Seeschiffbewachung

Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl I S. 362) einer Zulassungspflicht unterworfen worden.

Marinesoldat schaut durch ein Fernglas Quelle: © Fotolia.com/Masson

Private Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten, benötigen seit dem 1. Dezember 2013 – unabhängig vom Sitz ihrer Niederlassung – eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der Bundespolizei (BPOL), die vor allem die Verfahrensabläufe und die maritimen Anforderungen prüft.

Gleichermaßen müssen deutsche Sicherheitsunternehmen auch dann einen Antrag auf Zulassung stellen, wenn sie Sicherheitsdienstleistungen auf Schiffen, die unter anderen Flaggen in internationalen Gewässern fahren, anbieten wollen.

Die Zulassungspflicht besteht somit für

  • in- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen.
  • Sie betrifft ferner auch in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter anderen Flaggen tätig werden wollen, da maritime Bewachungsaufgaben außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wegen ihrer besonderen Anforderungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a Gewerbeordnung (GewO) herausgenommen wurden.

Mit den Regelungen des § 31 Gewerbeordnung (GewO) werden besondere Anforderungen an die betriebliche Organisation der Unternehmen und deren Verfahrensabläufe sowie an die fachliche und persönliche Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Geschäftsleitungen und der mit dem bewaffneten maritimen Einsatz betrauten Personen gestellt.

Die Erfüllung dieser Anforderungen prüft das BAFA im Benehmen mit der Bundespolizei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Prüfung erfolgt dabei unternehmensbezogen, d. h. das BAFA und die Bundespolizei prüfen die betriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe im Unternehmen sowie die Anforderungen an den zum Verantwortlichen benannten leitenden Angestellten.

Das Bewachungsunternehmen hingegen muss selbst sicherstellen, dass die Wachpersonen die an sie gestellten Anforderungen erfüllen.

Die Anforderungen sind in der Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung) und der Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung) näher geregelt.

Für die Zulassung nach § 31 GewO steht mit dem Antrag auf Zulassung zur Bewachung von Seeschiffen ein weitgehend selbsterklärendes elektronisches Verfahren zur Verfügung.

Zum Antragsverfahren

Antragstellung

Einen Antrag auf Zulassung nach § 31 Abs.GewO können Sie stellen, wenn Sie gewerbsmäßig Leben und Eigentum auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr von äußeren Gefahren bewachen (Bewachungsaufgaben wahrnehmen) wollen.

Für die Antragstellung steht Ihnen das elektronische Antragsformular zur Verfügung.

Den Antrag stellen Sie in nur drei Schritten:

1. Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
2. Erforderliche Nachweise im Antragsportal hochladen
3. Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken, unterschreiben und über das Upload-Formular hochladen.

Sie müssen unter anderem Angaben zum Unternehmen, zum Verantwortlichen, zur Haftpflichtversicherung und zu gegebenenfalls bereits bestehenden ausländischen Zulassungen machen.

Für Erstzulassungen sind dem elektronischen Antrag folgende Nachweise beizufügen:

  1. Dokumentation der betrieblichen Organisation gemäß § 4 Abs. 1 der Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
  2. Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen gemäß § 5 Abs. 1 SeeBewachV
  3. Dienstanweisungen gemäß § 5 Abs. 2 SeeBewachV
  4. Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SeeBewachV
  5. Unterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 SeeBewachV für den Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SeeBewachV (Davon ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument für den Verantwortlichen – sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.)
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12 SeeBewachV
  7. Unternehmensprofil mit einer Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit gemäß § 2 Abs. 2 SeeBewachV

Mit Ausnahme des Führungszeugnisses können alle Unterlagenauch in englischer Sprache eingereicht werden. Das BAFA behält sich jedoch vor, für einzelne Unterlagen Übersetzungen anzufordern.

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 13 SeeBewachV laufende Aufzeichnungen über Geschäfte und Einsätze anfertigen und aufbewahren müssen.

Self-Assessment

Zur Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen und die erforderlichen Nachweise erbringen können, füllen Sie bitte den Self-Assesment-Bogen mit Checkliste (PDF, 112KB, Datei ist nicht barrierefrei) aus und laden ihn gemeinsam mit den Antragsunterlagen im BAFA-Antragsportal hoch.

Unterlagennachreichung

Für das Nachreichen von Unterlagen zu bereits gestellten Anträgen verwenden Sie bitte ausschließlich unser elektronisches Upload-Formular

Anerkennung ausländischer Zulassungen

Für den Antrag nach § 15 SeeBewachV auf Gleichstellung einer ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung mit einer nach § 31 GewO erteilten Zulassung sind zunächst ausreichend:

  • eine Kopie der Zulassung oder Zertifizierung und
  • alle für die Erteilung der ausländischen Zulassung relevanten Rechtsgrundlagen.

Diese Unterlagen sind - sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Gebühren

Für Amtshandlungen des BAFA im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 GewO werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV).

Abgabe von Anzeigen und Meldungen

Zu den Pflichten der nach § 31 GewO zugelassenen Bewachungsunternehmen gehören bestimmte Anzeige- und Meldepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3, 4 Seeschiffbewachungsverordnung.

Die Pflichten umfassen unter anderem:

  • Die Anzeige eines Bewachungseinsatzes auf einem Seeschiff sowie
  • Meldungen über
    • Änderungen in der betrieblichen Organisation
    • Änderungen in den Verfahrensabläufen
    • einen Wechsel des Verantwortlichen
    • Schusswaffengebrauch (muss zusätzlich per E-Mail der BPOL gemeldet werden unter BPOL.SEE.PPZ@polizei.bund.de)
    • Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition

Zur Anzeige eines Bewachungseinsatzes verwenden Sie bitte das entsprechende Anzeigeformular.

Im Falle einer Meldung von Änderungen der betrieblichen Organisation bzw. der Verfahrensabläufe, dem Wechsel des Verantwortlichen sowie dem Verlust und Ersatz von Waffen und Munition sind eine entsprechende Erklärung sowie die jeweils erforderlichen Unterlagen über das Upload-Formular hochzuladen.

Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen und Meldungen erst nach Erteilung der Zulassung abgegeben werden müssen.

Folgezulassung

Die Zulassung nach § 31 GewO wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Sofern Sie beabsichtigen, die Bewachungstätigkeit auf Seeschiffen auch nach Ablauf der Zulassungsdauer fortzusetzen, sollten Sie rechtzeitig (möglichst sechs Monate vor Ende der Erstzulassung) einen Antrag auf Folgezulassung stellen.

Die Antragstellung entspricht derjenigen eines Erstantrages:

  1. Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
  2. Erforderliche Nachweise nach § 2 Abs. 2 SeeBewachV hochladen
  3. Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken, unterschreiben und an das BAFA senden

Folgezulassungen werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

Liste zugelassener Unternehmen

Nachfolgend veröffentlicht das BAFA eine Liste der aktuell nach § 31 Abs. 1 GewO zugelassenen Bewachungsunternehmen. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.

Liste zugelassener Unternehmen
FirmennameAnschriftTelefonE-MailTelefaxZugelassen seit
i.b.s. International Operative Services e. K.Lindenstraße 11, 27419 Sittensen+49 (0) 40 87979850info@ibs-ops.com+49 (0) 40 87979851116.03.2023
ISN International Security Network GmbHMontreal Avenue D415, 77836 Rheinmünster+49 (0) 7229 6976900info@isn.eu.com+49 (0) 7229 697699921.06.2022

Die Angaben erfolgen auf Grundlage von § 31 Abs. 6 GewO.

Die genannten Unternehmen haben der Veröffentlichung zugestimmt.

Exportkontrollrechtliche Genehmigung

Die in Deutschland ansässigen privaten Sicherheitsdienste benötigen zusätzlich zur gewerberechtlichen Zulassung und zur waffenrechtlichen Erlaubnis eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

Die Lieferung oder die Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern stellt eine Ausfuhr dar, die nach § 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und ggf. auch nach Art. 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) genehmigungspflichtig ist. Da die Waffen und die für die Sicherheitsfirmen sonstige erforderliche Ausrüstung in den Drittländern nicht dauerhaft verbleiben dürfen, handelt es sich um vorübergehende Ausfuhren dieser Güter, für die ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen sind.

Das BAFA bietet für wiederholte vorübergehende Ausfuhren die Genehmigungsart der Sammelgenehmigung (SAG), welche Ausfuhren und Verbringungen von genehmigungspflichtigen Gütern in verschiedene Länder und an verschiedene Empfänger erlaubt. Die Beantragung einer solchen SAG verlangt insbesondere ein funktionsfähiges betriebsinternes Exportkontrollsystem (Internal Compliance Programme – ICP). Hier können die privaten Sicherheitsdienste von den Erkenntnissen des Zulassungsverfahrens profitieren. Für private Sicherheitsdienste geht es im Wesentlichen um die eigenverantwortliche Installation eines ICP zur genehmigungskonformen Abwicklung erteilter SAG’en.

Für die Erteilung einer SAG wird die gewerberechtliche Zulassung nach § 31 GewO vorausgesetzt. Die Laufzeit der SAG richtet sich grundsätzlich nach der Befristung der Zulassung nach § 31 GewO.

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen.

Die SAG können Sie im elektronischen Antragsportal ELAN-K2 beantragen. Die für die SAG erforderlichen Meldungen der getätigten Ausfuhren werden ebenfalls elektronisch erbracht.

Waffenrechtliche Erlaubnis

Damit Bewacher auf Seeschiffen unter deutscher Flagge für deren Tätigkeit Waffen erwerben, besitzen und führen, sowie für diese Waffen Munition erwerben und besitzen dürfen, müssen zusätzlich zur Zulassung durch das BAFA gemäß § 28a in Verbindung mit § 48 (1), Satz 2 WaffG waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt werden.

Diese waffenrechtliche Erlaubnis erteilt deutschlandweit für alle antragstellenden Unternehmen die Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde – der Freien und Hansestadt Hamburg.

In Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge mit in Deutschland beschafften Waffen Bewachungsaufgaben wahrnehmen wollen, müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in deutschem Hoheitsgebiet bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde beantragen. Die Sonderzuständigkeit der Waffenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gilt hier nicht.

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die maritime Bewachung von Seeschiffen bei der Waffenbehörde Hamburg:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 28 a Waffengesetz (Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Personal auf Seeschiffen unter deutscher Flagge)
  • Geschäftsführer: Personalausweis, bzw. Reisepass mit Meldebestätigung, bei ausl. Geschäftsführer außerdem noch Führungszeugnis
  • Mitarbeiter: Kopie Personalausweis, Arbeitsvertrag in Kopie, bei ausl. Mitarbeitern außerdem noch Führungszeugnis, Bescheinigung über die Waffensachkunde und die Unterweisung in das deutsche Waffenrecht sowie die damit verbundenen Gesetze und Verordnungen.
  • Leitender Angestellter/Waffenverantwortlicher: Dieser muss Prokura haben! Nachweis über die Waffensachkundeprüfung (nicht die gewerberechtliche Sachkundeprüfung der Handelskammer) und die Unterweisung in das deutsche Waffenrecht sowie die damit verbundenen Gesetze und Verordnungen.
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung am deutschen Firmensitz bzw. am jeweiligen Lagerort und Aufbewahrungskonzept an Bord

Gebühren

Je nach Aufwand des Einzelfalles.

Zuständige Behörde

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde –
Grüner Deich 1
20097 Hamburg

Telefon: 040 428667-601
FAX: 040 427314-042

E-Mail: waffenbehoerde@polizei.hamburg.de

Häufige Fragen

Allgemeines zum Zulassungsverfahren

Was ist die Rechtsgrundlage für das Zulassungsverfahren?

Das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I Seite 362 vom 12.03.2013) einer Zulassungspflicht unterworfen worden. Die Rechtsgrundlage für das Zulassungsverfahren ist § 31 Gewerbeordnung (GewO). Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, wurden Bewachungsunternehmen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a GewO (gewerberechtliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe) herausgenommen.

