Heizungslabel

Seit Januar 2016 sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater zur Ausstellung von Effizienzlabeln für Heizungsaltanlagen berechtigt.

Seit Januar 2017 ist es Pflicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Label anzubringen (verpflichtete Akteure). Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.

Heizkessel mit Heizungslabel Heizungslabel (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © BAFA

Hinweis

1) Von der Entscheidung der Bundesregierung die Mehrwertsteuer vorübergehend um 3 Prozentpunkte zu senken, ist auch die Höhe der Aufwandsentschädigung für das Anbringen der Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen betroffen. Die Aufwandsentschädigung ist auf 8 Euro + MwSt. gesetzlich festgelegt, sie ergibt sich wie folgt: Bis zum 30.06.2020: 8 Euro + 19 % MwSt. = 9,52 Euro pro Heizungslabel
Ab 01.07.2020 bis voraussichtlich 31.12.2020: 8 Euro + 16 % MwSt. = 9,28 Euro pro Heizungslabel
Für die Aufwandsentschädigung wird das Datum der Leistungserbringung (Anbringen des Labels) als Stichtag für die Berechnung der MwSt. herangezogen.

2) Seit dem 26. September 2019 hat sich die Darstellung der Heizungslabel nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) geändert.
Bis einschließlich dem 25.09.2019: Effizienzklassen A++ bis E, Nummernkreis 1A0.... / 1A5....
Ab dem 26.09.2019: Effizienzklassen A+++ bis D, Nummernkreis 2A0... / 2A5....
Eine Erstattung der Aufwandsentschädigung für das Anbringen der Label des alten Klebezyklus (A++ bis E) ist ab dem Stichtag nicht mehr möglich.

Heizgeräten und Warmwasserbereitern kommt bei der Umsetzung der Energie- und Klimaziele besondere Bedeutung zu. Beinahe 40 % aller Energie wird in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht – der größte Anteil davon bei der Beheizung und der Bereitstellung von Warmwasser. Je nach Geräteeffizienz können diese Bereiche einen besonders großen Energieverbrauch verursachen und erheblich zur Emission von Treibhausgasen beitragen. Dabei spielt vor allem das Alter der Geräte eine Rolle: Momentan liegt das durchschnittliche Alter von Heizgeräten in Deutschland bei 17,6 Jahren, über ein Drittel ist sogar älter als 20 Jahre.

Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, werden seit dem 1. Januar 2016 schrittweise mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen ausgestattet. So werden Verbraucher über den Effizienzstatus ihres Heizgerätes und über Energieberatungsangebote und Förderungen informiert. Die Kennzeichnung durch ein Effizienzlabel soll die Austauschrate bei alten Heizgeräten erhöhen und Verbrauchern einen Anstoß zum Energiesparen geben.

An Heizkessel werden Energielabel angebracht, da es genau wie bei Haushaltsgeräten auch bei Heizkesseln erhebliche Unterschiede beim Energieverbrauch gibt. Das Label verrät auf den ersten Blick, ob ein Heizkessel fit für die Zukunft ist, oder ob es sich lohnt, den alten Heizkessel gegen einen neuen auszutauschen. Eine effiziente Heizung hilft, einen unnötig hohen Energieverbrauch und hohe Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig leistet sie einen Beitrag zum Klimaschutz.

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Ausstellung von Heizungslabeln

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) regelt, welche Personen das Label vergeben dürfen und teilt sie in zwei Gruppen:

  • Die „Berechtigten“ (seit dem 01.01.2016) sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger (gemäß Schornsteinfeger-Handwerkgesetz), Gebäudeenergieberater des Handwerks und Energieausweis-Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung. Sie haben das Recht, das Label an einem Heizkessel anzubringen, vorausgesetzt sie stehen ohnehin in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.
  • Die „Verpflichteten“ (seit dem 01.01.2017) sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Anderen Personengruppen ist es nicht erlaubt, das Label anzubringen.

Ablauf und Anbringung von Heizungslabeln

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) legt den Zeitplan fest, in welchem Zeitraum welcher Heizkessel von welchem Akteur ein Label erhalten darf:

Berechtigte Akteure

Zeitplan
Ab dem JahrLabel auf Heizkessel der Baujahre
2016bis einschließlich 1986
2017bis einschließlich 1991
2018bis einschließlich 1993
2019bis einschließlich 1995
2020bis einschließlich 1997
2021bis einschließlich 2001
2022bis einschließlich 2005
2023bis einschließlich 2008
2024und später ab 2009, sofern mindestens 15 Jahre alt

Der Aussteller muss vor Anbringen des Labels immer prüfen ob das Baujahr des Heizkessels im Zeitplan liegt. Beide Angaben stehen z. B. auf dem Typenschild. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Eigentümer befragt werden oder das Baujahr vom Aussteller geschätzt werden.

