Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude

Architekt auf dem Dachboden Quelle: © Fotolia.com/highwaystarz

Hinweis

Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur (dena) unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist. Hierzu ist im Antragsformular die dena-Beraternummer des Energieberaters/der Energieberaterin anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die vollständige dena-Beraternummer anzugeben ist, d.h. einschließlich des vorangestellten Kürzels „EB“.Energieberaterinnen und -berater, die bisher noch nicht in der EEE-Liste eingetragen sind, finden alle relevanten Informationen unter www.energie-effizienz-experten.de (Bereich „Aktuelles“, Titel „Einfache Eintragung für Energieberatende mit BAFA-Zulassung“).

In Fördervorgängen mit Antragstellung vor dem 1. Juli 2023 können Verwendungsnachweise weiter über das Beraterportal eingereicht werden.

Verwendungsnachweise für Anträge, die ab dem 1. Juli 2023 gestellt wurden, können ausschließlich über das auf dieser Internetseite bereitgestellte Formular eingereicht werden.

Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.

Gegenstand der Förderung

Mit der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) werden von Expertinnen und Experten durchgeführte Energieberatungen gefördert.

Höhe der Förderung

  • 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern
  • 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten
  • zusätzliche Förderung für WEG: 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung

Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Antragsverfahren

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
  • Nießbrauchsberechtigte
  • Mieter und Pächter

Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberaterinnen und Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind;
  • Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfüllen;
  • KMU, denen im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, 100.000 Euro) gewährt wurden; der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung gewährt wurden;
  • KMU, die im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Beihilfen-Verordnung ausgeschlossen sind;
  • KMU als Eigentümer des Gebäudes, die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten.
  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen;
  • politische Parteien;
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft gem. § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung als Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Durchführung einer Energieberatung.

Ein Vertragsabschluss ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).

Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden.

Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?

Antragstellung

Anträge können ausschließlich unter Verwendung des vom BAFA zur Verfügung gestellten Online-Antragsformulars gestellt werden.

Erteilung des Zuwendungsbescheides

Das BAFA bewilligt den Zuschuss durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.

Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis

Die Energieberatung ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraums durchzuführen.

Innerhalb der ebenfalls im Zuwendungsbescheid festgesetzten Vorlagefrist sind anschließend die erforderlichen Dokumente zum Verwendungsnachweis beim BAFA einzureichen (in der Regel ist dies das vollständig ausgefüllte elektronische Formular „Verwendungsnachweiserklärung“).

Wann darf mit der Beratung begonnen werden?

Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn der Energieberatung gilt der Abschluss eines Vertrags mit dem Beratungsunternehmen.

Der Zuwendungsbescheid muss bei Vertragsschluss noch nicht erteilt worden sein. Der Abschluss des Vertrages sowie die Erbringung von Beratungsleistungen erfolgen dann aber auf eigenes finanzielles Risiko des Antragstellers, denn zu diesem Zeitpunkt ist noch unklar, ob eine Förderung bewilligt werden kann. Es wird daher empfohlen, erst dann mit der Beratung zu beginnen, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt.

Ein Vertragsabschluss (=Beginn der Energieberatung) ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).

Fragen zum individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)

Können auch außer iSFP auch andere Energieberatungsberichte anerkannt werden?

Nein. Im Rahmen einer geförderten Energieberatung muss ein iSFP mittels einer speziellen iSFP-Druckapplikation von der Energieberaterin oder dem Energieberater erstellt werden. Nur solche iSFP können Grundlage für den iSFP-Bonus bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) sein.

Was ist Inhalt eines individuellen Sanierungsfahrplans?

Ihnen ist in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) aufzuzeigen,

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,
  • oder wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).

Das „Merkblatt für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans “ legt die Mindestinhalte für einen iSFP fest.

Was ist unter einer „Schritt-für-Schritt-Sanierung“ zu verstehen?

Die „Schritt-für-Schritt-Sanierung“ muss aufzeigen, wie das Gebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen (Einzelmaßnahme/Maßnahmenkombination) umfassend energetisch saniert werden kann und dabei der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt und CO2 eingespart werden können.

Hierbei sind alle vorgeschlagenen Sanierungsschritte grundsätzlich nach dem Bestmöglich-Prinzip zu gestalten. Sofern wichtige objektive (z. B. bautechnische, baurechtliche oder wirtschaftliche) Gründe dem Vorschlag einer zumindest nach dem zutreffenden Bundesförderprogramm förderfähigen Maßnahme entgegenstehen, sind die Gründe im iSFP nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ein Sanierungsvorschlag ist für jedes Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang nicht mind. 65 % der Energie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme integriert.

