Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst: Volkshochschulen), Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger sowie
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise)
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von
- elektrisch angetriebene Lastenfahrräder,
- Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Nicht förderfähig hingegen sind:
- elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas),
- elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, deren Transportfläche als Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf),
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen,
- Ausgaben für Prototypen,
- Eigenleistungen des Antragstellers und
- Anschaffungsvorhaben, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor der Bewilligung erbracht werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung).
Der Förderbetrag wird anhand der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Anzahl der beantragten Lastenfahrräder, -anhänger und Gespanne ermittelt:
Fördersätze:
30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann
Finanzierung
Soll die Maßnahme über ein Finanzierungsmodell abgewickelt werden, sind folgende Vorgaben zu beachten:
Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der Auszahlung, die nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten Raten nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
Wird ein Mietkaufmodell gewählt, muss der Eigentumsübergang innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme (Anschaffung) im Mietkaufvertrag festgehalten sein. Der Mietkaufvertrag muss sich zudem eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der Auszahlung, die nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten Raten nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig, weil eine geleaste Einheit / ein geleastes Schwerlastenfahrrad dem Leasingnehmer (Antragsteller) nur zur Nutzung überlassen wird und nicht in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht. Eine Kaufoption im Leasingvertrag ist nicht ausreichend.
De-minimis-Obergrenze
Zu beachten ist grundsätzlich die „De-minimis“-Obergrenze (200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen des Straßentransportsektors). Diese darf mit allen im aktuellen sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen (erkennbar am „De-minimis“-Bescheid) nicht überschritten werden. Gegebenenfalls muss der Förderbetrag entsprechend gekürzt werden.
Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen
Beispiel
Es sollen fünf Schwerlastfahrräder für je 10.000 Euro angeschafft werden.
Förderbetrag 1 = (5 * 10.000,- Euro) * 0,3 = 15.000,- Euro (Förderbetrag nach Fördersatz)
Förderbetrag 2 = 5* 2.500,- Euro = 12.500,- Euro (maximaler Förderbetrag)
Der Förderbetrag nach dem maximalen Förderbetrag ist kleiner als der nach dem Fördersatz. Der korrekte Förderbetrag liegt somit bei 12.500,- Euro.
Kumulierung
Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme aus.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das auf dieser Webseite veröffentlichte elektronische Antragsformular.
Insgesamt muss ein vollständiger Antrag folgende Dokumente enthalten:
- vollständig ausgefülltes elektronisches Antragsformular und
- Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzung gem. Ziffer 2 der Kleinserien-Richtlinie in Form eines Produktdatenblattes, aus dem das Transportvolumen und die Nutzlast eindeutig hervorgehen.
Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der Angaben der elektrischen Leistung sowie ggf. den erwarteten Ausgaben und den in der Richtlinie unter Ziffer 5 genannten Fördersätzen festgesetzt.
Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben nur innerhalb eines Monats möglich.
Maßnahmenbeginn
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, mit denen vor dem 29. November 2017 noch nicht begonnen worden ist.
Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.