | > 100 kg/Unternehmen |
Liste 2A-Chemikalien: (jeweilige Chemikalie) | | | | |
– BZ (Nr. 3) | > 1 kg/Betrieb | > 1 kg/Betrieb | > 1 kg/Betrieb | > 100 g/Unternehmen |
– Amiton (Nr. 1) | > 100 kg/Betrieb | > 100 kg/Betrieb | > 100 kg/Betrieb | > 10 kg/Unternehmen |
– PFIB (Nr. 2) | > 100 kg/Betrieb | > 100 kg/Betrieb | > 100 kg/Betrieb | > 10 kg/Unternehmen |
Liste 1-Chemikalien (Summe aller produzierten Chemikalien) | > 100 g | – | – | keine Mengenschwelle |
Im Fall von Mischungen ist die absolute Menge der kontrollierten Chemikalie in der Mischung entscheidend und nicht die Gesamtmenge der Mischung. Werden die jeweiligen Konzentrationsgrenzen unterschritten, bestehen – unabhängig von den absoluten Mengen – keine Genehmigungs-, Melde- oder Inspektionspflichten.
Meldepflichten für Chemikalien der Liste 1
Produktion
Wer ein Werk betreibt, das mehr als 100 Gramm in Summe von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Wer Chemikalien der Liste 1 in Vertragsstaaten (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt, ist zu Meldungen verpflichtet.
Mischungen
Eine Meldepflicht besteht auch, wenn die Chemikalie in einer Mischung mit einem Anteil > 1 Prozent enthalten ist.
Meldepflichten für Chemikalien der Liste 2
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb Chemikalien der Liste 2 in Mengen oberhalb der Meldeschwelle im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Meldepflichtig ist, wer Chemikalien der Liste 2 oberhalb der Meldeschwelle im Jahr in Vertragsstaaten (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt.
Mengenschwelle pro Jahr und Werk/UnternehmenChemikalien Liste 2
| Produktion, Verarbeitung, Verbrauch
| Im- und Export
| Gewichtskonzentration für Mischungen
|
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2 A* Nr. 3 | 1 kg | 0,1 kg | > 1 % |
2 A Nr. 1, 2 | 100 kg | 10 kg | > 1 % |
2 B Nr. 4 - 14 | 1000 kg | 100 kg | > 30 % |
Mischungen
Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 – 3, die in einer Mischung vorliegen, sind ab einer Konzentrationsschwelle von > 1 % und Chemikalien der Liste 2 Nr. 4 – 14, die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentrationsschwelle > 30 % meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Sind in Mischungen mehrere gelistete Chemikalien enthalten, so ist die Konzentrationsschwelle für jede gelistete Chemikalie einzeln zu betrachten und gegebenenfalls zu melden. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Meldearten Chemikalien Liste 2
Meldepflichtige Aktivitäten beim Umgang mit Liste 2-Chemikalien sind dem BAFA jeweils zu melden:
- Jahresabschlussmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch, Im- und Export)
Abgabetermin: 1. Februar des folgenden Kalenderjahres - Jahresvorausmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch)
Abgabetermin: 15. September des Kalenderjahres - Bei Bedarf Neu- und Änderungsmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch)
Abgabetermin: 20 Tage vor Aufnahme/Änderung der Tätigkeit
Meldepflichten für Chemikalien der Liste 3
Meldepflichten
Produktion
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Meldepflichtig ist, wer mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt.
Mengenschwelle pro Jahr und Werk/UnternehmenChemikalien Liste 3 | Produktion | Im- und Export | Gewichtskonzentration für Mischungen |
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alle | > 30 t | > 1 t | > 30 % |
Mischungen
Chemikalien der Liste 3, die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentrationsschwelle > 30 % meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Meldearten
Meldepflichtige Aktivitäten bezüglich Liste 3-Chemikalien sind dem BAFA jeweils zu melden:
- Jahresabschlussmeldung (Produktion, Im- und Export)
Abgabetermin: 1. Februar des folgenden Kalenderjahres - Jahresvorausmeldung (Produktion)
Abgabetermin: 15. September des Kalenderjahres - Bei Bedarf Neu- und Änderungsmeldung (Produktion)
Abgabetermin: 20 Tage vor Aufnahme/Änderung der Produktion
Meldepflicht für BOC-Chemikalien
Neben der Meldepflicht für die Produktion gelisteter Chemikalien sehen die Regelungen des CWÜ auch vor, dass die Produktion von organischen Chemikalien – im Folgenden Bestimmte Organische Chemikalien (BOC) genannt – meldepflichtig ist.
