Kälte- und Klimaanlagen

Ein Förderprogramm für gewerbliche Nutzer

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 12. Februar 2024 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.

Külzellle Quelle: ©Adobe Stock/Grispb

In diesem Förderprogramm sind Split- und Multisplit-Klimageräte nicht förderfähig und Privatpersonen nicht antragsberechtigt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.

Zum Förderverfahren

Fördergegenstand

Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Die Förderung umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen
    - Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen;
    - Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
    - Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler.
    - Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel.
  • Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung
    Fördervoraussetzung ist die Nutzung von Prozessabwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess.
  • Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler
    Die Nachrüstung von Trockenkühlern wird als Vor- oder Freikühler gefördert.
  • Installation von Komponenten und Systemen
    (nur in Verbindung mit der Förderung der Installation einer Kälteerzeugungseinheit)
    - Tiefkühl-(TK)-Stufen;
    - Luftkühler und Rückkühler;
    - thermische Speicher;
    - Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
    - Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb;
    - Komponenten für den Freikühlbetrieb sowie Nachrüstung von Steuer-und Regelungstechnik für Vor- und Freikühlbetrieb;
    - Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
  • Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen
    An bestehenden, kleinen Kompressions-Kälte- oder Klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln werden folgende Nach- und Umrüstungen gefördert:
    verpflichtende Maßnahmen:
    - Umrüstung auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel mit mindestens 0,5 und höchstens 10 Kilogramm Füllmenge sowie
    - Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des Verflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen.
    optionale Maßnahmen:
    - Einbau eines elektronischen Expansionsventils und/oder
    - Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung und/oder
    - Einbau eines Inneren Wärmeübertragers oder „In-Kontakt-Bringen“ von Saugleitung und Flüssigkeitsleitung.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.

Förderrechner

Der Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie. Dazu fragt der Rechner Parameter und Werte ab, die für die Berechnung maßgeblich sind, wie zum Beispiel Art und Kälteleistung des Kälteerzeugers sowie Art und Leistung der Komponenten einer Kälte- oder Klimaanlage. Darüber hinaus kann die Förderung für thermische Speicher, Wärmepumpenbetrieb, Abwärmenutzung, Vor- und Freikühlbetrieb sowie die Einbindung einer Anlage zur Nutzung von Erneuerbaren Energien ermittelt werden. Im letzten Schritt werden die Ergebnisse tabellarisch dargestellt.

Die Ergebnisse sind unverbindlich. Es ist daher empfehlenswert, die Förderrichtlinie sowie das Merkblatt zu beachten.

Antragsverfahren

Antragstellung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gestellt werden. Im Antragsformular werden kältetechnische Parameter wie Kälteleistung, Verdichter- und Verdampferleistung der Kälteerzeuger sowie von Komponenten und Speichern abgefragt, die von den Auslegungsbedingungen abhängen können. Die Auslegungsbedingungen, die für die Berechnung dieser Parameter zugrunde zu legen sind, sowie die Fördervoraussetzungen können im Merkblatt Förderung von Kälte- und Klimaanlagen nachgelesen werden.

Für Effizienzumrüstungen von Kleinanlagen werden Pauschalbeträge gewährt, die vom Durchmesser der Saugleitung abhängen. Bei optionalen Maßnahmen zur Effizienzumrüstung hängt die Höhe der Pauschale von der Art der Maßnahme ab.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, sind die Regelungen unter Ziffer 4.1 der Kälte-Klima-Richtlinie zu beachten.

Der Antrag ist um folgende Unterlagen oder Nachweise zu ergänzen:

  • Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung,
  • Abgeschlossener Contracting-Vertrag, sofern der Antragsteller ein Contractor ist,
  • Grafische Darstellung (Funktionsschema oder Fließbild) aus dem der Zusammenhang aus Hauptkomponenten, Verrohrung, Hydraulik und Zusatzsystemen (Speicher, Regenerativenergiesysteme) hervorgeht,
  • Kälteleistungsberechnung am Auslegungspunkt (realer Anlagenbetrieb) bzw.
    - Datenblatt des / der Verdichter
  • Kälteleistungsberechnung nach BAFA-Auslegungsbedingungen (BAFA-Kälteleistung),
  • Datenblätter der Verdampfer und Verflüssiger / Gaskühler, falls vorgesehen,
  • Ergebnisprotokoll des BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen, wenn die Förderung für eine Kompressionskälte- oder Kompressionsklimaanlage (Flüssigkeitskühlsatz oder Direktverdampfungsanlage) beantragt wird. Der BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen ist mit Daten der geplanten Anlage durchzuführen.

