Was ist mit KMU-Empfehlung der Kommission genau gemeint?
Hiermit ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20.5.2003, Seite 36) gemeint. Zu der Empfehlung gibt es auch ein von Seiten der Kommission veröffentlichtes Benutzerhandbuch.
Welche Anforderungen bestehen an die Durchführung von Energieaudits?
Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.
Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Die weiteren grundsätzlichen Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a EDL-G und im Merkblatt des BAFA beschrieben.
Wie oft und wann muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?
Das Energieaudit muss erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, alle vier Jahre durchgeführt werden. Diese Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das Energieaudit vor oder nach dem 05. Dezember 2015 durchgeführt wurde.
Beispiel:
- Durchführung Energieaudit am 15. November 2015, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. November 2019.
- Durchführung Energieaudit am 15. März 2016, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. März 2020. Obgleich die Fertigstellung dieses Energieaudits verfristet ist und damit die Prüfung zur Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach sich zieht, richtet sich die Berechnung der Vier-Jahres-Frist nach dem Durchführungsdatum des Energieaudits.
Müssen die im Rahmen des Energieaudits identifizierten Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden?
Nein, die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen ist nicht verpflichtend und liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmens. Ziel eines Energieaudits ist es zunächst, für entsprechende Transparenz hinsichtlich des Energieverbrauchs und möglicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in einem Unternehmen zu sorgen.
Kann das BAFA mir vorab eine rechtsverbindliche Einschätzung zur Betroffenheit meines Unternehmens zukommen lassen?
Nein. Nach dem EDL-G obliegt den Unternehmen die Prüfung, ob sie die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllen und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Eine Beurteilung der Betroffenheit eines Unternehmens kann von Seiten des BAFA somit im Vorhinein nicht rechtsverbindlich festgestellt werden. Lediglich im Rahmen der Stichprobenprüfung kann eine solch umfangreiche Prüfung vorgenommen werden. Im Zweifel sollte externe fachliche Expertise z. B. durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Fachleute herangezogen werden.
Kann mir das BAFA eine Freistellung von der Durchführung eines Energieaudits erteilen?
Das BAFA stellt keine Bescheinigung über eine Freistellung aus, da nach dem EDL-G den Unternehmen die Prüfung obliegt, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Erst im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stichprobenüberprüfung wird das BAFA eine vertiefte Prüfung zur Verpflichtung auf Basis aller für die Beurteilung notwendigen Nachweise und Unterlagen vornehmen.
Wer ist zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet? Bis wann muss dieser Pflicht erstmalig nachgekommen werden?
Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (=Nicht-KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung der Kommission sind, sind verpflichtet, Energieaudits erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.
Wer gilt als Unternehmen im Sinne des Gesetzes?
Das Gesetz bezieht sich zur Regelung der Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits auf die KMU-Empfehlung der Kommission. Als Unternehmen gilt hiernach jede rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Auch Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein. Abzugrenzen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist insbesondere die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Wie kann ich feststellen, ob mein Unternehmen die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllt?
Im Umkehrschluss zu der KMU Definition der Kommission gilt als Nicht-KMU, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt. Auch Unternehmen, welche weniger als 250 Personen beschäftigen, jedoch mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen, gelten als Nicht-KMU. Zudem sind Verflechtungen mit anderen Unternehmen bei der Ermittlung der Kennzahlen zu berücksichtigen. Die Berechnungsmodalitäten der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind im „Merkblatt für Energieaudits“ unter Ziffer 2.2 ausführlich dargestellt.
Eine Veranschaulichung kann dem Energieaudit – KMU-Entscheidungsbaum (PDF, 334KB, Datei ist nicht barrierefrei) entnommen werden.
Mein Unternehmen wurde erst im Laufe eines Kalenderjahres gegründet. Wann falle ich in den Anwendungsbereich des Gesetzes?
