Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen sowie eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten und eine Projektbeschreibung beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Wärme- und Kältenetze.
Antragsteller
Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.
Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.
Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen.
Bitte beachten Sie
- Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.
- Informieren Sie sich bitte im Vorfeld über die Postlaufzeiten und bewahren entsprechende Nachweise über den rechtzeitigen Versand auf, wenn Sie den Antrag kurz vor Fristablauf versenden.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.
Zuschlagshöhe
Die Höhe des KWK-Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Netzen ist abhängig von der Quote der Wärme-/Kälteversorgung der Abnehmenden und richtet sich nach der Höhe der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten.
So beträgt der Zuschlag 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus für den Fall, dass die Versorgung der Abnehmenden zu mindestens 75 Prozent aus KWK-Anlagen oder in Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien und industrieller Abwärme, erfolgt.
Der Zuschlag verringert sich auf 30 Prozent der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten, wenn im Falle Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien und Abwärme aus industriellen Prozessen eine Quote von 50 Prozent erreicht wird. Der Anteil an KWK-Wärme muss auch in diesem Fall mindestens 10 Prozent betragen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2022.
Auszahlung
Mit dem Zulassungsbescheid erhalten Sie eine Kopie des Bescheides zur Vorlage bei Ihrem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser zahlt dann den genannten Zuschlag aus.