Zulassung von Wärme- und Kältespeichern

Wärmespeicher Quelle: © Fotolia.com/dani kreienbühl

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die Europäische Kommission hat eine verlängerte deutsche Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt (EU-KOM Pressemitteilung vom 4. Juni 2021).

Aufgrund der Bearbeitungszeiten liegt es aber in Ihrem eigenen Interesse, den Antrag schnellstmöglich zu vervollständigen.

KWK-Anlagen, die über einen Wärme- oder Kältespeicher verfügen, können flexibler betrieben werden und somit die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgleichen. Dies wird vor dem Hintergrund einer zunehmenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien immer wichtiger. Die Förderung soll daher Investitionen in Speichertechnologien anreizen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Zulassung des Neubaus eines Wärme- beziehungsweise Kältespeichers ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Maßgeblich ist der Posteingangsstempel im BAFA. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zulassung ist durch den Betreiber des Speichers zeitnah nach der Inbetriebnahme, jedoch spätestens bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Der Antrag ist vollständig, d. h. mit den erforderlichen Nachweisen über die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 100 ist mit dem Antrag ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu bestimmten Zulassungsvoraussetzungen einzureichen.

Für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bzw. für die Erteilung eines Vorbescheides gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Speicher wird bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen.
  • Der Speicher ist fabrikneu.
  • Die Wärme bzw. Kälte des Speichers stammt zu mehr als 50 Prozent aus KW(K)K-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme, stammen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung (Stromnetz) angeschlossen sind und in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können. Auf die KWK-Quote können industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, solange der KWK-Wärmeanteil im Speicher mindestens 25 Prozent beträgt.
  • Die mittleren Wärmeverluste des Speichers betragen weniger als 15 Watt pro Quadratmeter der Behälteroberfläche. Die Berechnung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ der AGFW (Bundesanzeiger, nichtamtlicher Teil, vom 27. November 2015) erstellt wurde.
  • Die beantragte Zuschlagzahlung ist für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmespeichers erforderlich. Der Nachweis ist auf Grundlage des Arbeitsblattes FW 704 „Wirtschaftlichkeit nach §§ 20 und 24 KWKG - Verfahren zur Darlegung der Finanzierungslücke bei Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/ Kältespeichern in Deutschland“ zu erstellen. Hierzu hat der AGFW ein Berechnungstool auf seiner Internetseite (www.fw704.de) bereitgestellt.
  • Vor Baubeginn eines Speichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten über 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Speichers gemäß der zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorbescheids geltenden Fassung des KWKG. Der Bau des Wärmespeichers muss innerhalb von 12 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Vorbescheides begonnen werden und der Dauerbetrieb muss innerhalb von 3 Jahren ab Baubeginn erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren und den Zulassungsvoraussetzungen sind im Merkblatt Wärme- und Kältespeicher veröffentlicht.

KWK-Zuschlag

Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Wasseräquivalent des Speichervolumens.

Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.

Der Übertragungsnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Bescheides den KWK-Zuschlag aus.

Bearbeitungsgebühren

Die Zulassung von Speichern ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Zulassung von Speichern bis 50 beträgt 100 Euro. Für Speicher bis 200 beträgt die Gebühr 100 Euro und für Speicher über 200 0,2 Prozent des festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 20.000 Euro.

Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 10.000 Euro.

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