Wer kann die Zulassung beantragen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wahrnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)).

Wer muss die Zulassung beantragen?

In- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen.

In Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die unter anderen Flaggen fahren, anbieten wollen.

Wer ist für das Zulassungsverfahren zuständig?

Zuständig für das Zulassungsverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, das im Benehmen mit der Bundespolizei über die Anträge entscheidet.

Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?

Die Dauer des Zulassungsverfahrens ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Die Bearbeitung von Anträgen, bei denen Nachweise fehlen, dauert länger als Anträge, bei denen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Wie beantrage ich die Zulassung?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Antragsformular. Über dieses Formular sind auch die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen hochzuladen.

Hinweis: Nach Absenden des elektronischen Formulars wird ihnen ein PDF-Dokument zugesandt, welches aus ihrem Antrag generiert wurde. Bitte schicken Sie dieses Dokument unterschrieben vom Verantwortlichen nach § 11 Abs. 2 ff. SeeBewachV innerhalb von 14 Tagen elektronisch über das Upload-Formular an das BAFA.

Wie geht das BAFA bei der Bearbeitung der Anträge vor?

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Werden die zugelassenen Unternehmen im Internet veröffentlicht?

Ja, auf der Homepage des BAFA befindet sich eine Liste, in die die zugelassenen Unternehmen eingetragen werden.

Wie lange ist die Zulassung gültig?

Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt zwei Jahre (§ 3 SeeBewachV).

Benötige ich neben der Zulassung des Bewachungsgewerbes auf Seeschiffen weitere Zulassungen oder Genehmigungen?

Das hängt von der Art des Einsatzes ab. Für Einsätze auf Schiffen unter deutscher Flagge legt der neu geschaffene § 28a Waffengesetz (WaffG) die Voraussetzungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen fest. Die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis wird von der Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde – der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. In Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge mit in Deutschland beschafften Waffen Bewachungsaufgaben wahrnehmen wollen, müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in deutschem Hoheitsgebiet bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde beantragen. Die Sonderzuständigkeit der Waffenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gilt hier nicht.

Darüber hinaus benötigen in Deutschland ansässige Bewachungsunternehmen zusätzlich zur gewerberechtlichen Zulassung und zur waffenrechtlichen Erlaubnis eine exportkontrollrechtliche Genehmigung. Die Lieferung oder die Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern stellt eine Ausfuhr dar, die nach § 8 Abs. 1 Außenwirtschafsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig ist.

Benötige ich für die Umsetzung der SeeBewachV die Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts oder externen Experten?

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen das BAFA hinsichtlich der Anforderungen für die Erlangung einer Zulassung beratend zur Seite stehen. Auf der Homepage des BAFA finden sich viele Informationen zu Einzelheiten des Zulassungsverfahrens. Mit Hilfe unserer Checkliste können Unternehmen überprüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, die an eine Zulassung gestellt werden. Darüber hinaus finden Sie auf der Homepage auch eine Liste mit allen Dokumenten, die zusammen mit dem Antrag übersendet werden müssen.

Im Anhang zur SeeBewachV wird für die Sachkunde eine nicht unbeträchtliche Zahl von gesetzlichen Bestimmungen aufgelistet. Hier ist es Sache der Ausbildungseinrichtungen, den Wachpersonen die relevanten Kenntnisse zu vermitteln. Sollten sie interne Schulungen durchführen, muss der Dozent über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.

Für die Beratung der Wachpersonen während des Einsatzes auf Seeschiffen muss eine zur Rechtsberatung befähigte Person 24/7 zur Verfügung stehen. Hierbei muss es sich jedoch nicht um einen deutschen Anwalt handeln.

Es bleibt ihnen jedoch selbstverständlich unbenommen, darüber hinaus einen Rechtsanwalt oder anderen Experten mit der Beratung zu den Anforderungen des Zulassungsverfahrens zu beauftragen.

Wie ist vorzugehen, wenn in Küsten- oder Hafenstaaten Wachpersonen an Bord nicht erlaubt sind?

Deutsche Reeder sind nicht verpflichtet, Bewachungsunternehmen an Bord zu nehmen. Wenn dies in den zu befahrenden Gewässern verboten ist, müssen Reeder darauf verzichten. In diesem Fall können sie sich an den jeweiligen Staat wenden.

Findet der International Code of Conduct (ICOC) im Rahmen des Zulassungsverfahrens Anwendung?

Der ICOC ist im Zusammenhang mit dem zunehmenden Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen als Stellvertreter für staatliche Kräfte in kriegerischen Auseinandersetzungen zu sehen. Ausgehend von dieser Problematik wurde 2008 das sogenannte Montreux-Dokument erarbeitet, das die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit von internationalem Recht in Bezug auf private Paramilitärs oder Sicherheitsunternehmen beschreibt. Darauf aufbauend wurde in den Folgejahren der ICOC entwickelt, der dann im November 2010 von 58 Sicherheitsunternehmen gezeichnet wurde. Diese verpflichten sich durch die Zeichnung gewisse humanitäre Standards einzuhalten und unterziehen sich damit auch gewissen Überprüfungen. Bis Februar 2013 hatten 592 private Sicherheitsunternehmen den ICOC gezeichnet. Seitdem ist die Zahl der unterzeichnenden Unternehmen weiter stark gestiegen.

Die Anwendung der beiden Dokumente (Montreux-Dokument und ICOC) als Basis für die Erarbeitung der IMO Guidelines, wie von einigen Ländern, darunter USA und UK, befürwortet, wurde in den Sitzungen 89/90 jeweils im MSC abgelehnt, da Piraterie als polizeiliches Problem und nicht als bewaffneter bzw. militärischer Konflikt gesehen wurde und die vorgenannten Dokumente auch nicht für ein maritimes Umfeld konzipiert waren.

Welche Bedeutung haben ISO/PAS 28007 oder BIMCO´s GUARDCON für das Zulassungsverfahren?

