Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

Stilisierte Darstelung eines Atomkerns Quelle: © Fotolia.com | Reinhard Marscha

Umfassender Schutz vor schädlicher Strahlung in der Medizin, Schutz vor Radon in Wohnungen und bessere Vorsorge für den Notfall – das sind zentrale Bereiche des neuen Strahlenschutzgesetzes, das am 12. Mai 2017 beschlossen worden ist. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) der Bundesrepublik Deutschland setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht um. Ab dem 1. Januar 2019 treten das neue Strahlenschutzgesetz vollumfänglich und damit voraussichtlich auch die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft.

Mit dem Gesetz erhält das bundesdeutsche Strahlenschutzrecht, das bisher auf dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz basierte, eine eigenständige und einheitliche Grundlage. In der Folge werden Regelungen zusammengeführt, die bislang in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten waren.

Im Zuge dessen werden auch das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung überarbeitet, für die das BAFA für alle Genehmigungs- und Meldeverfahren bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Kernmaterial (Kernbrennstoffe und Ausgangsstoffe) sowie sonstigen radioaktiven Stoffen einschließlich hochradioaktiven Strahlenquellen zuständig ist.

Die Verbleibskontrolle von Nuklearmaterial, monatliche Meldungen über erfasste Ein- und Ausfuhren an die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer und die Erstellung entsprechender Statistiken sind weitere Schwerpunkte in diesem Aufgabenbereich.

Eine vom BAFA jährlich erstellte Gesamtstatistik wird dabei regelmäßig im Bericht „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“ veröffentlicht. Der Bericht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) herausgegeben.

Die aufgeführten Verfahren werden zwar unabhängig von der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführten Exportkontrolle abgewickelt, besitzen mit letzterer aber Gemeinsamkeiten durch die gleichzeitige Erfassung diverser Güter im Atomrecht und in den Listen der Exportkontrollregime.

Diese Fachaufgaben werden somit sämtlich im Auftrag des BMU wahrgenommen. Das BAFA ist dadurch auch hier in internationalen Gremien vertreten und arbeitet sowohl auf EU-Ebene, als auch z. B. bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) mit.

Brexit

Das Vereinigte Königreich wird die EU mit Ablauf des 31. Januar 2020 verlassen. Es ist davon auszugehen, dass das Austrittsabkommen zum 1. Februar 2020 in Kraft tritt. Für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen ändert sich dann zunächst nichts, da bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft, in der das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt. Damit gelten auch die bestehenden Euratom-Regelungen vorerst fort. Das Vereinigte Königreich wird in dieser Zeit auch Teil des EU-Binnenmarktes und Teil der EU-Zollunion bleiben.

Antragstellung

Je nach Art der Verbringung sind verschiedene Wege der Antragstellung notwendig:

Grenzüberschreitende Verbringungen von sonstigen radioaktiven Stoffen, Kernbrennstoffen und hochradioaktiven Strahlenquellen

Richtlinie 2013/59/EURATOM

„zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom“

Am 17. Januar 2014 trat die neue Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinie der EU (2013/59/EURATOM) in Kraft. An diesem Tag wurden die bisher bestehenden fünf Richtlinien aufgehoben und der Strahlenschutz am Arbeitsplatz und für die Bevölkerung sowie der medizinische Strahlenschutz nach 2013/59/EURATOM geregelt und optimiert.

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

„Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“

Das Strahlenschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht um. Es trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und – soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Mit dem Gesetz erhält das bundesdeutsche Strahlenschutzrecht, das bisher auf dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz basierte, eine eigenständige und einheitliche Grundlage. In der Folge werden Regelungen zusammengeführt, die bislang in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten waren. Zahlreiche Vorgaben werden aktualisiert und an den Stand des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst.

§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern

Die Verbringung von Konsumgütern ist genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung möchten wir Sie bitten, das elektronische Formular „Erklärung nach §42 StrlSchG“ vollständig auszufüllen. Sie können Ihr fertig ausgefülltes Formular als PDF ausdrucken und speichern. Bitte senden Sie die Erklärung an die im Formular genannte Adresse.

Genehmigungen, die vor dem 01.01.2019 erteilt wurden, behalten bis zu deren Ablauf ihre Gültigkeit.

Atomgesetz (AtG)

„Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren“

Das deutsche Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) ist die gesetzliche Grundlage für die Nutzung der Kernenergie und von ionisierenden Strahlen in Deutschland.

Zweck des Gesetzes (§ 1 AtG) ist:

  • die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
  • Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
  • zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
  • die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

Genehmigungen nach § 3 Atomgesetz (AtG) für die Ein- und Ausfuhr sowie die jede Verbringung von Kernbrennstoffen, wie angereichertes Uran und Plutonium werden vom BAFA ausgestellt.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

„Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“

Zum 31.12.2018 tritt eine neue Strahlenschutzverordnung in Kraft, die die bisherige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) ablöst.

Die Strahlenschutzverordnung ist eine auf dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) beruhende Rechtsverordnung. Die StrlSchV regelt Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge und Schutzmaßnahmen bei der Nutzung bzw. Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs.

In den Paragrafen § 12 und § 13 der StrlSchV werden die genehmigungsbedürftigen und anmeldebedürftigen grenzüberschreitenden Verbringungen geregelt. Genehmigungen nach § 12 StrlSchV werden vom BAFA ausgestellt; Anmeldungen werden – wie bisher – nach der Abfertigung über die Zolldienststellen an das BAFA übermittelt.

Kernmaterialien, wie Thorium, natürliches und abgereichertes Uran, müssen ebenfalls mit der Angabe der Menge nach § 13 SchlSchV angemeldet werden.

Seit dem 1. Juni 2015 steht für grenzüberschreitende Verbringung von sonstigen radioaktiven Stoffen, Kernmaterialien und hochradioaktiven Strahlenquellen ein elektronisches System zur Anzeigenerfassung bzw. Antragstellung zur Verfügung. Wir haben dieses System den neuen Gesetzen und Verordnungen angepasst. Sie können – wie gewohnt – das elektronische System nutzen.

Falls Sie noch keine Zugangsdaten haben, erhalten Sie diese über unser Kontaktformular.

Bitte melden Sie sich dort an und füllen das elektronische Formular vollständig aus. Sie können Ihre fertig ausgefüllte Anzeige als PDF ausdrucken und der zuständigen Zolldienststelle wie bisher vorlegen. Alle ausgefüllten Formulare können Sie lokal abspeichern, um die Daten für eine erneute Anzeige bzw. einen weiteren Antrag wieder zu verwenden.

Anträge auf Genehmigung sowie Anzeigen, die vor dem 01.01.2019 gestellt wurden, werden verarbeitet bzw. können genutzt werden.

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (AtAV)

Die AtAV ist eine auf dem Atomgesetz (AtG) beruhende Rechtsverordnung. Die AtAV dient der Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Für die Verbringungen radioaktiver Abfälle bzw. abgebrannter Brennelemente sind die Formulare im Anhang der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung Abschnitte A-1 bis A-6 für radioaktive Stoffe bzw. Abschnitte B-1 bis B-6 für abgebrannte Brennelemente auszufüllen, zu unterschreiben und an folgende Adresse zu senden:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 323
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

Verbringungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft unterliegen den Bestimmungen der Verordnung 1493/93/Euratom. Diese sieht vor, dass sich die Verbringerin/der Verbringer radioaktiver Stoffe vorab davon überzeugt, dass die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Dazu dient das Formular "Standarderklärung" gemäß 1493/93/Euratom, in dem die für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Bewilligungsbehörde eine entsprechende Bestätigung eintragen muss.

Diese Verordnung gilt für Verbringungen umschlossener Strahlenquellen und anderer radioaktiver Stoffe von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn Menge und Konzentration die Werte nach Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 80/836/Euratom (abgelöst durch die Richtlinie 2013/59/EURATOM) überschreiten.  

Verbringungen von radioaktiven Abfällen, wie in oben genannter Verordnung bezeichnet, von einem Mitgliedstaat in einen anderen im Sinne der Richtlinie 92/3/Euratom, werden unter der Richtlinie 2006/117/Euratom (siehe AtAV) geregelt.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • RadionuklideBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 323 - Nukleartechnik (NSG), radioaktive Stoffe Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2026ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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