Was ist unter einer umfassenden energetischen Sanierung zu verstehen?

Eine umfassende energetische Sanierung nach dem Bestmöglich-Prinzip erfordert einer Betrachtung aller Bauteile der thermischen Hülle sowie der Anlagentechnik inklusive Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien oder Abwärme.

Ein Sanierungsvorschlag ist für jedes Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang keine Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien integriert war.

Werden Bauteile der Gebäudehülle bzw. der Anlagentechnik aus wichtigen, objektiven (z. B. baurechtlichen, -technischen oder wirtschaftlichen) Gründen in dem Sanierungskonzept nicht betrachtet, sind die Gründe hierfür nachvollziehbar in dem iSFP zu dokumentieren.

Wie sind die Werte des Primärenergiebedarfes, Endenergiebedarfes und der CO2-Emissionen für den Ist-Zustand sowie nach Durchführung der jeweils empfohlenen Sanierungsschritte zu berechnen?

Die Sanierungsschritte müssen aufeinander aufbauen. Dies bedeutet, dass die Berechnungen für jeden Schritt immer auch die Einsparungen aus allen vorherigen Schritten enthalten müssen.

Muss das im iSFP vorgeschlagene Effizienzhaus tatsächlich realisiert werden?

Der iSFP soll eine Entscheidungshilfe bieten und dabei alle denkbaren Vorteile (z. B. Energie- und Kosteneinsparung, CO2-Reduktion, Erhaltung/Aufwertung der Bausubstanz und attraktive Fördermöglichkeiten) einer Komplettsanierung aufzeigen. Sie sind jedoch völlig frei in Ihrer Entscheidung, ob Sie die im iSFP enthaltenen Vorschläge des Beraters zur einer energetischen Sanierung überhaupt, in Teilen oder in vollem Umfang in die Tat umsetzt.

Können iSFP nachgebessert werden?

Ja. Stellt das BAFA fest, dass der als Verwendungsnachweis vorgelegte iSFP wesentliche Mängel enthält, die einer Förderung entgegenstehen, so weist es zunächst darauf hin. Sie erhalten dann einmalig Gelegenheit, den iSFP innerhalb einer vom BAFA gesetzten Frist nachbessern zu lassen.

Wozu dient das Datenblatt zur Qualitätssicherung im iSFP?

Das Datenblatt zur Qualitätssicherung ist ein Anhang (2 Seiten) in der iSFP-Umsetzungshilfe, darin werden relevante Werte der Beratung zusammengefasst. Es dient zum einen als Übersicht zur Selbstkontrolle der Energieberaterinnen und Energieberater vor der Ausgabe des iSFP. Zur Unterstützung werden empirisch auffällige Werte und nicht förderfähige U-Werte bei Sanierungsmaßnahmen, die gemäß Richtlinie erläuterungsbedürftig sind, farblich gekennzeichnet. Zum anderen wird das Datenblatt im Falle einer Stichprobenkontrolle beim BAFA als Teil der Prüfung genutzt. Das Datenblatt wurde von den Softwareherstellernin die verschiedenen Bilanzierungsprogramme eingearbeitet und kann im Fall einer Stichprobenkontrolle eingereicht werden. Seit dem 1. Februar 2023 ist das Datenblatt verpflichtender Teil der Stichprobenkontrolle.

Welche DIN-Norm ist für die energetische Gebäudebilanzierung zu verwenden?

Für alle iSFP, welche im Rahmen einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude ab dem 01.01.2024 eingereicht werden, ist für die Energiebilanz die Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09 zugrunde zu legen.

Fragen zum Beratungsobjekt

Ist die Energieberatung bei einer Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden förderfähig?

Eine Umwidmung (Nutzungsänderung) von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden ist förderfähig, wenn es sich um ein beheiztes Nichtwohngebäude handelt, das künftig als Wohngebäude genutzt werden soll.

Eine Ausnahme ist die Umwidmung von denkmalgeschützten Nicht-Wohngebäuden. Diese Gebäude sind auch förderfähig, wenn sie nicht beheizt waren.

Kann ein geplanter Anbau bzw. eine Erweiterung eines Gebäudes Gegenstand der Beratung sein?