Authentifizierung über das Elster Organisationskonto oder das Nutzerkonto Bund

Juristische Personen sowie Organisationen (z.B. Unternehmen, Kommunen, Freiberufler) können sich bei Antragstellung über das ELSTER Organisationskonto (auch ELSTER Unternehmenskonto genannt) authentifizieren, natürliche Personen über das Nutzerkonto Bund (NKB). Die Nutzung ist kostenlos und freiwillig. Sie bietet den Vorteil, dass der Unternehmensname (bei NKB auch die dort hinterlegten persönlichen Daten wie Anrede, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und E-Mail-Adresse) automatisch und sicher in das Antragsformular übertragen wird.

Entscheidung über den Antrag/ Zuwendungsbescheid

Falls sich aus den eingereichten Unterlagen keine Ablehnungsgründe ergeben, erteilt das BAFA einen Zuwendungsbescheid. Im Zuwendungsbescheid setzt das BAFA die Höhe der Förderung fest und teilt dem Antragsteller die einzuhaltenden Fristen (Abnahmefrist, Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises) sowie die Förderauflagen mit.

Verwendungsnachweis

Im Verwendungsnachweis weist der Antragsteller nach, dass er die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt, die Fristen eingehalten und die Auflagen erfüllt hat. Der Verwendungsnachweis kann ausschließlich über das vom BAFA bereit gestellte Verwendungsnachweisportal eingereicht werden. Es fragt u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten ab. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:

  • vollständig ausgefülltes elektronisches Verwendungsnachweisformular (Online-Verwendungsnachweisportal),
  • Fließbild der tatsächlich errichteten Anlage,
  • Effizienznachweis für die tatsächlich errichtete Anlage
    - mittels „BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ (nur für Kompressionskälte- oder -klimaanlagen),
    - mittels Qualitätssiegel Raumlufttechnik (nur für Klimaanlagen, die Bestandteil einer Lüftungsanlage sind),
  • Nachweis der Inbetriebnahme der eingebundenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (sofern zutreffend),
  • Lieferungs- und Leistungsvertrag,
  • Abnahmeprotokoll,
  • Fachunternehmererklärung (Formular der Bewilligungsbehörde),
  • Wartungsvertrag beziehungsweise Nachweis einer betriebsinternen Wartung,
  • Rechnungen zu den förderfähigen Ausgaben
  • Nachweis über den Einbau eines Elektroenergie-Messgeräts mit Angabe des Inbetriebnahmedatums (nur bei Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen ab 5 kW elektrischer Verdichterleistung, ab 15 kW elektrischer Verdichterleistung fernauslesbar)
  • Nachweis für den Einbau eines Kältemengenzählers (nur bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionsanlagen notwendig, ab 20 kW Kälteleistung, ab 50 kW Kälteleistung fernauslesbar)

Bei Anlagen, an denen eine Effizienz-Umrüstung durchgeführt wurde sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular (Online-Verwendungsnachweisportal),
  • Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis des „BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ für die tatsächlich errichtete Anlage,
  • Lieferungs- und Leistungsvertrag,
  • Fachunternehmererklärung für Effizienzumrüstungen (Formular der Bewilligungsbehörde),
  • Rechnungen zu den förderfähigen Ausgaben.

Die technischen Parameter müssen vom jeweiligen Fachunternehmer (=Kälteanlagenbauer) bestätigt werden. Dazu erzeugt das Portal für jeden Fachunternehmer, der an der Installation der Kälte- oder Klimaanlage beteiligt war, eine separate Erklärung. Diese Erklärung bezieht sich auf genau die Komponenten der Kälte- oder Klimaanlage, die vom jeweiligen Fachunternehmer installiert wurden. Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter soll jedem Fachunternehmer(n) die betreffende Erklärung mit der Bitte zuleiten, diese zu auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Danach ist die gezeichnete Fachunternehmererklärung über den Upload-Bereich an das BAFA zu übermitteln.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt:

  • 6 Monate bei der Energieeffizienz-Umrüstung von Kleinanlagen,
  • 24 Monate bei allen anderen Anlagen

ab Zugang des Zuwendungsbescheids.

Der Verwendungsnachweis ist dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist). Eine Verlängerung dieser sowie weiterer vom BAFA festgelegten Fristen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf beantragt wird.

Monitoring

Jeder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über einen Zeitraum von drei Jahren ab Abnahmedatum der geförderten Kälte- oder Klima¬anlage einmal jährlich bestimmte Angaben zum Betrieb der Anlage für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung zu stellen.

