Welche Regelungen gibt es im Antragsjahr 2018 in Bezug auf die Zertifizierung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes?
Jedes Unternehmen, das einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2017 stellt, muss ein System zur Verbesserung seiner Energieeffizienz betreiben. Diese Voraussetzung müssen Sie gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne des § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung nachweisen; die Möglichkeit des gültigen Nachweises des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gilt gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 allerdings nur für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 5 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Was bedeutet eine negative Bruttowertschöpfung?
Eine negative Bruttowertschöpfung bedeutet, dass ein Unternehmen in der Regel sehr stromkostenintensiv ist, mit der Folge, dass es eine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt hat, in diesem Fall die Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung.
Wer ist für die Vollständigkeit des Antrags verantwortlich?
Die alleinige Verantwortung für die Organisation der Antragvorbereitung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung liegt beim Unternehmen und seinen Organen. Das Unternehmen kann sich nicht auf Versäumnisse, Krankheit oder Ähnliches einzelner Mitarbeiter berufen, da es die Organisation der ordnungsgemäßen und fristgerechten Antragstellung sicherstellen muss. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Antragstellung ist Chefsache.
Die fristrelevanten Antragsunterlagen müssen innerhalb der Antragsfrist vollständig vorliegen. Die fristrelevanten Unterlagen sind: der Antrag, die Zertifizierungsnachweise für das Energie- oder Umweltmanagementsystem und die Wirtschaftsprüferbescheinigung, welche die in § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2017 vorgeschriebenen Angaben enthalten muss.
Telefonische Auskünfte bezüglich des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen können wir leider nicht erteilen.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet werden.
Was muss ich bei der gesetzlichen Ausschlussfrist für meine Antragstellung beachten?
Die gesetzliche Ausschlussfrist zur Einreichung Ihres Antrages im Online-Portal ELAN-K2 endet im Antragsjahr 2018.
- Bitte beachten Sie, dass im Antragsjahr 2018 die materielle Ausschlussfrist auf den Montag, den 2. Juli 2018, festgelegt ist.
- Für neu gegründete Unternehmen i. S. d. § 64 Absatz 4 EEG 2017 besteht eine verlängerte Ausschlussfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres (in diesem Antragsjahr bis zum Montag, dem 1. Oktober 2018) eingereicht werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie unten unter „Informationen zum Thema“ sowie unter „Häufige Fragen“.
Müssen Stromzähler geeicht sein?
Um die selbst verbrauchte Strommenge an der jeweils zu begünstigenden Abnahmestelle zu ermitteln, sind von den gesamten Strommengen grundsätzlich diejenigen Strommengen abzuziehen, die das Unternehmen an der zu begünstigenden Abnahmestelle an Dritte weitergeleitet hat. Dies gilt auch für Strommengen, die an Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften oder an Auftragnehmer weitergegeben werden.
Die Messung des Stromverbrauchs unterliegt den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG). Weitere Besonderheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Hinweisblatt „Stromzähler“.
Welche Antragsunterlagen müssen bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist beim BAFA vorliegen?
Bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist müssen Sie den Antrag, mit dem Prüfungsvermerk Ihres Wirtschaftsprüfers einschließlich sämtlichen Pflichtangaben nach § 64 Absatz 3 Nummer 1c EEG 2017 sowie den Nachweis der Zertifizierung (Energie- oder Umweltmanagementsystem) für Ihren Nachweiszeitraum im Online-Portal ELAN-K2 hochgeladen haben.
Bitte beachten Sie, dass weitere Unterlagen (z. B. Stromrechnungen) für Ihre Antragstellung erforderlich sind. Diese können jedoch auch nach der Ausschlussfrist hochgeladen werden. Eine abschließende Prüfung Ihres Antrags kann erst nach Eingang sämtlicher Nachweise erfolgen; dies gilt auch für die geprüften Jahresabschlüsse inklusive Prüfberichte.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, unseren Merkblättern für stromkostenintensive Unternehmen und für Schienenbahnen sowie den ergänzenden Hinweisen zur Antragstellung (unter „Informationen zum Thema“).
