Energieberatung im Mittelstand
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Neue Richtlinie ab dem 1. Dezember 2017!
Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand in Kraft. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 1. Dezember 2015.
Das Förderprogramm trägt zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei. Eine qualifizierte Energieberatung soll kleinen und mittleren Unternehmen Einsparpotentiale und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen aufzeigen.
Folgende wesentliche Änderungen treten am 1. Dezember 2017 in Kraft:
- Der Energieberaterkreis wird erweitert. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA und dem jeweiligen Unternehmen zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
- Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.
- Die Förderung der Umsetzungsbegleitung entfällt. Für eine Energieberatung wird daher die maximale Förderhöhe von 8.000 Euro auf 6.000 Euro abgesenkt (betrifft Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von über 10.000 Euro).
Einen Überblick über sämtliche neue Bestimmungen in der neuen Richtlinie finden Sie hier.
Für Antragsteller kann es zum systematischen und zielgerichteten Erfahrungsaustausch förderlich sein, sich untereinander zu vernetzen, etwa im Rahmen der „Initiative Energieeffizienz-Netzwerke“.
Zum Förderverfahren
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
Art und Höhe der Förderung
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 6.000 Euro.
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 1.200 Euro.
Anerkannte Energieberater/Energieberatungsbericht
Die Energieberatung ist nur zuwendungsfähig, wenn diese durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Die Auswahl des Energieberaters obliegt dem Antrag stellenden Unternehmen.
Die detaillierten Anforderungen an den Energieberater finden Sie in dem Merkblatt „Hinweise zur Beraterzulassung“. Inhaltliche Anforderungen an die Energieberatung sowie die Anforderungen an den zu erstellenden Energieberatungsbericht entnehmen Sie bitte Nummer 4.2 der Richtlinie sowie dem Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts“.
Antragstellung
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird.
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Antragsformular möglich. Dem ausgefüllten Antragsformular muss ein Kostenvoranschlag des Energieberaters sowie das ausgefüllte Formular „Selbstverpflichtung bzw. Selbsterklärung des Energieberaters“ beigefügt werden. Aus dem Kostenvoranschlag muss die Höhe des geplanten Beraterhonorars klar hervor gehen.
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Antragsteller zwölf Monate Zeit, die Beratung durchzuführen (Bewilligungszeitraum). Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
- Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
- Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers
- Eine Kopie der durch den Energieberater oder seinen Arbeitgeber auf den Namen des beratenen Unternehmens ausgestellten Rechnung
- Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen nach Nr. 4.2 entspricht
- Einen Zahlungsnachweis, der die unbare vollständige Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Häufige Fragen
Fragen zum Antragsverfahren
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird.
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
- Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Antragsformular möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.
- Erteilung des Zuwendungsbescheides
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
- Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Antragsteller zwölf Monate Zeit, die bewilligte Maßnahme durchzuführen (Bewilligungszeitraum). In diesem Zeitraum muss auch der Abschlussbericht fertiggestellt sein. Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
- Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
- Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers
- Eine Kopie der durch den Energieberater oder seinen Arbeitgeber auf den Namen des beratenen Unternehmens ausgestellten Rechnung
- Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen nach Nr. 4.2 entspricht
- Einen Zahlungsnachweis, der die unbare vollständige Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.
Welchen Umfang und welche Genauigkeit sollte das bei Antragstellung einzureichende Angebot des Energieberaters haben? Was passiert, wenn sich nachträglich die Kosten der Energieberatung erhöhen/reduzieren?
- Aus dem Kostenvoranschlag/Angebot muss die Höhe des geplanten Beraterhonorars klar hervor gehen. Zudem muss der Kostenvoranschlag/das Angebot Angaben zur Art (Produktionsstätte, Verwaltungsgebäude, Produktionsanlage, etc.) und zur Anzahl der zu untersuchenden Objekte enthalten. Das Angebot muss in keiner Weise detaillierte Informationen über alle geplanten Leistungen enthalten.
- Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis des angegebenen Beraterhonorars ermittelt. Sollte sich bei Durchführung der Energieberatung herausstellen, dass sich die Kosten der Energieberatung erhöhen, besteht ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Zuwendungsbescheids einen Monat lang die Möglichkeit, einen Antrag auf Erhöhung der Zuwendung zu stellen. Einen Monat nach Erteilung des Zuwendungsbescheids wird dieser bestandskräftig.
- Sollten sich die Kosten der Energieberatung nachträglich reduzieren, wird bei Auszahlung des Zuschusses der Betrag entsprechend reduziert.
Gibt es einen vorgegeben Tageshöchstsatz, den die Berater berechnen dürfen?
Nein, entscheidend sind nur die insgesamt in Rechnung gestellten Beratungskosten (netto).
Kann der Berater für das Unternehmen den Antrag stellen?
Ja, der Berater kann, sofern er von dem Unternehmen bevollmächtigt wurde, den Antrag für das Unternehmen stellen. Die Vollmacht finden Sie unter „Informationen zum Thema“
Kann die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung der Vorlagefrist ist im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird.
Kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Frist beantragt wird.
Darf der Zuschuss an Dritte abgetreten werden?
Nein, der Zuschuss darf nicht abgetreten werden.
Fragen zur Beratung
Was sind die relevanten Normen und Grundlagen für die Durchführung der Energieberatung? Wie ist ein Beratungsbericht aufzubauen?
