Können Objekte beraten werden, die gemischt genutzt werden, beispielsweise Internate mit Wohn- und Schulbetrieb?
Entscheidend ist welche Art der Nutzung (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) überwiegt, wobei die jeweilige Grundfläche zugrunde gelegt wird. Sofern der Wohnbereich größer oder gleich groß ist wie der Nichtwohnbereich, ist eine Antragstellung nicht möglich. Korridore und Treppenhäuser im Wohnbereich sind diesem zuzurechnen.
Auf einem Grundstück mit einer Adresse stehen mehrere Nichtwohngebäude. Kann ich für jedes dieser Gebäude einen Antrag stellen?
Ja, für jedes Nichtwohngebäude muss ein separater Antrag gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Gebäude eindeutig zugeordnet werden können (beispielsweise durch geeignete Auszeichnungen der Gebäude in Gebäude A, Gebäude B, etc.)
Welche Anforderungen gibt es an die Beraterrechnung und wer trägt die Umsatzsteuer?
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch ein von der Zahl der Nutzungszonen des betreffenden Gebäudes abhängigen Höchstbetrag gemäß folgender Tabelle. Ab 13 Nutzungszonen beträgt die Höchstförderung einheitlich 15.000 Euro.
Höchstförderung in Abhängigkeit von der Zahl der NutzungszonenAnzahl Nutzungszonen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | > 13 |
---|
Höchstförderung in EUR (vorsteuerabzugsberechtigt) | 3.500 | 4.500 | 5.500 | 6.500 | 7.500 | 8.500 | 9.500 | 10.500 | 11.500 | 12.500 | 13.500 | 14.500 | 15.000 | 15.000 |
---|
Höchstförderung in EUR (nicht vorsteuerabzugsberechtigt) | 4.165 | 5.355 | 6.545 | 7.735 | 8.925 | 10.115 | 11.305 | 12.495 | 13.685 | 14.875 | 15.000 | 15.000 | 15.000 | 15.000 |
---|
Förderfähige Ausgaben sind die Honorare, die der Energieberater dem Beratungsempfänger in Rechnung stellt. Nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählen Honorare für
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen;
- Leistungen des Energieberaters, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen erbracht werden;
- die Erstellung eines Energieausweises;
- Beratungsleistungen, die Baubegleitungsleistungen beinhalten;
- Beratungsleistungen, die Contracting zum wesentlichen Inhalt haben;
- bereits begonnene Maßnahmen.
- Kosten für die Beantragung von Fördermitteln.
Für die Präsentation des Beratungsberichts durch den Berater in Entscheidungsgremien des Beratungsempfängers kann zusätzlich eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gezahlt werden. Die Präsentation muss in Angebot und Rechnung als separate Position ausgewiesen werden. Der Zuschuss kann daher maximal 15.500 Euro betragen.
Bei Rechnungs-/Angebotserstellung ist darauf zu achten, den Bundeszuschuss vom Bruttobetrag abzuziehen und den verbleibenden Eigenanteil auszuweisen.
Die Förderung wird in der Abhängigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beratungsempfängers berechnet. Ist der Beratungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, dient das Nettohonorar als Berechnungsgrundlage. Liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor, wird die Förderung auf Grundlage des Bruttohonorars berechnet.
Darf der geförderte Energieberatungsbericht zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verwendet werden?
Der im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Energieberatungsbericht darf nicht zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes Baden-Württemberg genutzt oder eingesetzt werden, sofern die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien vor dem Abschluss der Beratungsmaßnahme ausgelöst wurde. Als Abschluss der Beratungsmaßnahme gilt das Erstelldatum des Energieberatungsberichts.
Wird die Ausstellung eines Energieausweises gefördert?
Nein, die Ausstellung eines Energieausweises wird nicht gefördert, da es sich hierbei um eine gesetzliche Pflicht handelt. Maßnahmen die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Was wird unter einer De-minimis Beihilfe verstanden?
De-minimis Beihilfen sind geringfügige Beihilfen, die nicht gegenüber der Kommission der europäischen Gemeinschaften zu notifizieren sind. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (VO (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006, ABl. L 379 vom 28.12.2006). Die Verordnung legt fest, dass geringfügige Beihilfen, die über einen Zeitraum von bis zu drei Steuerjahren unterhalb des in der Verordnung genannten Schwellenwertes von 200.000 Euro (im Straßentransportsektor bis zu 100.000 Euro) bleiben, nicht zu notifizieren sind. Der Regelung liegt die Annahme zu Grunde, dass geringfügige Beihilfen regelmäßig keine ernsthaften Auswirkungen auf den Handel und Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben. Die EU-Kommission hat am 18. Dezember 2013 eine überarbeitete De-minimis-Verordnung (Verordnung Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013) verabschiedet. Die neue Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und löst somit die vorhergehende Verordnung vom 15. Dezember 2006 ab. Die EU-Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 gilt jedoch nicht für Unternehmen des Agrar- sowie des Fischerei- und Aquakultursektors. Bei Unternehmen des Agrarsektors ist die EU-Verordnung Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013) anzuwenden. Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gilt die EU-Verordnung Nr. 717/2014 vom 27.06.2014 (ABl. L 190 vom 28.06.2014).
De-minimis-Höchstgrenzen
Grundsätzlich beträgt die „De-minimis“-Höchstgrenze 200.000 Euro.
Die Höchstgrenze für Unternehmen des Straßentransportsektors beträgt 100.000 Euro, für Unternehmen des Agrarsektors 15.000 Euro und für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors 30.000 Euro.