Sämtliche den Nachweiszeitraum betreffenden Antragsunterlagen müssen Sie in jedem Antragsjahr erneut übermitteln. Es genügt nicht, in der Bescheinigung/im Prüfungsvermerk Ihres Wirtschaftsprüfers auf Daten bzw. Unterlagen aus den Vorjahren hinzuweisen (z. B. Feststellungen des Wirtschaftsprüfers aus dem Prüfungsvermerk des Vorjahres, Anlagen zu Prüfungsvermerken aus Vorjahren, etc.).
Ich habe Fragen zu der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittstrompreis-Verordnung, zu den maßgeblichen und durchschnittlichen Strompreisen, Vollbenutzungsstunden und weiteren Themen aus diesem Themenkomplex. Wo finde ich Antworten auf diese Fragen?
Muss auch für einen selbständigen Unternehmensteil ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden?
Welche Besonderheiten sind bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abzüglich der Personalkosten für Leiharbeitnehmer) eines selbstständigen Unternehmenteils zu beachten?
Aufwendungen und Erlöse, die aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit externen Dritten entstanden sind, d. h. beispielsweise auch mit anderen Rechtsträgern desselben Konzerns, sind bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten nach der Definition gemäß Ermittlung der Bruttowertschöpfung 2007 (Destatis) (PDF, 328KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu berücksichtigen. Aufwendungen (Vorleistungen) können dabei allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen externen Erlösen des selbständigen Unternehmensteils korrespondieren. (Siehe hierzu auch die Frage zu den maßgeblichen Stromkosten bei selbstständigen Unternehmensteilen.)
Welche Besonderheit ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten von selbständigen Unternehmensteilen zu berücksichtigen?
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten eines selbständigen Unternehmensteils gilt:
Fallen Stromkosten auf interne und externe Umsatzerlöse an, sind nur diejenigen Anteile der maßgeblichen Stromkosten anzusetzen, die auf die externen Umsatzerlöse entfallen. (Siehe hierzu auch die Frage zu der Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei selbständigen Unternehmensteilen.)
Wie sind die Schienenbahnen nach dem EEG 2017 definiert?
Eine „Schienenbahn“ ist nach dem EEG 2017 jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt. Näheres entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt für Schienenbahnen 2018.
Müssen Schienenbahnen eine Zertifizierung vorlegen?
Nein, gemäß EEG 2017 gilt für Schienenbahnen kein Zertifizierungserfordernis.
Haben sich die Antragsvoraussetzungen für Schienenbahnen in Bezug auf den Stromverbrauch geändert?
Nein, Schienenbahnen müssen eine unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbrauchte Strommenge (§ 65 Absatz 1 EEG 2017) von mindestens 2 GWh nachweisen. Diese muss zugleich nach § 60 Abs. 1 oder 61 EEG 2017 voll oder anteilig umlagepflichtig sein. In Sonderfällen nach § 65 Absatz 3 bzw. 4 EEG 2017 können bei der Antragstellung von neuen Schienenbahnen prognostizierte Strommengen zugrunde gelegt werden.
Welche Besonderheiten sind bei den Schienenbahnen in Bezug auf die Stromlieferverträge zu beachten?
Da bei Schienenbahnen die Summe aller Verbrauchsstellen, an denen Strom unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird (§ 65 Absatz 1 EEG 2017), als eine Abnahmestelle zu qualifizieren ist, müssen Sie sämtliche Stromlieferungsverträge für jede einzelne Verbrauchsstelle einreichen. Diese Verträge müssen den Nachweiszeitraum abdecken. Bei Schienenbahnen müssen Sie Netznutzungsverträge und Netznutzungsrechnungen nicht im Online-Portal ELAN-K2 anlegen bzw. hochladen, da für Schienenbahnen lediglich die Strommengen für die Antragstellung nachgewiesen werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für die Sonderreglung „prognostizierte Strommengen“ nach § 65 Absatz 3 bzw. 4 EEG 2017 gilt.
Welche Besonderheiten sind bei den Schienenbahnen in Bezug auf die Stromrechnungen für den Nachweiszeitraum zu beachten?
