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Quelle: © Fotolia.com/oskanov
Als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, hat die Europäische Union verschiedene Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation verhängt.
So wurde in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 ein Einfuhrverbot von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (siehe Außenwirtschaftsverordnung Seite 35 von 109 unter „Rechtsgrundlagen“) erfassten Gütern mit Ursprung in Russland erlassen, das durch Änderung von § 77 der Außenwirtschaftsverordnung mit Wirkung ab dem 7. November 2014 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das Verbot gilt nicht für:
Neben Handelsbeschränkungen für Dual-use-Güter und bestimmte Güter für die Ölindustrie wurden Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Europäischen Union angeordnet.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt „Ausfuhrkontrolle“ dieser Webseite oder der Webseite der Deutschen Bundesbank.