Kann ich als Kunde den Inhalt einer Energieberatung bestimmen?
Wenn Sie eine förderfähige Energieberatung in Anspruch nehmen wollen, haben Sie, was den Inhalt der Beratung angeht, folgende Wahlmöglichkeit:
- Sollten Sie bereits entschlossen sein, Ihr Wohngebäude energetisch komplett zu sanieren, aber nur noch nicht wissen, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was dies alles kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können, dann kann Ihnen ein Energieberater/eine Energieberaterin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen. Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater/die Energieberaterin Ihnen aufzeigen, wie Ihr Haus auf einen BEG-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Eine BEG-Förderung müssen Sie im Fall der Umsetzung der Sanierungsvorschläge aber nicht in Anspruch nehmen (etwa wenn Sie die Sanierung aus Eigenmitteln oder mithilfe anderer Drittmittel finanzieren wollen).
- Häufig wollen Eigentümer bei der energetischen Sanierung Schritt für Schritt vorgehen, d. h. sie beabsichtigen zunächst nur eine Teilsanierung des Gebäudes durch eine Einzelmaßnahme. Weitere Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft werden jedoch nicht ausgeschlossen. Der Berater muss dann einen Vorschlag machen, welche Maßnahme am Anfang der Sanierung stehen sollte und welche weiteren Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Dabei hat der Energieberater/die Energieberaterin die einzelnen Sanierungsschritte bauphysikalisch und anlagentechnisch aufeinander abzustimmen, um die Gefahr späterer Bauschäden zu verringern und eine Überdimensionierung von Heizanlagen zu vermeiden. Insgesamt müssen die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer umfassenden Sanierung des Gebäudes führen. Mit anderen Worten: Ihnen wird aufgezeigt, wie eine umfassende energetische Sanierung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden kann, ohne Sie finanziell zu überfordern.
Für welche Gebäude kann eine geförderte Energieberatung in Anspruch genommen werden?
Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen
- Es muss nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei Mischnutzung ist entscheidend, ob der zu Wohnzwecken genutzte Teil des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist. Dies richtet sich nach § 106 GEG.
- Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
- Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein
Wie oft kann ein Gebäude Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?
Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen (Richtlinienübergreifend). Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen ohne Wartezeit eine Energieberatung für Wohngebäude für dasselbe Gebäude in Anspruch nehmen.
Wo findet man zugelassene Energieberater/Energieberaterinnen?
Zugelassene Energieberaterinnen und Energieberater, die im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ tätig werden dürfen, finden Sie in der „Energieeffizienz-Expertenliste“ der dena www.energie-effizienz-experten.de unter der Rubrik „Wohngebäude“.
Wie wird gefördert und in welchem Umfang?
Die Förderung besteht in einem Zuschuss zu den Beratungskosten.
Der Zuschuss für eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude beträgt 50 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 Euro gezahlt, wenn der individuelle Sanierungsfahrplan in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird. Förderfähig sind hier 100 Prozent des Beratungshonorars bis zu einem Maximalbetrag von 250 Euro.
Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen?
Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher nicht erforderlich.
Kann der Energieberater/die Energieberaterin den Antrag für die Beratungsempfänger stellen?
Ja, der der Energieberater/die Energieberaterin kann, sofern er/sie von dem Beratungsempfänger bevollmächtigt wurde, den Antrag für den Beratungsempfänger stellen. Die Vollmacht finden Sie hier oder unter „Formulare“.
Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist nur ein formloser Antrag – über das Upload-Portal oder per E-Mail – notwendig.
Darf der Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen ausgezahlt werden?
Der Zuschuss kann auch unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt.)
Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:
- Das Formular „Ermächtigung“ ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen.
- Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteil ausweist.
Dürfen andere Fördermittel für die Energieberatung in Anspruch genommen werden?
Nein. Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselbe Maßnahme aus.
Ist das BAFA auch für Gebäudeenergieausweise zuständig?
Nein. Das BAFA besitzt keine Zuständigkeit für die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen. Es fördert allein eine Energieberatung für Wohngebäude durch fachkundige und unabhängige Energieberater/Energieberaterinnen.
Stellt ein Energieberater/eine Energieberatern im Zusammenhang mit einer Energieberatung für Wohngebäude einen Gebäudeenergieausweis aus, ist dies aber nicht förderschädlich.
Können gemischt genutzte Objekte (Wohn- und Nichtwohnanteile) Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?
Ja. Die Voraussetzungen, unter denen die Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude entweder gemeinsam oder getrennt zu betrachten sind, sind dem § 106 GEG zu entnehmen.
Muss der Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werden?
Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater/die Energieberaterin ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBW-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes vor Ort aufzunehmen. Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist.
Kann das Formular Ermächtigung vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?
Nein, die Ermächtigung muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.
Kann das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?
Nein, das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.
Kann das Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?
Ja, diese Bestätigung darf auch vom Bevollmächtigten unterschrieben werden.