Wer ist meldepflichtig?
- Werke, die pro Jahr > 200 t BOC produzieren, sind meldepflichtig. Hierbei ist die Summe aller BOC zu bilden.
- Werke, in denen mindestens ein Betrieb > 30 t einer PSF-Chemikalie in einem Jahr produziert.
Definition Produktion von BOC
Produktion im Sinne des CWÜ bedeutet die Bildung einer BOC durch chemische Reaktion (chemische Synthese). Alle anderen "Produktionsarten" (zum Beispiel biologische Herstellung, physikalische Prozesse wie Mischen, Formulieren und Ähnliches sowie Verbrauch, ohne dass neue BOC entstehen) sind nicht meldepflichtig.
Mischungen
BOC-Chemikalien sind auch die im Werk durch chemische Reaktion produzierten Mischungen. Sie sind meldepflichtig, wenn der Gewichtsanteil einer BOC-Chemikalie mehr als 50% beträgt.
Meldearten
Jahresabschlussmeldung
Abgabetermin ist der 1. Februar des folgenden Kalenderjahres
Meldepflichten bei Im- und Export von Chemikalien der Liste 2 und 3
Firmen und Händler, die Chemikalien der Listen 2 und 3 in Mengen oberhalb der Meldeschwellen im- und/oder exportieren, sind verpflichtet die Im- und Exporte unter Angabe der Mengen der einzelnen Chemikalien und der jeweiligen Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsländer zu melden. Dies gilt auch bei Lieferungen innerhalb der EU, da im CWÜ nur zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten unterschieden wird (Wirtschaftsräume sind nicht bekannt).
Mengenschwellen
Eine Meldung wird dann nötig, wenn die Summe aller Im- und Exporte (pro Jahr und Unternehmen) einer gelisteten Chemikalie die angegebene Mengenschwelle überschreitet.
MengenschwelleChemikalie | Menge pro Jahr und Unternehmen |
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Liste 2 – 2 A*Nr. 3 | 0,1 kg |
Liste 2 – 2 A Nr. 1 und 2 | 10 kg |
Liste 2 – 2 B Nr. 4 – 14 | 100 kg |
Alle Liste 3-Chemikalien | 1000 kg |
Mischungsregeln
Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 – 3, die in einer Mischung vorliegen, sind ab einer Konzentrationsschwelle > 1% und Chemikalien der Listen 2 Nr. 4 – 14 und 3, die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentration > 30 % meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Sind in Mischungen mehrere gelistete Chemikalien enthalten, so ist die Konzentrationsschwelle für jede gelistete Chemikalie einzeln zu betrachten und gegebenenfalls zu melden. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Konsumgüterausnahme
Im- und Exporte der Chemikalien der Listen 2 und 3 oder deren Mischungen sind nicht meldepflichtig, wenn diese – unabhängig von der Konzentration – als Konsumgut (Verbrauchsgut) bestimmt sind. Konsumgüter im Sinne des CWÜ sind Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt oder zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Wichtige Definitionen
Import bezeichnet hier die Einfuhr von Chemikalien aus dem Ausland in das Inland. Den Import meldet die Firma, die den Import durchführt. Wird eine zuvor eingeführte Chemikalie im Inland erworben, besteht für den Käufer keine Meldepflicht. Das Herkunftsland ist das Land, aus dem die Chemikalie eingeführt wird. Entscheidend ist der tatsächliche Weg der Ware.
Export ist, wenn die Chemikalie ins Ausland überführt wird. Den Export meldet die Firma, die den Export durchführt. Das Bestimmungsland ist das Land, in das die Chemikalie versendet wird.
Bei Transits wird die Ware nur durch das Bundesgebiet bewegt, aber nicht in den Verkehr gebracht. Transits sind nicht meldepflichtig.
Weiterführende Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Im- und Export“ bzw. dem „Meldeleitfaden“.
