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Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Halbinsel Krim und in der Stadt Sewastopol
Quelle: © Fotolia.com/denisismagilov
Als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation durch Annexion verhängte die Europäische Union mit Beschluss 2014/386/GASP des Rates neben anderen Maßnahmen ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol ab dem 25. Juni 2014. Dieser Beschluss wurde durch Artikel 2 a) der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Hinblick auf die Einfuhr derartiger Güter verboten.
Das Verbot gilt nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 nicht für:
Neben Beschränkungen bei der Ausfuhr und bei der Erbringung von Dienstleistungen sowie Investitionsverboten wurden durch die Europäische Union auch Finanzsanktionen angeordnet.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt „Ausfuhrkontrolle“ dieser Webseite oder der Webseite der Deutschen Bundesbank.