Die Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung richten sich allein nach den detaillierten Vorgaben der SeeBewachV und der SeeBewachDV. Der Erwerb einer Zertifizierung nach ISO/PAS 28007 oder der Abschluss von Verträgen nach Guardcon hat keinen Einfluss auf das Zulassungsverfahren, da auch in diesen Fällen alle Voraussetzungen der Verordnungen nachzuweisen sind.

Da es sich bei einer ISO-Zertifizierung in der Regel nicht um eine staatliche Zulassung oder staatlich anerkannte Zertifizierung handelt, ist sie für eine Anerkennung und damit Erteilung einer deutschen Zulassung nicht ausreichend. Im Zweifel richtet sich die Anerkennung nach den Voraussetzungen des § 15 SeeBewachV und bleibt der Einzelfallentscheidung vorbehalten.

Das Zulassungsverfahren nach § 31 GewO stellt ähnlich hohe Anforderungen an das Management Compliance Systems wie ISO/PAS 28007. Einige Anforderungen sind im deutschen Zulassungsverfahren aus rechtlichen Gründen detaillierter geregelt und gehen über die Anforderungen der ISO/PAS hinaus. Unternehmen, die den ISO/PAS 28007-Standard erfüllen, sind aber für das deutsche Zulassungsverfahren bereits gut vorbereitet.

Anforderungen und einzureichende Unterlagen für eine Zulassung

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um zugelassen zu werden?

§ 31 GewO legt die Anforderungen fest, die ein Bewachungsunternehmen erfüllen muss, um zugelassen zu werden. Dazu zählen neben Anforderungen an die betriebliche Organisation und Verfahrensabläufen auch die fachliche und persönliche Geeignetheit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Personen und der Geschäftsleitung sowie der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Das BAFA prüft im Benehmen mit der Bundespolizei nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Prüfung erfolgt dabei unternehmensbezogen, d. h. das BAFA und die Bundespolizei prüfen die betriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe im Unternehmen sowie die Anforderungen an den zum Verantwortlichen benannten leitenden Angestellten.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Entscheidung über die Erteilung der Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Dokumente zum Nachweis der betrieblichen Organisation nach § 4 Abs. 1 SeeBewachV:
    • Dokumente bezüglich Verantwortlichem:
      • §  Dokumentation der Ernennung eines leitenden Angestellten mit Angabe des Namens und der Funktion im Unternehmen
      • §  eventuell Handelsregisterauszug zum Nachweis der Prokura des Verantwortlichen
      • §  Aufgabenbeschreibung des Verantwortlichen
      • §  Kopie der Bekanntgabe an die Mitarbeiter
    • eventuell Organigramm
    • Kopie der Bekanntgabe der Aufbauorganisation in Textform gegenüber den Mitarbeitern (Verantwortlichkeiten, Weisungsbefugnisse und Abwesenheitsvertretungen)
    • Beschreibung der Aufbauorganisation
    • Dokumentation der Ablauforganisation in Form eines Prozesshandbuches
    • Anforderungsprofil für Personal
    • Beschreibung des Personalauswahlprozesses
    • Beschreibung des Personalüberprüfungsprozesses
    • Personaleinarbeitungskonzept
    • Darstellung des Personalweiterbildungsprozesses (Schulungskonzept, Schießtraining, Informationsbeschaffung, Informationsdienste)
    • Angabe des Namens der mit der Rechtsberatung beauftragten Person sowie deren Qualifikation
    • Dokumentation der internen Kontroll- und Prüfprozesse
    • Darstellung des Dokumentationssystems zur Erfüllung der Dokumentationspflichten
    • Darstellung des Kommunikationssystems/der Kommunikationswege
  • Dokumente zum Nachweis der Verfahrensabläufe nach § 5 Abs. 1 SeeBewachV:
    • Prozesshandbuch
    • Eingeholte Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen sowie Handels- und Vermittlungsgenehmigungen
    • Interne Regelungen und Maßnahmen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Dienstanweisungen nach § 5 Abs. 2 SeeBewachV:
    • Allgemeine Dienstanweisung
    • Beispiel einer einsatzspezifischen Dienstanweisung
    • Schichtplanung zur Regelung des Wachdienstes der Wachpersonen
  • Liste der verwendeten Waffen und sonstigen Ausrüstung mit Nennung der spezifischen Eigenschaften nach § 6 Abs. 1 SeeBewachV
  • Dokumente zum Nachweis der an den Verantwortlichen gestellten Anforderungen nach § 11 Abs. 2 - 4 SeeBewachV:
    • eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument in einer beglaubigten Übersetzung
    • Schulungs- oder Ausbildungsnachweise oder sonstige Nachweise, mit denen die Sachkunde nach § 10 SeeBewachV nachgewiesen wird
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12 SeeBewachV
  • Unternehmensprofil, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält
  • Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares ausländisches Dokument

Müssen die Unterlagen in deutscher Sprache eingereicht werden?

Folgende Unterlagen sind – sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind – in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen:

  • Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz oder gleichwertige ausländische Dokumente
  • ausländische Zulassungen oder Zertifizierungen, deren Anerkennung beantragt wird
  • gesetzliche Grundlage für ausländische Zulassungen oder Zertifizierungen

Alle weiteren Unterlagen können im Regelfall auch in englischer Sprache eingereicht werden. Bei einzelnen Dokumenten kann es erforderlich sein, eine Übersetzung nachzureichen.

Wird im Zulassungsverfahren auch der Vertrag zwischen Bewachungsunternehmen und Reederei geprüft?

Nein. Die Beziehung zwischen Bewachungsunternehmen und Reederei ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens. Hierfür ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie zuständig.

Anforderungen an den Verantwortlichen

Muss der leitende Angestellte bereits bei Antragstellung über die vollständige Sachkunde nach § 10 SeeBewachV verfügen oder können Teile davon auch später, eventuell. auch nach der Zulassung, nachgewiesen werden?