Hat ein neu gegründetes Unternehmen bereits im ersten Geschäftsjahr den Status eines Nicht-KMU, ist es zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Damit repräsentative Verbrauchsdaten untersucht werden können, besteht eine Übergangsfrist zur Durchführung eines Energieaudits von 20 Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme.
Mein Unternehmen erhält erstmalig während der ersten Verpflichtungsperiode den Status eines Nicht-KMU. Muss ich ein Energieaudit durchführen und bis wann?
Sofern ein Unternehmen am Stichtag des 31. Dezember 2014 den Status eines KMU aufweist, ist es nicht verpflichtet, ein Energieaudit bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.
Sofern dieses Unternehmen, z. B. auf Basis des Jahresabschlusses 2015 feststellt, dass das Unternehmen nunmehr den Status eines Nicht-KMU aufweist, ist das Unternehmen verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Ein solches Unternehmen muss das Energieaudit, analog zur Regelung bei neu gegründeten Unternehmen, innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmal als Nicht-KMU gilt, durchführen.
Mein Unternehmen befindet sich im Insolvenzverfahren. Ist das Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?
Wenn es sich bei dem verpflichteten Unternehmen um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Kriterien nach Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1)) handelt und dieses Unternehmen auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten von der Durchführung eines Energieaudits absieht, wird das BAFA im Rahmen der Ermessensausübung bei der Verhängung von Sanktionen nach § 12 EDL-G diesen Umstand berücksichtigen.
Was kostet mein Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits?
Die Frage, welche Kosten bei der Durchführung eines Energieaudits im Einzelfall anfallen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Kosten je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte und Komplexität der Anlagen deutlich variieren. Auch hängen die Kosten davon ab, welche Informationen und Daten zum Energieverbrauch unternehmensintern bereits vorliegen. Bei der Kostenkalkulation muss sowohl der interne Aufwand als auch der Aufwand für einen ggf. einbezogenen externen Energieberater berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist es sicher empfehlenswert, mehrere Angebote verschiedener Energieberater einzuholen, um die Angebote vergleichen zu können.
Gibt es für die Durchführung von Energieaudits oder die Einrichtung eines Energiemanagementsystems staatliche Förderungen?
Da die Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMU gesetzlich verpflichtend ist, gibt es keine finanzielle Förderung für die Durchführung eines Energieaudits.
Wie wird die Durchführung des Energieaudits überprüft?
Stichprobenweise tritt das BAFA schriftlich an die Unternehmen heran und fordert den Nachweis der Durchführung an.
Muss ich dem BAFA den Nachweis über mein durchgeführtes Energieaudit zusenden?
Nein. Unternehmen müssen dem BAFA nicht proaktiv die Durchführung des Energieaudits anzeigen, sondern sie werden vom BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle angeschrieben.
Welche Nachweise muss ich dem BAFA im Falle einer Stichprobenkontrolle vorlegen?
Das Verfahren der Nachweisführung ist in § 8c EDL-G geregelt. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Energieaudits über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.
Zur vereinfachten Nachweisführung hat das BAFA das Formular „Nachweis zur Durchführung des Energieaudits“ auf seiner Homepage eingestellt. Nach Abschluss des Energieaudits sollten Sie das Dokument unterschreiben und zu den Akten nehmen. Sofern Ihr Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zum Nachweis aufgefordert wird, ist dieses unterzeichnete Dokument ggf. zusammen mit dem notwendigen Energieauditbericht hochzuladen.
Weitere Informationen, z. B. bezüglich der Nachweise bei Freistellungen, können dem „Merkblatt für Energieaudits“ (Punkt 5) entnommen werden.
Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?
Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden, wenn das Energieaudit:
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig,
- nicht rechtzeitig
durchgeführt wurde, oder wenn ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.
Das BAFA hat bei der Verhängung von Bußgeldern pflichtgemäßes Ermessen. Das BAFA wird somit bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem Unternehmen auch vor dem Hintergrund der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben durch die Bundesregierung in zumutbarer Weise möglich war, das Energieaudit fristgerecht umzusetzen. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.