Analog zu den Stromlieferungsverträgen müssen Sie sämtliche Stromrechnungen für alle Verbrauchsstellen, an denen bezogener Strom unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde (§ 65 Absatz 1 EEG 2017), einreichen. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Antragsteller und das BAFA reichen Sie bitte idealerweise die Rechnungen in Form von Quartals- oder Jahresrechnungen ein, wenn darin die entsprechenden Informationen aus den Einzelrechnungen enthalten sind.
Fahrstrom
Um Fahrstrom handelt es sich bei folgenden Strommengen, wenn der Strom in Anlehnung an den § 9 Absatz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) in Verbindung mit § 13 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) einem ermäßigten Stromsteuersatz unterliegt:
Verbrauch zum Antrieb der Fahrzeuge und zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen
- Fahr- bzw. Traktionsstrom (zum Beispiel auch für Rangier-, Reparatur-, Test- und Ausbildungsfahrten)
- Zugbeleuchtung, Heizung, Klimatisierung, Steckdosen für Fahrgäste, Zugfunk usw.
soweit sich die Anlagen in den Fahrzeugen befinden.
Verbrauch für die Zugbildung und Zugvorbereitung
- Betriebs- und Rangieranlagen für die Zugbildung (Drehscheiben, Schiebebühnen, Ablaufbremsen usw.)
- Gleisfeldbeleuchtung im Rangierbereich
- Zugvorheizung
Verbrauch für die Bereitstellung und Sicherheit der Fahrtrasse und Fahrwege
- Betriebsleit- und Rangieranlagen
- Stellwerke
- Signalanlagen
- Sicherungseinrichtungen (Achszähler, Heißlaufüberwachung usw.)
- Weichenbetrieb (Motor, Heizung, Verriegelung usw.)
- Betriebs- und Zugfunk
- Tunnelbeleuchtung und -belüftung
- Bahnübergänge, Bahnübergangssicherung
- Bahnsteig- und Haltestellenbeleuchtung (unmittelbare Beleuchtung nur der Bahnsteige und Haltestellen)
Kein Fahrstrom
Nicht um Fahrstrom handelt es sich, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung insbesondere bei den folgenden Strommengen nicht vorliegen:
- Werkstätten (Reparatur, Wartung, Instandhaltung usw.)
- Verwaltungs-/Bürobereich der Verkehrsunternehmen
- Zugreinigungsanlagen
- Betrieb von Bahnhöfen (allgemeine Bahnhofsbeleuchtung, Geschäfte, Verkaufsstände, Kundenbüros, Serviceeinrichtungen, Fahrscheinautomaten, Werbebeleuchtungen usw.)
- Zugangsbereiche (Beleuchtung von Zugangswegen, Fußgängertunneln und Fußgängerbrücken, Rolltreppen usw.)
Das antragstellende Schienenbahnunternehmen hat neben dem Stromverbrauch für den Fahrbetrieb auch den gesamten an der Abnahmestelle bezogenen und davon selbst verbrauchten Strom anzugeben. Der Antragsteller hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die im Antrag benannten Strommengen nachweislich dem Fahrbetrieb zugerechnet werden können und dies anhand geeigneter Unterlagen zu belegen.
Für die Erfüllung der erforderlichen Fahrstrommenge gemäß § 65 Absatz 1 EEG 2017 sind sowohl die Fahrstrommengen, die der Regelverantwortung von Übertragungsnetzbetreibern unterliegen, als auch die nicht der Regelverantwortung von Übertragungsnetzbetreibern unterliegenden Fahrstrommengen aus eigens für die Versorgung von Schienenbahnen betriebenen Kraftwerken (Bahnkraftwerksstrom) anzusetzen.
Wann endet die gesetzliche Ausschlussfrist für Anträge von Schienenbahn auf Prognosedaten gemäß § 65 Absatz 3 bzw. 4 EEG 2017?
Die gesetzliche Ausschlussfrist für die vollständige Antragstellung von Schienenbahnunternehmen auf der Basis von Prognosedaten gemäß § 65 Absatz 3 bzw. 4 EEG 2017 ist jeweils der 30. September eines jeden Jahres. Im Antragsjahr 2018 endet die Antragsfrist am Montag, dem 1. Oktober 2018.