Meldearten
Jahresabschlussmeldung
Abgabetermin ist der 1. Februar des folgenden Kalenderjahres
Häufige Meldefehler
Die jährlich abzugebenden Meldungen sind Grundlage und Gegenstand der Überprüfung bei den durchzuführenden CWÜ-Inspektionen. Außerdem werden die Meldungen zur Ermittlung der Jahresmengen von im- bzw. exportierten CWÜ relevanten Chemikalien herangezogen. Fehlerhafte Meldungen führen zu einem erhöhten Klärungsbedarf, was zum Beispiel zu zeitlichen Verzögerungen bei Inspektionen führen kann. Deshalb gehen wir im Anschluss auf die am häufigsten vorkommenden Fehler näher ein.
Allgemeine Meldefehler (Listenchemikalien und BOC)
Verspätete Abgabe der Meldung
Zur korrekten Erfassung der Meldedaten ist eine fristgerechte Abgabe der Meldungen unerlässlich.
Definitionen
Das CWÜ verwendet eine eigene spezifische Begrifflichkeit. Ganz besonders ist hier auf den Begriff „Betrieb“ hinzuweisen:
Als Betrieb bezeichnet man einen weitgehend eigenständigen Bereich mit meist eigenem Betriebsleiter, in dem sich eine oder mehrere industrielle Anlagen mit zugehörigen Infrastruktureinrichtungen befinden. Infrastrukturelemente, die darauf hinweisen können, dass es sich nach CWÜ-Definition um einen eigenständigen Betrieb handelt, sind zum Beispiel kleine Verwaltungsabteilungen, Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse, Abwasser-/Abfallbehandlungs-/Abfallentsorgungsbereiche, Kontrolllabore/analytische Labore oder Erste-Hilfe-Stationen, die speziell für den einen Betrieb zuständig sind.
Meldefehler bezüglich Listenchemikalien
Umgang mit Liste 2-Abfällen
Bei in Deutschland durchgeführten Inspektionen stellte sich heraus, dass der Umgang mit Liste 2-Abfällen häufig falsch gemeldet wurde. Hierzu finden Sie eine Übersicht, wie richtig gemeldet werden muss.
- Abgabe von Abfall zur Entsorgung an andere Firma im Inland: Im Chemikalienbogen „JL2“ wird „Abgabe an andere Industrie unter Verwendung der Produktgruppe 599“ angekreuzt
- Abgabe von Abfall zur Entsorgung ins Ausland: als Export meldepflichtig
- Verbrennung von Abfall in eigener Verbrennungsanlage: als Verbrauch meldepflichtig
- Chemische Neutralisation von Abfall (im eigenen Werk): als Verbrauch meldepflichtig
Weitere:
- Bitte achten Sie darauf, dass produzierte Liste 2-Chemikalien, die als Katalysator oder Spül-/Lösemittel im Kreislauf eingesetzt werden, nicht doppelt beziehungsweise gar nicht gemeldet werden.
- Produktgruppen auf dem Werksbogen beziehen sich auf die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes; Produktgruppen auf dem Betriebsbogen beziehen sich nur auf den gemeldeten Betrieb, Produktgruppen auf dem Liste 2-Chemikalienbogen beziehen sich nur auf die gemeldete Chemikalie.
Meldefehler bezüglich BOC-Chemikalien
Die Produktion von BOC im Sinne des CWÜ bezieht sich nur auf chemische Synthese; rein physikalische Prozesse wie Formulierungen, Herstellung von Dispersionen oder Mischen werden als Verarbeitung angesehen und sind daher für BOC nicht meldepflichtig.
Bei der Berechnung der Produktionsmenge des Werks werden nur die Endprodukte eines Betriebs berücksichtigt, nicht die Zwischenprodukte. Diese Endprodukte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem weiteren Betrieb umgesetzt werden. Gemeldet wird die Summe der Einzelmengen.
Produktgruppen
Bitte wählen Sie die Produktgruppen, die die produzierten BOC-Chemikalien beschreiben. Die Produktgruppen 522 (Anorganische Elemente, Oxide und Halogensalze) und 571-583 (Polymere, Kunststoffe) beschreiben die Tätigkeiten des Werkes und sind nicht mehr anzugeben, da diese Produkte keine BOC darstellen.
Wirkstoffe von Pharmazeutika bzw. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln sind mit den Produktgruppen 541 bzw. 591 anzugeben (bisher: Wirkstoffe waren den chemikalienbezogenen Produktgruppen 511-516 zuzuordnen).
Bei Produktionsumstellung müssen Sie in der nächsten Meldung die Produktgruppen entsprechend anpassen.