Eine förderfähige Energieberatung muss sich an der DIN EN 16247-1 ausrichten. Gemäß der DIN EN 16247-1 bezieht sich ein Energieaudit immer auf eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Der Energieberatungsbericht ist gemäß den Vorgaben der DIN EN 16247-1 aufzubauen. Im Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts“ sind die jeweils geltenden gültigen Anforderungen an einen Beratungsbericht detailliert aufgeführt.
Besteht eine Nachbesserungsmöglichkeit für die Beratungsberichte.
Ja. Sollte ein Beratungsbericht nicht den Anforderungen des BAFA entsprechen, wird das Antrag stellende Unternehmen angeschrieben und dem Energieberater wird einmalig die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden Punkte nachzubessern.
Sind Messungen stets verpflichtend?
Für Geräte wie zum Beispiel Kompressoren, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren sowie Wärme- und Kälteerzeuger kann die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch zeitweise installierte Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmemengenzähler) und nachvollziehbare Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten erfolgen. Von Messungen kann abgesehen werden, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. In diesem Fall können andere nachvollziehbare Methoden zur Schätzung des Energieverbrauchs angewandt werden.
Übernimmt das BAFA eine Gewähr für die Qualität der Beratungsleistung des Energieberaters?
Die Anforderungen an die Energieberater im Sinne der Richtlinie werden vom BAFA zwar sorgfältig geprüft, allerdings übernimmt das BAFA keine Gewähr für die Qualifikation der Energieberater und für die Qualität und Förderfähigkeit der erbrachten Beratungsleistungen.
Allgemeine Fragen zum Förderprogramm
Was ist Gegenstand der Förderung?
Gefördert wird die Inanspruchnahme einer Energieberatung durch einen extern beauftragten – vom BAFA zugelassenen – Energieberater.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.
Wann gelten wir als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)?
Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro hat. Die Werte sollen sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, für welches Zahlen vorliegen (z. B. letzter Jahresabschluss) beziehen. Ist Ihr Unternehmen mit anderen Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden (Verbundene Unternehmen/Partnerunternehmen) muss dies gegebenenfalls bei den oben genannten Kriterien anteilig berücksichtigt werden.
Wie findet man einen zugelassenen Energieberater?
Zugelassene Energieberater finden Sie in der Energieeffizienz-Experten Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena). Diese Liste ist hier einsehbar.
Wie wird gefördert und in welcher Höhe?
Die Förderung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss.
Die Zuschusshöhe beträgt für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro, 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 6.000 Euro.
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten, jedoch maximal 1.200 Euro.
Kann die Beratung gleichzeitig aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Länder öffentlich gefördert werden?
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen wie entsprechende Beratungsprogramme aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z. B. der Kommunen oder Länder) für eine gleichartige Maßnahme dürfen die Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
Was versteht man unter einer „De-Minimis“-Beihilfe?
Als „De-Minimis“-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem EU-Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht doch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, sind diese auf 200.000 Euro (für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr auf 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Nähere Erläuterungen hierzu finden sie unter De-minimis-Beihilfen
Fragen zur Haftpflichtversicherung
Muss jeder Energieberater eine separate Haftpflichtversicherung abschließen oder reicht eine Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers aus?
Eine bestehende Unternehmenshaftpflicht ist ausreichend, sofern sie Schäden (Vermögensschäden wie auch Personen- und Sachschäden) abdeckt, die einem Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung einer Energieberatung nach der Richtlinie entsteht.
Gibt es Vorgaben für die Mindestdeckungshöhe der Haftpflichtversicherung?
Der Richtliniengeber macht keine Vorgaben im Hinblick auf die Deckungshöhe.
Was muss die Haftpflichtversicherung abdecken?
Die Haftpflichtversicherung hat sich auf sämtliche Phasen einer richtlinienkonformen Energieberatung zu erstrecken, von der Auftragsübernahme bis zu deren Abschluss.
Informationen zum Thema
Publikationen
- Gegenüberstellung der Richtlinien 2015 und 2017
- Checkliste Antragstellung (PDF, 169KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Fortbildungsanforderungen (gültig ab dem 1. Januar 2019) (PDF, 320KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Fortbildungsanforderungen (gültig ab dem 1. Januar 2017) (PDF, 559KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Hinweise zur Beraterzulassung (PDF, 263KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts (PDF, 456KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Hinweise zum Förderverfahren (PDF, 433KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Hinweise zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts - Umsetzungsbegleitung (PDF, 337KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Förderung einer Energieberatung
- Upload-Bereich
- Registrierung für Berater
- Formblatt für Fortbildungsträger (PDF, 245KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfänger für nach dem 01.12.2017 gestellte Anträge (PDF, 95KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfänger (PDF, 71KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfänger (Umsetzungsbegleitung) (PDF, 107KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Selbsterklärung über die Berufserfahrung für selbstständige Energieberater/Energieberaterinnen (PDF, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Selbstverpflichtungen bzw. Selbsterklärung des Energieberaters (PDF, 110KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Vollmacht Energieberatung im Mittelstand (PDF, 69KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Formularportal des BAFA für Verwendungsnachweise
- Flyer Energieberatung im Mittelstand
Zum Thema