Hinweis: Ein Label erhalten nur Kessel bis maximal 400 kW.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (verpflichtete Akteure)

Im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau sind die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu labeln. Danach sind die Heizgeräte zu labeln, die bei der Feuerstättenschau mindestens 15 Jahre alt sind.

Das Baujahr des Heizkessels finden Sie z. B. auf dem Typenschild oder in Ihren Unterlagen. Sollte dies nicht der Fall sein, fragen Sie den Eigentümer oder schätzen Sie das Baujahr.

Die Pflicht zur Anbringung des Labels entfällt, falls  ein Heizgerät bereits etikettiert worden ist, z.B. durch einen berechtigten Akteur. Sie entfällt auch dann, wenn das Label im vorhergehenden Zyklus bereits vergeben wurde und in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist.

Hinweis: Ein Label erhalten nur Kessel bis maximal 400 kW.

Bestellung der Labelpakete

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (verpflichtete Akteure) erhalten die vorgeschriebenen Label über den zuständigen Landesinnungsverband bzw. über die zuständige Innung. Die Label sind in Grundpaketen mit jeweils 26 Labeln sowie in Großpaketen, die aus jeweils 5 Grundpaketen bestehen, erhältlich.

Sollte es kurzfristig zu Engpässen bei der Versorgung mit Label kommen, stellt der Verpflichtete trotzdem im Rahmen der Feuerstättenschau die Effizienzklasse des Heizkessels fest und händigt die Informationsbroschüre aus. Sobald wieder Etiketten zur Verfügung stehen, übergibt der Verpflichtete diese persönlich oder per Post an den Eigentümer bzw. Mieter des Heizkessels.

Berechtigte Akteure können die Label in vorkonfektionierten Paketen einschließlich beiliegender Informationen beim BAFA unter dem unten stehenden Kontaktformular anfordern. Die Label sind in Grundpaketen mit jeweils 26 Labeln sowie in Großpaketen, die aus jeweils 5 Grundpaketen bestehen, erhältlich.

Hinweis:

  • Es dürfen nur Original-Label und keine Ausdrucke angebracht werden.
  • Jedem Labelpaket liegt eine EAN-Codeliste (Aufkleber mit Barcodes und Labelnummern) im Format DIN A5 bei. Bitte bewahren Sie diese unbedingt als Nachweis für den Erhalt der Pakete auf.

Änderungen ab 2017, Aufwandsentschädigung

Gemäß § 17 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sind bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ab dem Jahr 2017 verpflichtet, die Label anzubringen.

Sie erhalten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

  1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,
  2. die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und
  3. die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.

Tragen Sie hierzu die von Ihnen vergebenen Labelnummern in Ihr Kehrbezirksverwaltungsprogramm ein.

Auf dieser Grundlage können Sie anschließend die Aufwandsentschädigung unter Formulare beantragen.

Höhe der Aufwandsentschädigung

Den Bezirksschornsteinfegern entsteht ein Aufwand für die Vergabe des Energieeffizienzlabels, für die Information des Eigentümers und für die Beantragung der Aufwandsentschädigung. Dieser Aufwand wird im Einzelfall mit 8 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt (BT-Drucksache 18/5925, Seite 25).

Antragsverfahren

Die Antragstellung für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt online in zwei Schritten:

  1. Zunächst müssen Sie sich vor der ersten Antragstellung einmalig auf dem Registrierungsportal registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie mit den zugewiesenen Anmeldedaten die Antragstellung vornehmen.
  2. Für die (jeweilige) Antragstellung melden Sie sich online auf dem Antragsportal mit Ihren Anmeldedaten an. Neben der Überprüfung der hinterlegten Daten, laden Sie eine XML-Datei hoch (der Datensatz wird aus dem entsprechenden elektronischen Kehrbuch generiert) und bestätigen die Anzahl der Label. Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail.

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags wird dieser zur Auszahlung freigegeben.

