Zulassung von Wärme- und Kältenetzen

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor.

Fernwärmerohre in einer Baugrube Quelle: © Fotolia.com/fefufoto

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die Europäische Kommission hat eine verlängerte deutsche Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt (EU-KOM Pressemitteilung vom 4. Juni 2021).

Bitte beachten Sie das neue Merkblatt (Stand: 01.04.2021) und das überarbeitete Berechnungsschema für Anträge, die sich auf Inbetriebnahmen ab 2020 beziehen.

Für Wärmenetze, die ab dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden, gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  • Pro Projekt können maximal 20 Millionen Euro ausgezahlt werden.
  • Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, muss mindestens zu 75 Prozent aus KWK-Wärme erfolgen. Alternativ genügt ein Wärmemix aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder KWK-Wärme und industrieller Abwärme jeweils in Höhe von 75 bzw. 50 Prozent (möglich bei Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2022), sofern mindestens 10 Prozent KWK-Wärme vorhanden sind. Die Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes zu erreichen
  • Es wird der Nachweis (gem. AGFW FW 704) erbracht, dass die beantragte Zuschlagzahlung für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmenetzes erforderlich ist.
  • Vor Baubeginn eines Netzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten über 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Netzes gemäß der zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorbescheids geltenden Fassung des KWKG. Der Bau des Wärmenetzes muss innerhalb von 12 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Vorbescheides begonnen werden und der Dauerbetrieb muss innerhalb von 3 Jahren ab Baubeginn erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden. Nach der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des KWKG kann ein Wärmenetz nur gefördert werden, wenn der Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen wird.
  • Der KWK-Zuschlag wird durch den Übertragungsnetzbetreiber ausgezahlt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- beziehungsweise Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Maßgeblich ist der Posteingangsstempel im BAFA. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.
Wird der Antrag zeitnah vor Fristablauf versendet, sollten geeignete Nachweise über den rechtzeitigen Versand aufbewahrt werden.

Zum Förderverfahren

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.

Antragsunterlagen

Dem Antrag sind ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen sowie eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten und eine Projektbeschreibung beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.

Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Wärme- und Kältenetze.

Antragsteller

Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.

Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.

Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen.

Bitte beachten Sie
  • Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.
  • Informieren Sie sich bitte im Vorfeld über die Postlaufzeiten und bewahren entsprechende Nachweise über den rechtzeitigen Versand auf, wenn Sie den Antrag kurz vor Fristablauf versenden.

Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.

Bearbeitungsgebühren

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.

KWK-Zuschlag

Zuschlagshöhe

Die Höhe des KWK-Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Netzen ist abhängig von der Quote der Wärme-/Kälteversorgung der Abnehmenden und richtet sich nach der Höhe der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten.

So beträgt der Zuschlag 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus für den Fall, dass die Versorgung der Abnehmenden zu mindestens 75 Prozent aus KWK-Anlagen oder in Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien und industrieller Abwärme, erfolgt.

Der Zuschlag verringert sich auf 30 Prozent der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten, wenn im Falle Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien und Abwärme aus industriellen Prozessen eine Quote von 50 Prozent erreicht wird. Der Anteil an KWK-Wärme muss auch in diesem Fall mindestens 10 Prozent betragen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2022.

Auszahlung

Mit dem Zulassungsbescheid erhalten Sie eine Kopie des Bescheides zur Vorlage bei Ihrem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser zahlt dann den genannten Zuschlag aus.

Zulassungsvoraussetzungen

  • KWK-Mindestquote: Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, muss mindestens zu 75 % aus KWK-Wärme erfolgen. Alternativ genügt ein Wärmemix aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder KWK-Wärme und industrieller Abwärme jeweils in Höhe von 75 % bzw. 50 %, sofern mindestens 10 % KWK-Wärme vorhanden sind. Die Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes zu erreichen.
  • Diese Wärme-Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme zu erreichen. Auf die Wärme-Quote können industrielle Abwärme sowie Wärme aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, solange der Wärmeanteil aus KWK-Anlagen in dem Wärmenetz mindestens 10 % beträgt. Alternativ zur 75%-Quote genügt ein Wärmemix in Höhe von 75 % bzw. 50 %, sofern dieser sich aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme zusammensetzt.
  • Die beantragte Zuschlagzahlung ist für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmenetzes erforderlich. Hinweise zum Nachweis finden Sie im Merkblatt Wärme- und Kältenetze.
  • Die Wärmeleitung geht über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus.
  • Öffentliches Netz: Das Wärmenetz ist ein öffentliches Netz, wenn die Planung und Auslegung der Trasse nicht nur die Versorgung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer zulässt und zumindest theoretisch der Anschluss einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden möglich ist.
  • An das Netz ist mindestens ein Abnehmer angeschlossen, der nicht Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden KWK-Anlage ist.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten entsprechend für Kältenetze.

Informationen zum Thema

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Formulare

Kontakt

  • Wärme- und KältenetzeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2007 Telefon: 06196 908-2451 Telefon: 06196 908-2383 Telefon: 06196 908-2100ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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