Der leitende Angestellte hat eine Vorbildfunktion für die Wachpersonen. Er muss daher über die gleiche Sachkunde verfügen. Wird die Sachkunde bei der Antragstellung nicht vollständig nachgewiesen, so wird diese vom BAFA nachgefordert.

Was reiche ich ein, wenn es ein behördliches Führungszeugnis in meinem Niederlassungsland nicht gibt?

§ 11 Abs. 3 SeeBewachV sieht für diesen Fall vor, dass ein gleichwertiges ausländisches Dokument vorgelegt werden kann. Sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss dieses in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Anforderungen an die eingesetzten Personen (Personalauswahl, -überprüfung und -weiterbildung)

Bedürfen freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einer eigenen Zulassung?

Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Wesentliches Kriterium ist dabei die Weisungsgebundenheit der freien Mitarbeiter oder der Wachpersonen des Subunternehmers. Hat das beauftragende (und zugelassene) Unternehmen die vollen Weisungsrechte gegenüber diesen Mitarbeitern und sind diese über die Verantwortlichkeiten im beauftragenden Unternehmen und dessen Verfahrensabläufe informiert, bedarf es keiner eigenen Zulassung.

Als Faustformel gilt: Wenn die eingesetzten Wachpersonen wie eigene Mitarbeiter behandelt werden, bedarf es keiner eigenen Zulassung des Subunternehmers.

Das Bewachungsunternehmen muss bei weisungsgebundenen freien Mitarbeitern oder Subunternehmern sicherstellen, dass diese die Anforderungen erfüllen, die an die fachliche und persönliche Geeignetheit und Zuverlässigkeit gestellt werden. Darüber hinaus muss das Bewachungsunternehmen den weisungsgebundenen freien Mitarbeitern oder Subunternehmern alle erforderlichen Dokumente (z. B. Prozesshandbuch) und Informationen zur Organisationsstruktur zur Verfügung stellen.

Wie muss das Schießtraining im Rahmen des Personalweiterbildungsprozesses gestaltet sein?

Nach § 7 Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV) muss jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilnehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.

Zur Ausgestaltung der Schießtrainings werden keine spezifischen Vorgaben gemacht. Das Bewachungsunternehmen muss durch dieses Training die sichere Handhabung der Waffen gewährleisten. Das Bewachungsunternehmen muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens deshalb ein Konzept für das Schießtraining vorlegen, dessen Fokus auf der sicheren Handhabung von Waffen liegt. Darüber hinaus muss das Schießtraining im Einklang mit Gesetzen geplant sein. So dürfen auf Schiffen unter deutscher Flagge nur dann Schießtrainings durchgeführt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG vorliegt. Liegt eine solche Erlaubnis vor, dürfen Schießtrainings auf Schiffen unter deutscher Flagge durchgeführt werden. Für Schießtrainings auf Schiffen unter ausländischer Flagge gilt das Recht des jeweiligen Flaggenstaats.

Dürfen Schießtrainings auch auf hoher See durchgeführt werden?

Auf Schiffen unter deutscher Flagge dürfen grundsätzlich keine Schießtrainings durchgeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 5 WaffG bedarf es zum Schießen mit einer Schusswaffe einer Erlaubnis, die durch einen Erlaubnisschein erteilt wird. Eine solche Erlaubnis erteilt die Waffenbehörde nur, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Für Schießtrainings auf Schiffen unter ausländischer Flagge ist das Recht des jeweiligen Flaggenstaats anzuwenden.

Anforderungen an die Sachkunde

Überprüft das BAFA die Sachkunde der Wachpersonen?

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine unternehmensbezogene Prüfung, d. h. es wird geprüft, ob das Bewachungsunternehmen die Anforderungen der SeeBewachV erfüllt. Die einzelnen Wachpersonen werden im Rahmen des Antragsverfahrens nicht überprüft. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Unternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Geeignetheit und Sachkunde erfüllen. Mit der Anforderung von Konzepten zur Personalauswahl, Personalüberprüfung und Personalweiterbildung wird vom BAFA im Benehmen mit der Bundespolizei geprüft, ob das Unternehmen dazu in der Lage ist.

Das BAFA wird jedoch nach erfolgter Zulassung im Rahmen der Nachschau gemäß § 29 Gewerbeordnung von jedem Unternehmen stichprobenartig Unterlagen zu einzelnen Wachpersonen anfordern.

In der SeeBewachV werden keine Vorgaben dazu gemacht, mit welcher Schulung die jeweilige Sachkundeanforderung erworben werden kann. Gilt dies auch für die Waffensachkunde?

Ja, § 7 Abs. 2 WaffG wurde hierfür außer Kraft gesetzt. Es obliegt den Unternehmen, ob die Waffensachkunde durch Inhouse-Schulungen oder externe Schulungen erworben wird. Die Hamburger Waffenbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob das erforderliche Wissen vermittelt wurde.

Wie überprüft die Hamburger Waffenbehörde die Waffensachkunde der Wachpersonen? Müssen diese persönlich vorstellig werden oder ist das Einreichen von Unterlagen ausreichend?

Die Wachpersonen müssen nicht persönlich erscheinen, es genügt das Einreichen schriftlicher Nachweise. Die Überprüfung der Wachpersonen erfolgt im Nachhinein, die Waffenbesitzkarte für das zugelassene Unternehmen wird bereits vorher ausgestellt.

Können bei einem Wechsel eines Mitarbeiters in ein anderes Unternehmen firmeneigene Nachweise für die Sachkunde mitgegeben werden und gelten diese dann fort?

Ja. Bildet ein zugelassenes Unternehmen seine Mitarbeiter durch Inhouse-Schulungen, soweit dies möglich ist, aus, muss es darüber Aufzeichnungen führen. Diese Belege behalten bei einem Unternehmenswechsel ihre Gültigkeit.

Gilt das auch für ausländische Mitarbeiter?

Ja, wenn es sich bei dem ausländischen Unternehmen um ein zugelassenes Unternehmen handelt.

Wie soll die Schulung der Rechtskenntnisse erfolgen und in welcher Tiefe?

