Zulassung von Wärme- und Kältespeichern

Wärmespeicher Quelle: © Fotolia.com/dani kreienbühl

Neues Antragsportal

Ab sofort steht Ihnen alternativ zur Einreichung des Antrags per Post das neue Online-Antragsportal zur Verfügung. Näheres hierzu können Sie den Bereichen „Antragstellung“ und „Formulare“ entnehmen.

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Der Zuschlagsanspruch für ein neues oder ausgebautes Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurde, steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass diese Zulassungen für Inbetriebnahmen über 2026 hinaus vor der – aktuell noch ausstehenden – beihilferechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden können (Anwendungsverbot). Vorbescheide werden unter entsprechendem Vorbehalt erteilt.

Zum Förderverfahren

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zulassung des Neubaus eines Wärme- bzw. Kältespeichers ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.

Mit Ihrem Einverständnis erfolgt die gesamte Kommunikation, inklusive der Zustellung des Bescheides, über das Antragsportal. Eine papiergebundene Kommunikation ist nicht mehr notwendig.

Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochladen werden.

Antragsunterlagen

Dem Antrag für Wärmespeicher sind eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten, eine Projektbeschreibung, ein Inbetriebnahmeprotokoll, der Nachweis der Finanzierungslücke (FW 704), ein Nachweis über den Baubeginn sowie über den mittleren Wärmeverlust sowie einen Nachweis, aus dem die Fabrikneuheit hervorgeht oder Nachweise bei einer Umrüstung eines bestehenden Behälters, aus denen hervorgeht, dass fabrikneue Anlagenteile verbaut wurden. beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.

Bei serienmäßig hergestellten Wärmespeichern, insbesondere mit einem Volumen bis 100 Wasseräquivalent, ist zudem eine technische Beschreibung des Speicherherstellers bzw. des Errichters vorzulegen.

Für Wärmespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Wasseräquivalent ist zudem der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen.

Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten sowie ggf. weiterer erforderlicher Antragsunterlagen, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältespeicher“.

Antragsteller

Antragsberechtigt ist ausschließlich der Wärme- bzw. Kältespeicherbetreiber.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA zu stellen.

Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.

Bearbeitungsgebühr

Die Zulassung von Speichern ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Zulassung von Speichern mit einem Volumen von bis zu 5  beträgt 50 Euro. Für Speicher mit mehr als 5 bis 100  beträgt die Gebühr 150 Euro und für Speicher mit mehr als 100  0,2 Prozent des festgelegten Zuschlags, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 5.000 Euro.

Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.

KWK-Zuschlag

Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro  Wasseräquivalent des Speichervolumens.

Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.

Der Übertragungsnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Bescheides den KWK-Zuschlag aus.

So ergeht der Zulassungsbescheid ebenfalls gegenüber dem zur Zahlung des Zuschlags verpflichteten ÜNB. Mit diesem sollten Sie zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt aufnehmen und die Bankverbindung mitteilen, sodass der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden kann.

Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bzw. für die Erteilung eines Vorbescheides gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Speicher wird bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen.
  • Der Speicher ist fabrikneu.
  • Die Wärme bzw. Kälte des Speichers stammt zu mehr als 50 Prozent aus KW(K)K-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme, die an das Netz für die allgemeine Versorgung (Stromnetz) angeschlossen sind und in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können. Auf die KWK-Quote können industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, solange der KWK-Wärmeanteil im Speicher mindestens 25 Prozent beträgt.
  • Die mittleren Wärmeverluste des Speichers betragen weniger als 15 Watt pro Quadratmeter der Behälteroberfläche. Die Berechnung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ der AGFW (Bundesanzeiger, nichtamtlicher Teil, vom 27. November 2015) erstellt wurde.
  • Die beantragte Zuschlagzahlung ist für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmespeichers erforderlich. Der Nachweis ist auf Grundlage des Arbeitsblattes FW 704 „Wirtschaftlichkeit nach §§ 20 und 24 KWKG - Verfahren zur Darlegung der Finanzierungslücke bei Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/ Kältespeichern in Deutschland“ zu erstellen. Hierzu hat der AGFW ein Berechnungstool auf seiner Internetseite (www.fw704.de) bereitgestellt.
  • Vor Baubeginn eines Speichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten über 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Speichers gemäß der zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorbescheids geltenden Fassung des KWKG. Der Bau des Wärmespeichers muss innerhalb von 12 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Vorbescheides begonnen werden und der Dauerbetrieb muss innerhalb von 3 Jahren ab Baubeginn erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren und den Zulassungsvoraussetzungen sind im Merkblatt Wärme- und Kältespeicher veröffentlicht.

Formulare

Für die Antragstellung stehen ein Online-Portal zur elektronischen Antragstellung sowie weiterhin die PDF-Vordrucke als Offline-Verfahren zur Verfügung.

Im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung wird die Antragstellung über das Online-Portal dringend empfohlen.

Registrierung

Bevor Sie einen Antrag über das elektronische Portal stellen können, müssen Sie sich vorab einmalig registrieren. Nach der Registrierung können Sie direkt mit der Antragstellung beginnen.

Das Online-Portal ELAN-K2 beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Bitte klären Sie vor der Registrierung unbedingt, ob Ihr Unternehmen bereits für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in ELAN-K2 registriert ist. Jedes Unternehmen kann eigenständig mehrere Benutzer anlegen und diesen individuelle Rechte zuweisen.

Eine bereits erfolgte Registrierung für andere Verfahren außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, wie z. B. BesAR/EKDP oder Ausfuhrkontrolle, kann nicht verwendet werden. In diesem Fall ist eine neue Registrierung durchzuführen.

Antragsportal

Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal (ELAN K2). Hierzu melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten aus dem Registrierungsprozess an. Über die Antragsübersicht haben Sie die Möglichkeit, neue Anträge anzulegen, zwischenzuspeichern, Antragsentwürfe weiterzubearbeiten und schließlich einzureichen. Zudem können Sie den Sachstand des jeweiligen Vorgangs einsehen.

Offlineantrag

Sie können für die Antragstellung auch weiterhin die PDF-Formulare verwenden. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierbei längere Bearbeitungszeiten auftreten können.

Im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung wird die Antragstellung über das Online-Portal dringend empfohlen.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Wärme- und KältespeicherBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2007 Telefon: 06196 908-2383 Telefon: 06196 908-2451ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

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