- Bei der Entscheidung, ob die EU-Verordnungen für den Agrarsektor bzw. Fischerei- und Aquakultursektor anzuwenden sind, ist ausschlaggebend, ob die De-minimis-Beihilfe für den Agrar- bzw. Fischereibereich des Unternehmens gewährt wird und nicht allein die Tatsache, dass das Unternehmen im Agrarsektor bzw. Fischerei- und Aquakultursektor tätig
- Bei der Berücksichtigung der „De-minimis“-Beihilfen kommt es auf das Jahr der Bewilligung bzw. der Gewährung, d. h. auf das Bescheiddatum an.
- Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Steuerjahr. Es ist beweglich zu betrachten. Es handelt sich somit nicht um ein Kalenderjahr (12 Monate). Der Zeitraum eines Steuerjahres kann somit kürzer sein als der eines Kalenderjahres. Erfolgt z. B. die Gewährung einer Förderung am 01.03.2016, müssen die De-minimis-Beihilfen aus den vollen vorangegangenen Steuerjahren 2014, 2015 sowie aus dem Zeitraum 01.01.2016 - 01.03.2016 berücksichtigt werden.
- Nur die durch deutsche Behörden gewährten „De-minimis“-Beihilfen sind bei der Überprüfung der Überschreitung der „De-minimis“-Höchstgrenze zu berücksichtigen.
Die „De-minimis“-Beihilfen der verbundenen Unternehmen sind bei der Überprüfung der „De-minimis“-Höchstgrenzüberschreitung ebenfalls zu berücksichtigen.
Sind alle Beratungsempfänger in diesem Förderprogramm De-minimis pflichtig?
Nein, die De-minimis-Verordung gilt nur für Unternehmen. Deshalb besteht die De-minimis-Pflicht im Rahmen der Energieberatung für Nichtwohngebäude nur für Beratungsempfänger die entweder Eigenbetriebe oder Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund sind.
Auf welcher Basis muss der Beratungsbericht erstellt werden?
Beratungsempfängern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz des zu beurteilenden Nichtwohngebäudes verbessern können. Die wesentlichen Ergebnisse der Energieberatung sind zusammenzufassen. Dazu gehören insbesondere:
- bei Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus: Kurzbeschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen unter Angabe des erreichbaren KfW-Effizienzhausniveaus oder bei Sanierungsfahrplan: Kurzbeschreibung der vorgeschlagenen und in eine Reihenfolge gebrachten, aufeinander abgestimmten Maßnahmen;
- Kurzbeschreibung der kurzfristig umsetzbaren Energiesparmaßnahmen;
- Einsparung an Endenergie, CO2-Emissionen und Endenergiekosten;
- die energiebedingten Mehrkosten;
- eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit einer Sanierung in einem Zuge bzw. (bei Sanierungsfahrplan) der ersten Maßnahme anhand einer geeigneten Kenngröße;
- Hinweis auf weitere Vorteile, die mit einer energetischen Sanierung verbunden sind;
- Informationen über anwendbare Förderprogramme (u. a. KfW).
Im Sanierungskonzept ist der energetische Ist-Zustand der Gebäudehülle und der Anlagentechnik darzustellen und auf Basis dieser Daten eine Energiebilanz zu erstellen. Die dafür benötigten Daten sind nach den anerkannten Regeln der Technik oder in Anlehnung an die Berechnungsverfahren der jeweils geltenden energiesparrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Die Daten zum Endenergieverbrauch über die drei letzten Heizperioden sind zur Mittelwertbildung aufzunehmen und dem Endenergiebedarf gegenüberzustellen; der Unterschied zwischen Endenergiebedarf und -verbrauch ist zu erklären.
- Basiert die Anlagentechnik im Gebäude bislang nicht auf der Nutzung erneuerbarer Energien, so ist als Ergänzung ein entsprechender Maßnahmenvorschlag erforderlich, auch wenn ein KfW-Effizienzhausniveau ohne die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden könnte.
- Ist die Erreichung eines KfW-Effizienzhausniveaus oder die Nutzung erneuerbarer Energien mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, so ist dies im Beratungsbericht nachvollziehbar zu begründen.
- Es sind Angaben zu machen zur Verringerung der Endenergie, CO2-Emissionen sowie der Endenergiekosten.
- Die Wirtschaftlichkeit der für die Erreichung des Sanierungsziels insgesamt erforderlichen Maßnahmen ist anhand einer geeigneten Kenngröße (z. B. Amortisationsdauer) auf Basis der energiebedingten Mehrkosten darzustellen (der Unterschied zu den Vollkosten ist zu erklären); auf mögliche Fördermittel des Bundes ist unter Bezeichnung des Förderprogramms nach Art und Höhe hinzuweisen.
Das energetische Sanierungskonzept kann auch in der Erstellung eines Sanierungsfahrplans bestehen.
Der Sanierungsfahrplan hat aufzuzeigen, wie das Gebäude mit aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen (Einzelmaßnahme oder Maßnahmenkombination) umfassend energetisch saniert werden kann. Die Maßnahmen sind bauphysikalisch aufeinander abzustimmen; dabei sind die Auswirkungen auf die Anlagentechnik zu berücksichtigen. Das energetische Sanierungskonzept muss kurzfristig umsetzbare Energiesparmaßnahmen enthalten, die nichtinvestiver oder geringinvestiver Natur sind. Diese Maßnahmenvorschläge müssen im Bericht als solche separat kenntlich gemacht werden.