Die Daten werden über ein zugangsgeschütztes, elektronisches Portal erhoben. Dort sind folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie wird die Anlage betrieben / genutzt?
  • Wann wird die Anlage betrieben / genutzt?
  • Wie oft pro Jahr wird der Energieverbrauch der Anlage gemessen?
  • Bitte vergleichen Sie den Energieverbrauch mit dem Energieverbrauch des zurückliegenden Betriebsjahres. Um wieviel Prozent weicht der Verbrauch im laufenden Betriebsjahr ab?
  • Falls der Verbrauch um mehr als 10% erhöht ist: Was wollen Sie dagegen unternehmen?
  • Wieviel Kältemittel wurde im abglaufenen Betriebsjahr insgesamt nachgefüllt (in kg)?
  • Wurde im abgelaufenen Betriebsjahr ein wesentliches Bauteil der Anlage ausgetauscht? Wenn ja, welches Bauteil?

Ein Monitoring ist nicht erforderlich für Kopmpressionskälte oder Kompressions-Klimaanlagen bis 5 kW Kälteleistung.

Häufige Fragen

Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?

Die Fördermittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Wann darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden?

Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Wie erhalte ich das Ergebnisprotokoll des BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen?

Das Ergebnisprotokoll wird vom BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen generiert. Mit dem BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen weißt der Antragsteller nach, dass eine Anlage so ausgelegt und gebaut werden, dass sie einen bestimmten Mindestenergieeffizienzstandard erreicht.
Hinweise zur Handhabung des BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen finden Sie im Nutzerhandbuch.

Welche Arten des Contractings sind förderfähig?

Förderfähig sind Anlagen, die über Energieeinspar-Contracting (ESC) oder Energieliefer-Contracting (ELC) realisiert werden. Der Contractingvertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen, um ein regelmäßiges Monitoring sicherzustellen und vorsehen, dass der Contractor in dieser Zeit die Kälte- oder Klimaanlage betreibt und das Betreiberrisiko trägt.

Energieeinspar-Contracting (ESC)

Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung von Energiesparmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist eine durch den Contractor garantierte Energiekosteneinsparung für den Contracting-Nehmer. Die gesparten Energiekosten erhält der Contractor anteilig als Vergütung.  Die Effizienzmaßnahmen des Contractors beziehen sich insgesamt auf die Reduzierung des Energiebedarfs, also auf Energiebereitstellung und Energieverbrauch.

Energieliefer-Contracting (ELC)

Der Contractor plant, baut, finanziert und unterhält eine Anlage zur Bereitstellung von Energie. Der Contracting-Nehmer bezieht die Energie zu festgelegten Konditionen. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Energie. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors richten sich auf die Optimierung der Anlage

Nicht förderfähig sind folgende Contracting-Varianten:

  • Finanzierungs-Contracting (auch Anlagenbau-Leasing oder Third-Party-Financing genannt),
  • Betriebsführungs-Contracting und Schein-Contracting

Darf die Anlagenplanung nach Antragseingang verändert werden?

Änderungen in der Anlagenplanung sind zulässig, müssen dem BAFA aber in jedem Fall mitgeteilt werden. Geht diese Mitteilung beim BAFA ein, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, prüft das BAFA im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung, ob die geänderte Anlage weiterhin förderfähig ist. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die tatsächlich installierte Anlage alle Fördervoraussetzungen und -auflagen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, muss der Zuwendungsbescheid nach § 49 VwVfG widerrufen werden (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes).

Ist die geänderte und tatsächlich installierte Anlage förderfähig, berechnet das BAFA den Förderbetrag neu und erlässt einen Änderungsbescheid, sofern der Förderbetrag vom bewilligten Betrag abweicht. Das BAFA zahlt aber maximal den ursprünglich bewilligten Förderbetrag aus, auch wenn die Neuberechnung einen höheren Betrag ergibt.

Welche Vorgaben sind bei der Berechnung der Kälteleistung zu beachten?

Die in den Technischen Merkblättern sowie im Merkblatt „Förderung von Kälte- und Klimaanlagen“ definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager sind zu beachten.

Informationen zum Thema

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Formulare

Kontakt

  • Kälte- und KlimaanlagenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 525 – Kälte- und Klimatechnik Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1249 Fax: 06196 908-112249ErreichbarkeitMontag bis Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
    Zum Kontaktformular
  • Feedback – Kälte- und Klimaanlagen
    Zum Kontaktformular

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection