Der Antrag auf Zulassung des Neubaus eines Wärme- bzw. Kältespeichers ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.
Mit Ihrem Einverständnis erfolgt die gesamte Kommunikation, inklusive der Zustellung des Bescheides, über das Antragsportal. Eine papiergebundene Kommunikation ist nicht mehr notwendig.
Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochladen werden.
Antragsunterlagen
Dem Antrag für Wärmespeicher sind eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten, eine Projektbeschreibung, ein Inbetriebnahmeprotokoll, der Nachweis der Finanzierungslücke (FW 704), ein Nachweis über den Baubeginn sowie über den mittleren Wärmeverlust sowie einen Nachweis, aus dem die Fabrikneuheit hervorgeht oder Nachweise bei einer Umrüstung eines bestehenden Behälters, aus denen hervorgeht, dass fabrikneue Anlagenteile verbaut wurden. beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Bei serienmäßig hergestellten Wärmespeichern, insbesondere mit einem Volumen bis 100 m³ Wasseräquivalent, ist zudem eine technische Beschreibung des Speicherherstellers bzw. des Errichters vorzulegen.
Für Wärmespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 m³ Wasseräquivalent ist zudem der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen.
Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten sowie ggf. weiterer erforderlicher Antragsunterlagen, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältespeicher“.
Antragsteller
Antragsberechtigt ist ausschließlich der Wärme- bzw. Kältespeicherbetreiber.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA zu stellen.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.
Die Zulassung von Speichern ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Zulassung von Speichern mit einem Volumen von bis zu 5 m³ beträgt 50 Euro. Für Speicher mit mehr als 5 m³ bis 100 m³ beträgt die Gebühr 150 Euro und für Speicher mit mehr als 100 m³ 0,2 Prozent des festgelegten Zuschlags, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 5.000 Euro.
Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.
Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens.
Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.
Der Übertragungsnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Bescheides den KWK-Zuschlag aus.
So ergeht der Zulassungsbescheid ebenfalls gegenüber dem zur Zahlung des Zuschlags verpflichteten ÜNB. Mit diesem sollten Sie zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt aufnehmen und die Bankverbindung mitteilen, sodass der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden kann.