Was ist Gegenstand der Förderung?
Gefördert wird Beratung zum Energiespar-Contracting durch einen zugelassenen, unabhängigen Experten, dem sogenannten Projektentwickler.
Förderfähig sind je Antragsteller und Standort
- eine Orientierungsberatung (Erstanalyse über Contracting-Eignung) und
- entweder eine Umsetzungsberatung (für ein Energiespar-Contracting-Projekt) oder eine Ausschreibungsberatung (falls andere Contracting-Modelle sinnvoller sind)
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind:
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), sich mehrheitlich in kommunalem Eigentum befindliche Unternehmen und Einrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften.
- Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privateigentum befinden und die KMU-Kriterien der Empfehlung der EU-Kommission erfüllen. Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Die Antragsteller müssen Eigentümer der Immobilien und Liegenschaften sein, für die Beratungsleistungen erfolgen sollen. Die Energiekosten (Wärme, Strom, Wasser) der Objekte, die Beratungsgegenstand sind, sollen zusammen wenigstens 100.000 Euro pro Jahr betragen. Im Einzelfall können auch Objekte mit geringeren Energiekosten zugelassen werden, sofern deren besondere potentielle Contracting-Eignung durch den Projektentwickler dargelegt werden kann. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei geringeren Energiekosten mit anderen Antragstellern der gleichen Art zu einem Pool zusammenzuschließen. Die Details dieses sogenannten „Poolings“ sind im Merkblatt Pooling geregelt.
Sind auch Stadtstaaten wie Hamburg, Berlin oder Bremen für das Förderprogramm antragsberechtigt?
Laut der Förderrichtlinie sind Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) antragsberechtigt, der Bund, die Länder und ihre jeweiligen Einrichtungen jedoch nicht. Da Stadtstaaten wie Hamburg, Berlin oder Bremen kreisfreie Städte und zugleich Bundesländer sind und sowohl gemeindliche als auch staatliche Aufgaben erfüllen, stellt sich die Frage nach deren Antragsberechtigung.
Im Rahmen des Förderprogramms gilt deshalb Folgendes:
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind dann antragsberechtigt, wenn Förderanträge durch die Bezirksämter (in Vertretung des jeweiligen Landes) gestellt werden, da diese überwiegend für örtliche Verwaltungsaufgaben zuständig sind. Für das Land Bremen gilt abweichend, dass Förderanträge für die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen (in Ermangelung entsprechender Bezirksämter) und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven gestellt werden müssen. Nicht gefördert werden können in allen oben genannten Stadtstaaten jedoch Beratungen für landeseigene Liegenschaften, deren Nutzung vollständig einer Landesaufgabe beziehungsweise Landeseinrichtung zugeordnet werden kann (zum Beispiel Universitäten und Hochschulen, Landesgerichte, Landesrundfunkanstalt etc.). Ob eine Liegenschaft vollständig einer Landesaufgabe/Landeseinrichtung zugeordnet werden kann und somit die Contracting-Beratung zu dieser Liegenschaft nicht förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde jeweils im Einzelfall.
Wann gelten wir als KMU?
Mitarbeiterzahl kleiner als 250 und Jahresumsatz des Unternehmens kleiner als 50 Millionen Euro oder Bilanzsumme des Unternehmens kleiner als 43 Millionen Euro
Die Werte sollen sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, für welches Zahlen vorliegen (zum Beispiel letzter Jahresabschluss) beziehen. Ist Ihr Unternehmen mit anderen Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden (Verbundene Unternehmen/Partnerunternehmen) muss dies gegebenenfalls bei den oben genannten Kriterien anteilig berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU (PDF, 1,72MB, Datei ist nicht barrierefrei).
Wie findet man einen zugelassenen Projektentwickler?
Zugelassene Projektentwickler werden kostenlos auf einer BAFA-Liste zugelassener Projektentwickler geführt, die auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht ist.
Wie wird gefördert und in welcher Höhe?
1. Orientierungsberatung
Alle Antragsteller: 80 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar); Höchstzuschuss: 2.000 Euro
2. Umsetzungsberatung
Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Unternehmen und Einrichtungen in mehrheitlichem kommunalem Eigentum, gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften: 50 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar); Höchstzuschuss: 12.500 Euro
Kleine und mittlere Unternehmen in mehrheitlichem Privateigentum: 30 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar); Höchstzuschuss: 7.500 Euro
3. Ausschreibungsberatung
Alle Antragsteller: 30 % der förderfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar); Höchstzuschuss: 2.000 Euro
Kann die Beratung gleichzeitig aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Länder öffentlich gefördert werden?
Nein, die Förderung von Beratungen entsprechend dieser Richtlinie schließt aus, dass andere Programme des Bundes oder der Bundesländer, in deren Rahmen eine Beratung zu Contracting gefördert wird, in Anspruch genommen werden. Für investive Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Contracting-Projekten dürfen hingegen weitere Förderprogramme des Bundes oder der Bundesländer genutzt werden.
Was versteht man unter einer „De-Minimis“-Beihilfe?
Als „De-Minimis“-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem EU-Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht doch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, sind diese auf 200.000 Euro (für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr auf 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
Ist eine Antragstellung auch möglich, wenn man selbst nicht der Eigentümer der Immobilien oder Liegenschaften ist, für die eine Contracting-Beratung erfolgen soll?
Punkt 3.1 der Richtlinie zur Förderung von Beratungen im Energiespar-Contracting fordert, dass der Antragsteller auch Eigentümer der Immobilien und Liegenschaften sein muss. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass nur der Eigentümer über bauliche Veränderungen an der Immobilie entscheiden kann. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betreiber erst eine Beratung eines Projektentwicklers in Anspruch nimmt, dann jedoch aufgrund eines Widerspruchs des Eigentümers keinen Einspar-Contracting-Vertrag abschließen kann. Eine Umsetzungsberatung ohne anschließenden Vertragsabschluss wird zur Gewährleistung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nach Punkt 2.2. der Richtlinie nicht gefördert. Um den Betreiber vor Fehlinvestitionen zu schützen, ist daher die Eingrenzung auf Eigentümer als mögliche Antragsteller erforderlich. Eine aktive Rolle des Betreibers ist dennoch möglich: Antragsteller und Auftraggeber der Beratung ist zwar stets der Eigentümer. Jedoch sind Vereinbarungen im Binnenverhältnis zwischen Eigentümer und Betreiber bezüglich der Befugnisse und Tätigkeiten im Projekt (wie zum Beispiel die Vertretung des Eigentümers durch den Betreiber) jederzeit möglich.