Hinweis:

  • Bei jedem Absenden eines Antrags wird ein neuer Vorgang erzeugt. Bitte bündeln Sie daher Ihre Anträge wenn möglich (z. B. quartalsweise).
  • Jedem Labelpaket liegt eine EAN-Codeliste (Aufkleber mit Barcodes und Labelnummern) im Format DIN A5 bei. Bitte bewahren Sie diese unbedingt als Nachweis für den Erhalt der Pakete auf.

Online-Rechner und App

Vor Anbringung des Labels auf dem Heizkessel muss die Effizienzklasse des Heizkessels bestimmt werden. Zur Bestimmung der Effizienzklasse gibt es einen Online-Rechner. Diesen finden Sie unter folgendem Link:

Effizienzklassen-Rechner

Zur Bestimmung werden entweder nur Hersteller und Modellbezeichnung des Heizkessels oder – für die manuelle Suche – Baujahr, Typ, Bauart, Brennstoff und Nennleistung des Heizkessels benötigt.

Alternativ steht die HeizLabel-App zum Download für iOS und Android zur Verfügung. Sie richtet sich vornehmlich an Fachanwender wie Heizungsinstallateure und Schornsteinfeger, bietet aber auch für interessierte Privatanwender die Möglichkeit, einfach die Effizienzklasse ihres Heizkessels zu ermitteln.

HeizLabel-App (Apple iOS)

HeizLabel-App (Android)

HeizLabel-App (Windows)

Hinweis: Nutzen Sie immer den original Online-Rechner bzw. die Original-App für das Heizungsaltanlagen-Label.

Häufige Fragen

Fragen zur Energieeffizienzklasse

Verpflichtet eine schlechte Effizienzklasse (zum Beispiel „C“ oder „D“) zum Austausch des Heizkessels?

Nein, bei dem nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen handelt es sich lediglich um eine Erstinformation. Mit dieser kann der Verbraucher einschätzen, wie sparsam oder verschwenderisch ein Heizkessel mit der Energie umgeht. Eine Handlungspflicht zum Austausch des Heizkessels kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Gleichwohl wäre es ratsam, die Möglichkeiten eines Heizkesseltausches zu prüfen, um Energiekosten einzusparen.

Wie sind die Energieeffizienzklassen definiert?

Die Klassen für Heizkessel im Gebäudebestand bis 70 kW Nennleistung sind identisch mit den Effizienzklassen für neue Heizgeräte gemäß der EU-Verordnung 811/2013, Anhang II Nummer 1 Tabelle 1. Das nationale Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen gilt auch für Heizkessel mit 70-400 kW Nennleistung. Für diese legt die EU-Verordnung 811/2013 keine Effizienzklassen fest; auch kann die Methodik nicht einfach übernommen werden. Daher dienen bei Heizkesseln mit 70-400 kW Nennleistung die thermischen Wirkungsgrade bei Volllast und Teillast der Einstufung in Effizienzklassen. Die folgende Tabelle zeigt die Energieeffizienzklassen für das nationale Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen:

Energieeffizienzklassen für das nationale Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
KlasseNennleistung bis 70 KilowattNennleistung über 70 bis 400 Kilowatt
A+++ηs ≥ 150 %-
A++ηs ≥ 125 %-
A+ηs ≥ 98 %-
Aηs ≥ 90 %η100% ≥ 86 % und η30% ≥ 94 %
Bηs ≥ 82 %η100% ≥ 84 % und η30% ≥ 88 %
Cηs ≥ 75 %η100% ≥ 84 % und η30% ≥ 84 %
Dηs ≥ 36 %η100% < 82 % und η30% < 84 %
Eηs ≥ 34 %-

Die Heizkessel verteilen sich damit etwa folgendermaßen auf die Klassen:

  • Klasse A: Brennwertkessel
  • Klasse B: Brennwertkessel
  • Klasse C: Niedertemperaturkessel
  • Klasse D: Niedertemperaturkessel, Standardkessel

Die Klassen A+ und höher erreichen nur Heiztechniken, die erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung nutzen. Die Klassen E und schlechter erreichen nur Elektro-Heizkessel, die in Deutschland keine Bedeutung haben und werden aufgrund des Anwendungsbereichs auf dem Heizungslabel nicht angegeben.

Wie wird die Energieeffizienzklasse ermittelt?

