KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich

Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten und setzt Art. 14 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) um.

Person am Schreibtisch mit Taschenrechner und Stift Quelle: © iStock.com/Nikada

Nach der Verordnung besteht für den Betreiber beim Neubau oder bei einer erheblichen Modernisierung von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen von mehr als 20 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung  sowie beim Neubau von Fernwärme- und Fernkältenetzen die Verpflichtung, eine Kosten-Nutzen-Analyse zur KWK-Nutzung zu erstellen.

Das BAFA erstellt in dem Zusammenhang ein Testat zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs.

Der Betreiber reicht das Testat im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt das Testat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem BImSchG.

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Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich eines Kosten-Nutzen-Vergleichs gilt im Einzelnen für

  • neue oder erheblich modernisierte
    • Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung,
    • sonstige Anlagen, bei denen Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung,
    • Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz.
  • die Planfeststellung für neue Fernwärme- oder Fernkältenetze.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die Vorlagepflicht einer Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs entfällt bei

  • Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen und
  • Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind.

Ebenfalls befreit von der Vorlagepflicht sind Anlagen wenn

  • die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme weniger als 10 MW beträgt oder
  • die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt.

Bei einer Planfeststellung für neue Fernwärme- und Fernkältenetze entfällt die Vorlagepflicht, wenn ein Trassenbau zwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des Fernwärme- und Fernkältenetzes und der Anlage unzumutbar ist.

Verfahren

Der Antrag auf Erstellung des Testats muss folgende Angaben enthalten:

  • Umfassende Beschreibung zum Vorhaben, zur elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brennstoff, zur geplanten Verwendung, zur geplanten Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und zum Strom- sowie Wärmebedarf. Zudem sind Angaben zur Art der Wärme- oder Kälteversorgung, die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt wird, erforderlich. Hierbei sind in Bezug auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die Wärmekapazität sowie das bereits erreichte Effizienzniveau anzugeben. Analog zu der genannten Anlagenbeschreibung ist eine entsprechende Beschreibung für eine vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der nach § 5 der KNV-V einzubeziehenden Anlagen und der möglichen Wärme- und Kältebedarfspunkte zu erstellen.
  • Wirtschaftlichkeitsanalyse, die folgende Kriterien berücksichtigen muss:
    • Investitionskosten für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung der Wärme,
      Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,
    • Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren und einer angemessenen Rendite,
    • sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung und Ausfallsicherung,
    • Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brennstoffersparnis, und
    • Kosten-Nutzen-Vergleich.

Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs ist positiv, wenn die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs (Strom, Wärme, Kälte) durch eine hocheffiziente KWK entstünden, geringer sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Nutzung einer hocheffizienten KWK.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Kosten-Nutzen-VergleichBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2022ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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