Die Vermittlung der Rechtskenntnisse kann sowohl durch Inhouse-Schulungen als auch durch externe Schulungen erfolgen. Wo diese Kenntnisse erworben werden, wird in der Seeschiffbewachungsverordnung nicht bestimmt. Damit steht den Unternehmen frei, welchen Anbieter sie nutzen, z.B. Anwälte, Schulungszentren oder über eigene sachkundige Mitarbeiter unter Umständen per Inhouse-Schulungen. Die Vermittlung der Rechtskenntnisse muss dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Juristen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.

In den Schulungen müssen die Wachpersonen mit den Grundzügen der Rechtsvorschriften vertraut gemacht werden. Die geforderten Ausbildungsinhalte sind in der Anlage zu § 10 SeeBewachV detailliert aufgelistet.

Welchen Kriterien muss ein Nachweis über Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See genügen?

Gemäß der Anlage zu § 10 „Sachkunde“ haben alle Wachpersonen einen Erste-Hilfe-Kurs nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass schnell verfügbare professionelle medizinische Hilfe an Bord eines Seeschiffes häufig nicht möglich ist, muss mindestens ein ausgebildeter Sanitätshelfer im Team eingesetzt werden.

Die Verordnung sieht nicht vor, dass das BAFA dabei selbst Sachkundeprüfungen durchführt oder andere, wie z. B. Unternehmen/Institutionen für entsprechende Schulungen beauftragt, empfiehlt oder die Konzepte erarbeitet. Im Rahmen der Antragsprüfung muss das Unternehmen vielmehr nachweisen, dass entsprechende Schulungen durchgeführt wurden. Wo diese Kenntnisse erworben werden können, wird in der SeeBewachV bewusst nicht bestimmt. Es steht damit den Unternehmen frei, welchen Anbieter, d. h. Hilfsorganisation, sie nutzen.

Der Gesetzgeber hat sich dabei an existierenden Kursangeboten orientiert. Wachpersonen erfüllen die Anforderung an Kenntnisse in Erster Hilfe, wenn sie einen Nachweis über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von A-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen besitzen, der nicht älter als ein Jahr ist. Die Anforderungen an einen Sanitätshelfer werden erfüllt, wenn ein Lehrgang „Sanitätshelfer“ einer anerkannten Hilfsorganisation erfolgreich abgeschlossen wurde. Um der besonderen Situation auf See Rechnung zu tragen, wird gemäß Nr. 8.2 der Anlage zu § 10 SeeBewachV der Nachweis von seemännischen Grundkenntnissen sowie von technischen Kenntnissen in Bezug auf Seeschiffe und Ausrüstung verlangt. Zusätzlich sind Kenntnisse zur Versorgung von Schusswunden, Brandverletzungen etc. erforderlich.

Die Anerkennung von ausländischen Nachweisen bzw. Lehrgangszertifikaten orientiert sich an den Inhalten von in Deutschland anerkannten Erste-Hilfe-Ausbildungen bzw. Sanitätshelfer-Lehrgängen. Entscheidungen werden in allen Fällen von einer Einzelfallprüfung abhängen.

Gibt es eine Liste von Kursen, die für die Erlangung der Sachkunde empfohlen werden?

Nein, eine solche Liste gibt es nicht. Eine Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen ist ebenfalls nicht geplant. Es steht damit den Unternehmen frei, welchen Anbieter sie nutzen. Die Unternehmen müssen bei der Antragstellung ihre Schulungskonzepte vorlegen, die dann auf ihre Geeignetheit geprüft werden.

Ausrüstung

Welche Ausrüstungsgegenstände dürfen verwendet werden?

Jedes Teammitglied muss mindestens mit folgenden Gegenständen ausgerüstet sein, § 14 Abs. 2 SeeBewachDV:

  • Nachtsichtgerät
  • Entfernungsmesser
  • Fernglas
  • Langwaffe
  • Kurzwaffe
  • ausreichend Munition
  • ballistischer Schutzhelm
  • Kamera
  • Ballistische Schutzweste
  • Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon
  • Medizinische Ausrüstung
  • automatische Rettungsweste

Die jeweiligen Modelle und ihre spezifischen Merkmale sind im Antrag auf Zulassung zu benennen.

Die Ausrüstungsliste muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Hersteller
  • Modell
  • Seriennummer

Was gilt, wenn die Ausrüstung erst nach der Zulassung beschafft werden soll?

Sofern die Ausrüstung erst nach erfolgter Zulassung beschafft werden soll, sind auf der Ausrüstungsliste diejenigen Modelle anzugeben, die das Unternehmen zu verwenden beabsichtigt. Bei einer Zulassung wird das Unternehmen zur Verwendung dieser Modelle verpflichtet. Bei der gemäß § 12 Abs. 8 S. 1 SeeBewachDV zu beschreibenden Lieferkette muss das Unternehmen angeben, wo es die Waffen kaufen wird. Es muss sich also schon Angebote eingeholt haben.

Im Zulassungsbescheid wird es dem Unternehmen zur Auflage gemacht, nachzuweisen, dass es die beantragte Ausrüstung bei dem angegebenen Verkäufer erworben hat.

Welche Waffen dürfen verwendet werden?

In Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG werden unter Abschnitt 1 die verbotenen Waffen aufgeführt. Danach ist u. a. die Verwendung von Kriegswaffen oder vollautomatischen Waffen verboten. Die nicht in der Anlage enthaltenen Waffen sind grundsätzlich erlaubt.

Bei der Antragstellung sind die verwendeten Waffen und ihre spezifischen Merkmale zu benennen. Das BAFA entscheidet dann gemäß der oben genannten Anlage im Benehmen mit der Bundespolizei See über die Geeignetheit der Waffen.

In § 14 Abs. 2 SeeBewachDV wird aufgelistet, welche Ausrüstungsgegenstände den Wachpersonen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.

Müssen Kurzwaffen unbedingt mitgeführt werden?

Ja, die Regelung in § 14 Abs. 2 SeeBewachDV ist eindeutig. Abweichungen können nicht zugelassen werden. Sollten Piraten an Bord des zu bewachenden Schiffes gelangen, ist eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung erforderlich.