Ein bestehendes Gebäude mit einem geplanten Anbau bzw. einer Erweiterung kann nur Gegenstand der Beratung sein, wenn diese im Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ mitgefördert werden kann. Nähere Informationen sind in den FAQ der BEG zu finden.

Wie wird festgelegt, ob es sich bei dem Objekt um ein einzelnes oder um mehrere Gebäude handelt?

Entscheidend hierfür ist, ob die unterschiedlich genutzten Teile des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz jeweils als eigenständiges Gebäude zu behandeln sind. Dies richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen (§ 106 GEG).

Die Entscheidung und Bewertung, ob die Nutzungsanteile gemeinsam oder getrennt zu bilanzieren sind, erfolgt durch die Energieberaterinnen und Energieberater bei Antragstellung in eigener Verantwortung. Bei möglichen Rückfragen des BAFA, etwa im Rahmen der Prüfung der iSFP, muss die Bewertung allerdings nachvollziehbar belegt werden können.

Sollten die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile jeweils als eigenständige Gebäude zu behandeln sein, kann für jedes Gebäude ein Antrag auf Förderung einer Energieberatung gestellt werden, nach dem hierfür jeweils vorgesehenen Förderprogramm.

Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das [Fachportal Gebäudeforum klimaneutral].

Wie viele Förderanträge sind zu stellen, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um ein Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) handelt?

Entscheidend hierfür ist, ob die unterschiedlich genutzten Teile des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz jeweils als eigenständiges Gebäude zu behandeln sind. Dies richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen (§ 106 GEG).

Die Entscheidung und Bewertung, ob die Nutzungsanteile gemeinsam oder getrennt zu bilanzieren sind, erfolgt durch die Energieberaterinnen und Energieberater bei Antragstellung in eigener Verantwortung. Bei möglichen Rückfragen des BAFA, etwa im Rahmen der Prüfung der iSFP, muss die Bewertung allerdings nachvollziehbar belegt werden können.

Sollten die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile jeweils als eigenständige Gebäude zu behandeln sein, kann für jedes Gebäude ein Antrag auf Förderung einer Energieberatung gestellt werden, nach dem hierfür jeweils vorgesehenen Förderprogramm.

Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das [Fachportal Gebäudeforum klimaneutral].

Allgemeine Fragen

Kann ich als Kunde den Inhalt einer Energieberatung bestimmen?

Wenn Sie eine förderfähige Energieberatung in Anspruch nehmen wollen, haben Sie, was den Inhalt der Beratung angeht, folgende Wahlmöglichkeit:

  1. Sollten Sie bereits entschlossen sein, Ihr Wohngebäude energetisch komplett zu sanieren, aber nur noch nicht wissen, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was dies alles kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können, dann kann Ihnen ein Energieberater/eine Energieberaterin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen. Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater/die Energieberaterin Ihnen aufzeigen, wie Ihr Haus auf einen BEG-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Eine BEG-Förderung müssen Sie im Fall der Umsetzung der Sanierungsvorschläge aber nicht in Anspruch nehmen (etwa wenn Sie die Sanierung aus Eigenmitteln oder mithilfe anderer Drittmittel finanzieren wollen).
  2. Häufig wollen Eigentümer bei der energetischen Sanierung Schritt für Schritt vorgehen, d. h. sie beabsichtigen zunächst nur eine Teilsanierung des Gebäudes durch eine Einzelmaßnahme. Weitere Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft werden jedoch nicht ausgeschlossen. Der Berater muss dann einen Vorschlag machen, welche Maßnahme am Anfang der Sanierung stehen sollte und welche weiteren Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Dabei hat der Energieberater/die Energieberaterin die einzelnen Sanierungsschritte bauphysikalisch und anlagentechnisch aufeinander abzustimmen, um die Gefahr späterer Bauschäden zu verringern und eine Überdimensionierung von Heizanlagen zu vermeiden. Insgesamt müssen die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer umfassenden Sanierung des Gebäudes führen. Mit anderen Worten: Ihnen wird aufgezeigt, wie eine umfassende energetische Sanierung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden kann, ohne Sie finanziell zu überfordern.

Für welche Gebäude kann eine geförderte Energieberatung in Anspruch genommen werden?

Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen
  • Es muss nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei Mischnutzung ist entscheidend, ob der zu Wohnzwecken genutzte Teil des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist. Dies richtet sich nach § 106 GEG.
  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein

Wie oft kann ein Gebäude Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?

Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen (Richtlinienübergreifend). Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen ohne Wartezeit eine Energieberatung für Wohngebäude für dasselbe Gebäude in Anspruch nehmen.

Wo findet man zugelassene Energieberater/Energieberaterinnen?

Zugelassene Energieberaterinnen und Energieberater, die im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ tätig werden dürfen, finden Sie in der „Energieeffizienz-Expertenliste“ der dena www.energie-effizienz-experten.de unter der Rubrik „Wohngebäude“.

Wie wird gefördert und in welchem Umfang?

Die Förderung besteht in einem Zuschuss zu den Beratungskosten.

Der Zuschuss für eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude beträgt 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 500 Euro gezahlt, wenn der individuelle Sanierungsfahrplan in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird. Förderfähig sind hier 100 Prozent des Beratungshonorars bis zu einem Maximalbetrag von 500 Euro.

Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen?

Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher nicht erforderlich.

Kann der Energieberater/die Energieberaterin den Antrag für die Beratungsempfänger stellen?

Ja, der der Energieberater/die Energieberaterin kann, sofern er/sie von dem Beratungsempfänger bevollmächtigt wurde, den Antrag für den Beratungsempfänger stellen. Die Vollmacht finden Sie hier oder unter „Formulare“.

Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?

Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist nur ein formloser Antrag – über das Upload-Portal oder per E-Mail – notwendig.

Darf der Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen ausgezahlt werden?

Der Zuschuss kann auch unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt.)

Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:

  • Das Formular „Ermächtigung“ ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen.
  • Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteil ausweist.

Dürfen andere Fördermittel für die Energieberatung in Anspruch genommen werden?

Nein. Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselbe Maßnahme aus.

Ist das BAFA auch für Gebäudeenergieausweise zuständig?

Nein. Das BAFA besitzt keine Zuständigkeit für die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen. Es fördert allein eine Energieberatung für Wohngebäude durch fachkundige und unabhängige Energieberater/Energieberaterinnen.

Stellt ein Energieberater/eine Energieberatern im Zusammenhang mit einer Energieberatung für Wohngebäude einen Gebäudeenergieausweis aus, ist dies aber nicht förderschädlich.

Können gemischt genutzte Objekte (Wohn- und Nichtwohnanteile) Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?

Ja. Die Voraussetzungen, unter denen die Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude entweder gemeinsam oder getrennt zu betrachten sind, sind dem § 106 GEG zu entnehmen.

Muss der Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werden?

Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater/die Energieberaterin ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBW-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Wohngebäudes vor Ort aufzunehmen. Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist.

Kann das Formular Ermächtigung vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?

Nein, die Ermächtigung muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.

Kann das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?

Nein, das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.

Kann das Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?

Ja, diese Bestätigung darf auch vom Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Fragen zum Verwendungsnachweis/Belegliste

Beim Abrufen der Verwendungsnachweiserklärung wurde ich nicht aufgefordert Belege hochzuladen. Ist es tatsächlich nicht erforderlich, die Belege hochzuladen?

Die Vorlage weiterer Dokumente zum Verwendungsnachweis (iSFP, Rechnung, Zahlungsnachweis) wird nur noch im Rahmen von Stichprobenkontrollen verlangt.

Bitte legen Sie diese Unterlagen nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BAFA vor. Den Hinweis, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handelt, erhalten Sie beim Ausfüllen der elektronischen Verwendungsnachweiserklärung.

Auf welche Belege bezieht sich die Belegliste?

In der Belegliste sind die Daten der Rechnung (oder Teilrechnungen) aufzuführen, die Sie vom Energieberatungsunternehmen über die Durchführung der Energieberatung erhalten haben, außerdem die Daten zum Nachweis der Zahlung des Honorars (Überweisung).

Sowohl die Rechnung als auch der Zahlungsnachweis sind nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BAFA im Rahmen einer Stichprobenkontrolle einzureichen. Den Hinweis, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handelt, erhalten Sie beim Ausfüllen der elektronischen Verwendungsnachweiserklärung.

Wo finde ich die Anmeldedaten für die Verwendungsnachweiserklärung?

Diese Daten wurden Ihnen im Zuwendungsbescheid mitgeteilt. Die Kennung ist die Vorgangsnummer und das Passwort ist die Postleitzahl des Antragstellers.

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