Für Heizkessel bis 70 kW Nennleistung gilt das Verfahren der EU-Verordnung 811/2013, d. h. der Jahres-Nutzungsgrad ηs wird ermittelt. Für Heizkessel über 70 kW bis 400 kW wird das Verfahren der EU-Verordnung 813/2013 verwendet, d. h. die Bewertung der Energieeffizienz anhand der thermischen Wirkungsgrade bei Volllast (η100%) und bei Teillast (η30%). Alle Kennwerte werden ermittelt wie in den EU-Verordnungen bzw. in der Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 207/02 vom 03.07.2014) vorgesehen, also auf den Brennwert bezogen und der Strom primärenergetisch gewichtet. Wo keine Messwerte für Heizkessel vorliegen, liefert die DIN EN 15316-4-1 Kennwerte für Wirkungsgrade bei Voll- und Teillast, Bereitschaftswärmeverluste und Hilfsenergieverbrauch, abhängig von Baujahr, eingesetztem Brennstoff und Bauart des Kessels. Technische Eigenschaften und, soweit verfügbar, Messwerte der Heizkessel haben die Hersteller für den Online-Rechner und die App zur Verfügung gestellt, so dass die Effizienzklasse mit geringem Aufwand ohne zusätzliche Messung ermittelt werden kann.

Fragen zum Heizetikett

Der Eigentümer möchte gar kein Etikett am Kessel. Muss er es dulden?

Ja. Eigentümer und Mieter von Heizkesseln müssen es dulden, dass das Etikett angebracht wird (§ 19 Absatz 2 EnVKG). Es liefert ihnen eine wertvolle Information über die Energieeffizienz des Heizkessels.

Ist es zulässig, das Anbringen des Etiketts in Rechnung zu stellen?

Nein. Das Anbringen des Etiketts ist kostenfrei (§ 19 Absatz 1 EnVKG).

Kann ich damit werben, das Etikett anzubringen und dem Eigentümer darüber hinaus weitere Services anbieten?

Nein. Wer das Etikett anbringen möchte, muss zu den Personenkreisen der „Berechtigten“ oder der „Verpflichteten“ gehören. Darüber hinaus müssen die „Berechtigten“ bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer oder Mieter des Heizkessels stehen, z. B. für Wartung und Reparatur des Heizkessels oder eine Energieberatung zur Gebäudesanierung oder des Energieversorgers. Sie dürfen das Etikett – ohne einen bereits bestehenden Anlass – also nicht als Werbemaßnahme oder zur Akquise nutzen.

Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett (nach § 17 Abs. 1 EnVKG) angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Wie aussagekräftig ist das Etikett überhaupt?

Die Effizienzklasse des Labels steht für die Effizienz eines Heizkessels, also den Produktkennwert unter Prüfstandsbedingungen. Sie macht keine Aussage über den tatsächlichen Betrieb oder über die Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage oder gar des ganzen Hauses. Die Effizienzklasse gibt einen guten Anhaltspunkt, wenn die Betriebsbedingungen etwa den Prüfbedingungen entsprechen; konkret: etwa 55 °C Vorlauftemperatur. Das trifft auf sehr viele Fälle zu, zum Beispiel teilsanierte Altbauten oder Neubauten mit Heizkörper-Heizung. Die individuellen Einsparmöglichkeiten können Installateure, Energieberater oder Internet-Ratgeber ermitteln und den Verbraucher informieren.

Weitere Fragen

Wo findet ein Eigentümer weiterführende Beratung?

Hinweise auf weiterführende Beratungsmöglichkeiten gibt der Flyer. Außerdem können Sie Ihre Fragen an das BAFA über das Kontaktformular stellen. Darüber hinaus gibt es viele Möglichkeiten beraten zu werden.

Einige Beispiele sind:

Interaktive Internetrechner: Der einfachste Weg, unverbindlich mögliche Kosten und Einsparungen abzuschätzen, ist der „Sanierungskonfigurator“.

Energieberatung der Verbraucherzentralen: Hier erhalten Sie telefonisch, per E-Mail oder persönlich bei sich zu Hause eine erste Einschätzung und Tipps für mehr Energieeffizienz. Kostengünstig dank BMWi-Förderung. Mehr Infos dazu finden Sie unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder vereinbaren Sie direkt einen Termin: 0800 809802400 (kostenlos)

Vor-Ort-Beratung: Ein Energieberater analysiert Ihr Haus und erstellt ein individuelles Sanierungskonzept. Staatlicher Zuschuss für Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu 800 Euro. Weitere Informationen stehen auf der BAFA Internetseite unter dem Stichwort „Vor-Ort-beratung“ zur Verfügung.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • HeizungslabelBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 515 – Energieberatung Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2898ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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