Müssen die eingesetzten Wachpersonen die Waffen an Bord der Seeschiffe jederzeit bei sich tragen?

Nein. Die eingesetzten Wachpersonen haben gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 SeeBewachDV ihre Waffen nur in Gebieten, in denen Angriffe auf das Seeschiff drohen, einsatzbereit mit sich zu führen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Waffen wird dabei nicht gemacht.

Bedarf es für die Rückführung der Ausrüstung einer Genehmigung nach § 29 WaffG?

Die Rückführung der Waffen und Munition bedarf keiner Genehmigung nach § 29 WaffG. Die Genehmigung (Waffenbesitzkarte) schließt die Rückführung mit ein (vgl. § 32 Abs. 5 Nr. 1 WaffG), da es sich um einen Mitnahmevorgang handelt.

Erfolgt für ausländische Unternehmen ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte?

Sofern noch keine Waffen vorhanden sind, muss ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erfolgen. Vorhandene Waffen werden direkt in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Dürfen Floating Armouries für die Lagerung der Ausrüstung genutzt werden?

Für aus Deutschland ausgeführte genehmigungspflichtige Güter dürfen Floating Armouries genutzt werden, wenn diese in der Sammelgenehmigung als Empfänger genehmigt wurden. Genehmigungsfähig sind Floating Armouries dann, wenn sie unter staatlicher Aufsicht stehen und sich nicht in internationalen Gewässern befinden. Das Unternehmen muss hierfür entsprechende Nachweise vorlegen. Wurden die Güter aus anderen Staaten ausgeführt, dürfen für deren Lagerung die Floating Armouries genutzt werden, die vom Ausführerstaat genehmigt wurden. Die Genehmigung ist dem BAFA nachzuweisen.

Kann ich die Waffen für einen Einsatz vor Ort ausleihen?

Die legale Beschaffung der Waffen ist Sache der Unternehmen. Sofern die Beschaffung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erfolgt und die erforderlichen Genehmigungen (exportkontrollrechtlich, waffenrechtlich etc.) vorliegen, ist das Ausleihen von Waffen grundsätzlich möglich.

Müssen alle Waffen angegeben werden oder nur die, die auf deutschen Schiffen eingesetzt werden?

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 31 GewO müssen nur die Waffen angegeben werden, die auf deutschen Schiffen eingesetzt werden.

Welche Anforderungen müssen die ballistischen Schutzwesten erfüllen?

Die ballistischen Schutzwesten müssen abhängig von Art und Umfang der vorhandenen Ausstattung, sowie des taktischen Schutzkonzeptes des Antragstellers mindestens der deutschen Schutzklasse 1 entsprechen. Optional kann eine höhere Schutzklasse erforderlich sein.

Betriebshaftpflichtversicherung

Werden auch ausländische Versicherungen ohne Sitz in Deutschland akzeptiert?

Da es sich bei der Betriebshaftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, ist diese gemäß § 113 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind zum einen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland.

Darüber hinaus fallen darunter gemäß § 105 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auch alle Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Das ergibt sich aus der Definition des Begriffs des Drittstaates in § 105 Abs. 1 VAG, wonach Drittstaat jeder Staat ist, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist.

Auch Versicherungsunternehmen außerhalb der EU und der EWG kommen als Pflichthaftpflichtversicherer in Betracht, wenn die deutsche Aufsichtsbehörde eine entsprechende Erlaubnis nach den §§ 105 ff. VAG erteilt.

Neben den Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können Bewachungsunternehmen hier also auch auf EU/EWG-ausländische Versicherungen und auf andere Versicherungen mit Erlaubnis gemäß § 105 VAG zurückgreifen.

Wurde bei der Festlegung der Mindestversicherungssumme GUARDCON berücksichtigt?

Nein, diese richtet sich allein nach deutschem Standard.

Anerkennung ausländischer Zulassungen

Werden meine ausländischen Zulassungen anerkannt?

Die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen richtet sich nach § 15 SeeBewachV.

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine staatliche Zulassung oder um eine staatlich anerkannte Zertifizierung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen handelt. Zertifizierungen können nur dann anerkannt werden, wenn sie von einer staatlich anerkannten Akkreditierungsstelle erteilt wurden.

Bei der Anerkennung wird geprüft, welche Teile der ausländischen Rechtsgrundlage im Wesentlichen gleich sind. Diese werden – ohne Prüfung von Unterlagen des Unternehmens – anerkannt. Nicht gleichwertige Teile müssen vom Unternehmen entsprechend dem deutschen Recht separat nachgewiesen werden.

Wie sind die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Zulassung in der SeeBewachV mit EU-Recht vereinbar?

Die Regelungen wurden rechtlich geprüft und sind europarechtskonform.

Wie beantrage ich eine Anerkennung meiner ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung?

Die Anerkennung kann ebenfalls über das elektronische Formular beantragt werden.

Hinweis:

Nach Absenden des elektronischen Formulars wird ihnen ein PDF-Dokument zugesandt, welches aus ihrem Antrag generiert wurde. Bitte schicken Sie dieses Dokument unterschrieben vom Verantwortlichen innerhalb von 14 Tagen elektronisch über das Upload-Formular an das BAFA.

Welche Unterlagen muss ich in jedem Falle für die Anerkennung vorlegen?

Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Die ausländische Zulassung und
  • alle für die Erteilung der ausländischen Zulassung oder Zertifizierung relevanten Rechtsgrundlagen

sofern diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in einer beglaubigten Übersetzung.

Sollten die Anforderungen nach deutschem Recht in Teilen über die Anforderungen der ausländischen Rechtsgrundlage hinausgehen, ist die Erfüllung dieser Anforderungen gesondert nachzuweisen. In diesem Fall erhalten Sie eine Nachforderung bezüglich der noch zu erbringenden Nachweise. Dokumente zum Nachweis der deutschen Zulassungsvoraussetzungen können in der Regel auch in englischer Sprache eingereicht werden, da hier kein Rechtsvergleich vorgenommen werden muss.

Gibt es eine Liste von anerkannten Zertifizierungen?

Nein, eine solche Liste gibt es nicht. Es erfolgt eine Einzelfallentscheidung.

Wie geht es weiter, wenn die ausländische Zulassung nicht anerkannt werden kann?

Sollte Ihre ausländische Zulassung nicht anerkannt werden können, geht das Verfahren – sofern Sie das wünschen – über in das Verfahren zur Erteilung einer deutschen Erstzulassung.

Gebühren

Welche Gebühren sind mit der Beantragung verbunden?

Die Gebühren werden durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geregelt.

Erfolgt bei einem Folgeantrag nochmals eine Komplettprüfung und ist der Antrag günstiger als eine Erstzulassung?

Der Folgeantrag ist günstiger. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden und werden dann auf Änderungen gegenüber dem Erstantrag überprüft.

Ausfuhrgenehmigungen

Benötige ich für die mehrfache vorübergehende Mitnahme von Waffen und sonstiger Ausrüstung einer exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigung?

Ja, auch die mehrfache vorübergehende Mitnahme und Ausfuhr von Waffen und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zu Außenwirtschaftsverordnung) bzw. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sogenannte EG-Dual-use-Verordnung) erfasst sind, ist genehmigungspflichtig und bedarf einer Ausfuhrgenehmigung in der Form einer Sammelgenehmigung.

Waffen und Munition bedürfen bei der Ausfuhr aus Deutschland immer einer entsprechenden Genehmigung. Hinsichtlich der Ausrüstungsgegenstände ist die Genehmigungspflicht abhängig von dem verwendeten Modell.

Ferner ist die Ausfuhr bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Nähere Informationen hierzu unter http://www.zoll.de.

Hinweis: Verstöße gegen Exportkontrollrecht können strafrechtlich sanktioniert bzw. auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Der Geschäftsführung bzw. den handelnden Mitarbeitern können in diesen Fällen erhebliche Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 17 ff. AWG) drohen.

Wie beantrage ich die Ausfuhrgenehmigung?

Die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung werden beim BAFA, Referat 223, bearbeitet.

Das BAFA bietet für wiederholte vorübergehende Ausfuhren die Genehmigungsart der Sammelgenehmigung (SAG), welche Ausfuhren und Verbringungen von genehmigungspflichtigen Gütern in verschiedene Länder und an verschiedene Empfänger erlaubt. Die Beantragung einer solchen SAG verlangt insbesondere ein funktionsfähiges betriebsinternes Exportkontrollsystem (Internal Compliance ProgrammeICP). Hier können die privaten Sicherheitsdienste von den Erkenntnissen des Zulassungsverfahrens profitieren. Für private Sicherheitsdienste geht es im Wesentlichen um die eigenverantwortliche Installation eines ICP zur genehmigungskonformen Abwicklung erteilter SAG’en.

Ist die Zulassung eine Voraussetzung für die Erteilung einer exportkontrollrechtlichen Sammelgenehmigung (SAG)?

Ja. Die Neuerteilung bzw. die Verlängerung einer Sammelgenehmigung kann erst erfolgen, wenn das Unternehmen zugelassen wurde.

Feuerwaffenverordnung

Was beinhaltet die Feuerwaffenverordnung?

Die Feuerwaffenverordnung enthält EU-weit geltende einheitliche Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Schusswaffen. Seit dem 30. September 2013 bedürfen Ausfuhren von in Anhang I dieser Verordnung genannten Schusswaffen nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung einer Genehmigung, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 AWV besteht.

Ist die Feuerwaffenverordnung deutsches Recht oder eine EU-Verordnung?

Bei der Feuerwaffenverordnung handelt es sich um eine EU-Verordnung, die in Deutschland unmittelbare Geltung besitzt. Sie trat am 30. September 2013 in Kraft.

Warum wurden die maritimen Bewachungsunternehmen nicht aus dem Anwendungsbereich der Feuerwaffenverordnung herausgenommen?

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Feuerwaffenverordnung war der Bereich maritime Sicherheit noch nicht in der Diskussion.

Waffenrechtliche Erlaubnis

Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse werden benötigt?

Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Waffen einsetzen, benötigen für den Erwerb und Besitz dieser Waffen eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG, die bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 28a WaffG erteilt wird.

Bewachungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die auf Schiffen unter ausländischer Flagge Bewachungsaufgaben mit in Deutschland beschafften Waffen wahrnehmen, benötigen ebenfalls eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 WaffG erteilt wird.

Wo kann ich die waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragen?

Für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge nach § 28a WaffG ist gemäß § 48 Abs. 1 Seite 2 WaffG die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zentral zuständig.

Für deutsche Unternehmen erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde, welche die Unterlagen an die Waffenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg weiterleitet.

Zusätzlich müssen in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge mit in Deutschland beschafften Waffen Bewachungsaufgaben wahrnehmen wollen, die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in deutschem Hoheitsgebiet bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde beantragen. Die Sonderzuständigkeit der Waffenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gilt hier nicht.

Kontakt

Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde
Grüner Deich 1
20097 Hamburg

Telefon: 040 4286-67601
E-Mail: waffenbehoerde@polizei.hamburg.de

Können die Zulassung und die waffenrechtliche Erlaubnis parallel beantragt werden?

Ja, das ist möglich. Die waffenrechtliche Erlaubnis wird jedoch erst nach Erteilung der Zulassung erteilt.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • SeeschiffbewachungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 224 – Zusammenarbeit mit Ermittlungs- und Überwachungsbehörden, Zulassung privater Sicherheitsdienste zum Schutz von Seeschiffen Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2779 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular
  • Waffenrechtliche ErlaubnisFreie und Hansestadt HamburgBehörde für Inneres und Sport - Waffenbehörde der Freie und Hansestadt Hamburg Grüner Deich 1 20097 Hamburg Telefon: 040 4286-67601 Fax: 040 4273-14042 E-Mail: waffenbehoerde@polizei.hamburg.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection